482 4. Verwertung der Rohstosse usw. XX. Andere Futiermittel
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Häute, Hörner, Hufe, Klanen,
Wolle, Borsten und Federn.
§ 2. Als größere Schlachthäuser und Schlachtbetriebe im Sinne dieser Verordnung
gelten solche Betriebe, die im Jahre 1915 mehr als 2400 Stück Großvieh geschlachtet haben,
als größere Abdeckereien solche, deren Anfall im Jahre 1915 mehr als 150 Stück Großbieh
betragen hat. Einem Stücke Großvieh stehen 8 Stück Kleinvieh (Fohlen, Kälber, Schweinc,
Schafe, Ziegen) gleich.
§ 3. Über die Art der Verarbcitung bestimmen die Landeszentralbehörden.
Sofern in einem Betrieb Einrichtungen für die Verarbeitung zu beschaffen sind,
bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde den Zeitpunkt, mit dem die Verarbeitung auf
die vorgeschriebene Weise zu beginnen hat. Bis dahin kann die Verwertung der Abfälle
in der bisher üblichen Weise erfolgen.
Die Leiter der im & 1 bezelchneten Betriebe haben dem Kriegsausschusse für Ersatz-
futter, G. m. b. H. in Berlin bis zum 1. August 1916 anzuzeigen, wleviel von den im § 1
genannten Stossen im Jahre 1915 in ihren Betrieben angefallen sind. Auf Ersordern
haben sie dem Kriegsausschusse weltere Auskunft über Art und Umfang ihrer Betriebe
zu erteilen.
§ 4. Hinsichtlich der gewonnenen Futtermittel bleiben die Vorschriften der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Kchl. 399), hin-
sichtlich der gewonnenen Fette die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit
Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (RBl. 276) in Ver.
bindung mit der Verordnung über Ausdehnung der Vorschriflen usw. vom 25. Mai 1916
(Rell. 409) unberührt. Den Besitzern öffentlicher Schlachthäuser und kommunaler Ab-
deckereien ist jedoch auf Antrag ein Teilbetrag bis zu einem Dritlel des gewonnenen Futters
zur eigenen Verwendung zu überlassen.
§ 5. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung. Sie können aus besonderen wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den
Vorschriften für einzelne Betriebe zulassen. Sie sind ferner befugt, auch für kleinere Be-
triebe Vorschristen über die Verarbeitung und Verwertung der im & 1 genannten Stoffs
zu treffen; sie können für Abdeckereien weitergehende Bestimmungen über die Verwertung
auch des ihnen sonst etwa zufallenden Materials erlassen.
§6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft,
1. wer den Vorschriften des 3 1 zuwiderhandelt,
2. wer die ihm nach § 3 Abs. 3 obliegenden Auskünfte nicht in der gesetzten Frist
erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
3. wer den nach § 3 Abs. 1 und § 5 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (30. 6.) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Preußische Ausführungsbestimmungen v. 22. Juli 1916. (HMBl. 261.)
L#, ,= d S 3, 5 Tier.) 1. In jedem Regierungsbezirke sind die größeren Schlacht-
häuser und Schlachlbetriebe festzustellen, in denen im Jahre 1915 mehr als 2400 Stück
Großvieh oder die entsprechende Zahl Kleinvieh (6( 2 der Bekanntmachung) geschlachtet
worden sind. Dasselbe gill für Abdeckereien, deren Anfall im Jahre 1915 mehr als 150
Stück Großvieh betragen hat. Die notwendigen Feststellungen werden sich an der Hand
der Schlachlungszahlen und nach der von den Veterinärbeamten bei den Besichtigungen
der Abdeckereien erworbenen Kenntnis der Verhältnisse voraussichtlich unschwer treffen
lassen. Soweit im Einzelfalle besondere Ermittlungen notwendig sind, sind sie tunlichst
zu beschleunigen.
Ein Verzeichnis der hiernach den Vorschristen der Bundcsratsbverordnung unler-