Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Preuß. Ausführungsbestimmungen über Verwertung von Tierkörpern usw. 488 
stehenden Betriebe ist unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Besitzers und der 
Lage des Betriebs dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter G. m. b. H. in Berlin W 35, 
Lützowstraße 35/36, baldigst, nötigenfalls unter Vorbehalt der noch besonderer Auftlärung 
bedarsenden Fällc, mitzuteilen. 
2. In den unter die Vorschriften der Bekanntmachung fallenden Betrieben hat in 
Zukunft die Verarbeilung der Tierkörper und Schlachtabfälle grundsätzlich in der Weise 
stattzufinden, daß die Gewinnung eines marktgängigen trockenen Futtermittels gesichert 
ist. Als Schlachtabfälle im Sinne dieser Vorschrift gelten außer den als genußuntauglich 
bezeichneten Fleischteilen auch alle sonstigen nicht zum menschlichen Genusse verwendbaren 
Abfälle im Schlachtbetriebe, wie ungeborene Tiere, Geschlechtsteile, Tragsäcke, Stich= und 
Ohrenabschnitte, Nabelabschnitte, blutige Fleichtelle, Geschabsel und Panseninhalt, ebenso 
Blu", soweit es nicht zum menschlichen Genusse verwendet werden kann. Für die Art der 
Verarbeitung haben die in beifolgender Denkschrift) des Kriegsausschusses für Ersatzsutter 
niedergelegten Gesichtspunkte als Richtlinien zu dienen. Von ihrer Anwendung wird im 
Wege der Ausnahmebewllligung nach § 5 der Bundcsratsverordnung abzusehen sein, wenn 
durch die bisherige Art der Verwertung eine zweckmäßige Ausnutzung der Tierkörper und 
Schlachtabfälle sichergestellt erscheint, oder wenn die Durchführung der Vorschriften nach 
den örtlichen Verhältnissen auf Schwierigkeiten stößt oder nach der wirtschaftlichen Lage 
des Betriebs zu Härten führen würde. Soweit bisher üblich, kann nötigenfalls auch die 
Verfütterung von Schlachtabfällen an die Tiere der zoologischen Gärten oder der Zirkus- 
und Menagerietiere zugelassen werden. In welcher Weise hiernach im Einzelfalle zu ver- 
fahren ist, bestimmt der Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizci- 
präsident. UÜber die Zulassung von Ausnahmen ist zu berichten. 
Sosern die angeordnete Art der Verarbeitung eine wesentliche Anderung des Betriebs 
im Sinne des § 25 der Gewerbeordnung zur Folgc hat, ist die alsbaldige Einholung der 
dazu erforderlichen Genehmigung der Beschlußbehörde dem Unternehmer zur Pflicht 
zu machen. 
3. Falls die Beibehalkung der bisherigen Art der Verwertung nicht angängig ist, ist 
bei Schlachthäusern und Schlachlbetrieben zunächst zu prüsen, ob die ordnungsmäßige 
Berarbeitung durch UÜberweisung an eine benachbarte größere Verwertungsanlage oder 
Abdeckerei gewährleistet werden kann. Für eine zuverlässige Verbringung der zu verar- 
beitenden Stoffe ist alsdann durch besondere Maßnahmen Sorge zu tragen. Erscheint ein 
solches Verfahren nicht durchführbar oder zweckmäßig und liegen gegen eine den Vor- 
schristen entsprechende Abänderung des Betriebs nach den wirtschaftlichen Verhälktnissen 
des Unternehmers besondere Bedenken nicht vor, so muß möglichst bald zu einer Anderung 
des Betriebs übergegangen werden, und nötigensalls müssen die zur Verarbeitung nach 
Maßgabe der Vorschriften des Kriegsausschusses erforderlichen neuen Einrichtungen mit 
lunlichster Beschleunigung beschafft werden. Dasselbe gilt für Abdeckereibetriebe. Die 
Verhandlungen in dieser Richtung sind unverzüglich in die Wege zu leiten. Für die Be- 
stellung und die Beschaffung der nöligen Apparate ist eine angemessene Frist zu gewähren. 
WMünsche des Unternehmers hinsichtlich des Umfanges der Abänderung, der Herkunft, 
Art und Größe der Apparate, der inneren Einrichtung des Betriebs sind dabei, soweit 
sie mit den Zwecken der Verordnung vereinbar sind, zu berücksichtigen. Nach Ansicht des 
Kriegsausschusses für Ersatzsuller, der seine Vermittlung bei der Beschaffung der Einrich- 
tungen angeboten hat, wird es möglich sein, dic Apparale in einer Frist von 2 bis 3 Monaten 
nach der Bestellung zu liefern. Den Betrieben ist anheim zugeben, sich bei den Verhand- 
lungen wegen der Beschaffung der Einrichtungen mit dem Kriegsausschuß in Verbindung 
zu setzen. Soweit für die Verarbeitung von Panseninhalt in den Betrieben geeignete 
Vorrichtungen nicht vorhanden sind und auch nicht geschaffen werden sollen, ist den Betrieben 
aufzugeben, diese Abfallstoffe dem Kriegsausschusse für Ersatzfulter zu überweisen, der 
für eine einheitliche Verwertung Sorge tragen will. 
*) Die Denkschrift gelangt hier nicht zur Veröffentlichung. 
 
	        
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