Preuß. Ausführungsbestimmungen über Verwertung von Tierkörpern usw. 488
stehenden Betriebe ist unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Besitzers und der
Lage des Betriebs dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter G. m. b. H. in Berlin W 35,
Lützowstraße 35/36, baldigst, nötigenfalls unter Vorbehalt der noch besonderer Auftlärung
bedarsenden Fällc, mitzuteilen.
2. In den unter die Vorschriften der Bekanntmachung fallenden Betrieben hat in
Zukunft die Verarbeilung der Tierkörper und Schlachtabfälle grundsätzlich in der Weise
stattzufinden, daß die Gewinnung eines marktgängigen trockenen Futtermittels gesichert
ist. Als Schlachtabfälle im Sinne dieser Vorschrift gelten außer den als genußuntauglich
bezeichneten Fleischteilen auch alle sonstigen nicht zum menschlichen Genusse verwendbaren
Abfälle im Schlachtbetriebe, wie ungeborene Tiere, Geschlechtsteile, Tragsäcke, Stich= und
Ohrenabschnitte, Nabelabschnitte, blutige Fleichtelle, Geschabsel und Panseninhalt, ebenso
Blu", soweit es nicht zum menschlichen Genusse verwendet werden kann. Für die Art der
Verarbeitung haben die in beifolgender Denkschrift) des Kriegsausschusses für Ersatzsutter
niedergelegten Gesichtspunkte als Richtlinien zu dienen. Von ihrer Anwendung wird im
Wege der Ausnahmebewllligung nach § 5 der Bundcsratsverordnung abzusehen sein, wenn
durch die bisherige Art der Verwertung eine zweckmäßige Ausnutzung der Tierkörper und
Schlachtabfälle sichergestellt erscheint, oder wenn die Durchführung der Vorschriften nach
den örtlichen Verhältnissen auf Schwierigkeiten stößt oder nach der wirtschaftlichen Lage
des Betriebs zu Härten führen würde. Soweit bisher üblich, kann nötigenfalls auch die
Verfütterung von Schlachtabfällen an die Tiere der zoologischen Gärten oder der Zirkus-
und Menagerietiere zugelassen werden. In welcher Weise hiernach im Einzelfalle zu ver-
fahren ist, bestimmt der Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizci-
präsident. UÜber die Zulassung von Ausnahmen ist zu berichten.
Sosern die angeordnete Art der Verarbeitung eine wesentliche Anderung des Betriebs
im Sinne des § 25 der Gewerbeordnung zur Folgc hat, ist die alsbaldige Einholung der
dazu erforderlichen Genehmigung der Beschlußbehörde dem Unternehmer zur Pflicht
zu machen.
3. Falls die Beibehalkung der bisherigen Art der Verwertung nicht angängig ist, ist
bei Schlachthäusern und Schlachlbetrieben zunächst zu prüsen, ob die ordnungsmäßige
Berarbeitung durch UÜberweisung an eine benachbarte größere Verwertungsanlage oder
Abdeckerei gewährleistet werden kann. Für eine zuverlässige Verbringung der zu verar-
beitenden Stoffe ist alsdann durch besondere Maßnahmen Sorge zu tragen. Erscheint ein
solches Verfahren nicht durchführbar oder zweckmäßig und liegen gegen eine den Vor-
schristen entsprechende Abänderung des Betriebs nach den wirtschaftlichen Verhälktnissen
des Unternehmers besondere Bedenken nicht vor, so muß möglichst bald zu einer Anderung
des Betriebs übergegangen werden, und nötigensalls müssen die zur Verarbeitung nach
Maßgabe der Vorschriften des Kriegsausschusses erforderlichen neuen Einrichtungen mit
lunlichster Beschleunigung beschafft werden. Dasselbe gilt für Abdeckereibetriebe. Die
Verhandlungen in dieser Richtung sind unverzüglich in die Wege zu leiten. Für die Be-
stellung und die Beschaffung der nöligen Apparate ist eine angemessene Frist zu gewähren.
WMünsche des Unternehmers hinsichtlich des Umfanges der Abänderung, der Herkunft,
Art und Größe der Apparate, der inneren Einrichtung des Betriebs sind dabei, soweit
sie mit den Zwecken der Verordnung vereinbar sind, zu berücksichtigen. Nach Ansicht des
Kriegsausschusses für Ersatzsuller, der seine Vermittlung bei der Beschaffung der Einrich-
tungen angeboten hat, wird es möglich sein, dic Apparale in einer Frist von 2 bis 3 Monaten
nach der Bestellung zu liefern. Den Betrieben ist anheim zugeben, sich bei den Verhand-
lungen wegen der Beschaffung der Einrichtungen mit dem Kriegsausschuß in Verbindung
zu setzen. Soweit für die Verarbeitung von Panseninhalt in den Betrieben geeignete
Vorrichtungen nicht vorhanden sind und auch nicht geschaffen werden sollen, ist den Betrieben
aufzugeben, diese Abfallstoffe dem Kriegsausschusse für Ersatzfulter zu überweisen, der
für eine einheitliche Verwertung Sorge tragen will.
*) Die Denkschrift gelangt hier nicht zur Veröffentlichung.