Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

484 4. Verwertung der Rohstosse usw. XX. Andere Futtermittel. 
4. Den Besitzern öffentlicher Schlachthäuser und kommunaler Abdeckereien ist nach 
den Vorschrlsten der Bekanntmachung von den gewonnenen Futtermitteln auf Antrag 
ein Teilbetrag bls zu cinem Dritkel zur eigenen Verwendung zu überlassen. Der Antrag 
auf Uberlassung der Futtermittel ist an den Kriegsausschuß für Ersatzfutter zu richten. Der 
Verwendungszweck ist anzugeben. Als zulässige Art der Verwendung wird nicht nur die 
Verfütterung an die eigenen Viehbestände des Besitzers, sondern auch die Verfütterung an 
Bestände von Viehbesitzern innerhalb des Kommunalbezirks anzusehen sein. 
5. Von der Unterstellung der kleinen, den Bestimmungen der Bekanntmachung nicht 
unterliegenden Betriebe unter die Vorschriften ist bis auf weiteres abzusehen. Es ist jedoch 
zu prüfen, ob eine zweckmäßige Verarbetlung des in kleinen Schlachtbetrieben anfallenden 
Materials durch Überweisung an größere Verwertungsanstallen herbelgeführt werden kann. 
Gegebenenfalls sind entsprechende Anordnungen zu treffen. 
6. An privilegierte Abdeckereien müssen auf Grund ihres Privilegs des öfteren Tiere 
abgeliesert werden, die wegen eines Knochenbruchs oder wegen eines anderen Leidens für 
ihre bisherigen Zwecke nicht mehr brauchbar sind, die aber als Schlachttiere noch sehr gut 
verwendbar sein würden. Diese Tiere werden von den Abdeckern jetzt häufig in ihren 
Abdeckereien wie die Kadaver verarbeitet. Dieses Verfahren wird hierdurch auf Grund 
des b der Bekanntmachung verboten. Die Tiere sind zwar auch weiterhin den Abdeckern 
nach Maßgabe des Privllegs anzusagen, die Verwertung hat aber durch Schlachtung — 
soweit nach Lage des Falles möglich, in einem Schlachtbetriebe, jedenfalls nicht in der 
Abdeckerei — zu erfolgen. Das Fleisch ist unter Beachtung der Vorschriften des Fleisch- 
beschaugesetzes in den Verkehr zu bringen. Die Regierungspräsidenten können Vorschriften 
zur Ausführung dieser Bestimmungen erlassen und haben ihre Innehaltung durch gecignete 
Überwachungsmaßregeln sicherzustellen. Nötigenfalls kann bestimmt werden, daß die 
Verwertung der Tiere durch den Vorstand des Kommunalverbandes oder den Gemelnde- 
vorstand für Rechnung des Abdeckers durchzuführen ist. 
7. Bei der Verfügung des mitunterzeichneten Ministers für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten vom 25. Mai d. J. (I A IIIe 12355) behält es mit der Moßgabe seln Bewenden, 
daß den Abdeckern jethzt über die Einrichtung ihres Betriebs, insowelt durch sie die Art der 
Verarbeitung bedingt wird, bestimmte Auflagen gemacht werden können. 
8. Uber das nach diesem Erlasse Veranlaßte ist nach Ablauf von zwei Monaten zu 
berichten. Der durch den Erlaß vom 25. Mai d. J. erforderte Berichl kann damit ver- 
bunden werden. 
Begründung. (D. N. IX 86.) 
Die wirtschaftliche Abschließung vom Ausland hat sehr beachtenswerte Erfolge 
namentlich auf dem Gebiete der Ausnutzung und Verwertung von Abfällen aller Art 
än Wege gebracht. Um Tierkadaver mehr als bisher in wirtschaftlicher Beziehung, 
insbesondere zur Bereitung von Futter und Fett, ausnutzen zu können, ist zunächst 
die Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Beseitigung von Tier- 
kadavern vom 28. März 1012 (RGBl. 250) durch, die Abänderung der Bek., betr. Aus- 
führungsbestimmungen zum Gesetz über die Beseitigung von Tierkadavern vom 268. 
März 1012 (RGBl. 250), — vom 5. Mai 19016 (RBl. 361) insofern abgeändert worden, 
als den Kandesregierungen die Befugnis gegeben ist, die Verwendung von Flechsen 
(Sehnen, Muskelstreifen) zu Swecken mehr technischer Matur einzuschränken oder zu 
verbieten. 
Bislang ließ gerade die sachgemäße Ausnutzung von Abfällen und Konfiskaten 
der Schlachthäuser und bei den Anlieferungen an die Abdeckereien erbeblich zu wünschen 
übrig. Eine Erhebung über diese Derhältnisse ergab, daß im Reiche nur in 63 Schlacht- 
hausgemeinden eine in jeder Richtung befriedigende Derwertung stattfand, während 
47 Gemeinden eine unvollständige und 36 eine völlig unzureichende Derwertung der 
Abfälle aufwiesen. Selbst in einigen der großen Schlachthausgemeinden wurden da-
	        
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