484 4. Verwertung der Rohstosse usw. XX. Andere Futtermittel.
4. Den Besitzern öffentlicher Schlachthäuser und kommunaler Abdeckereien ist nach
den Vorschrlsten der Bekanntmachung von den gewonnenen Futtermitteln auf Antrag
ein Teilbetrag bls zu cinem Dritkel zur eigenen Verwendung zu überlassen. Der Antrag
auf Uberlassung der Futtermittel ist an den Kriegsausschuß für Ersatzfutter zu richten. Der
Verwendungszweck ist anzugeben. Als zulässige Art der Verwendung wird nicht nur die
Verfütterung an die eigenen Viehbestände des Besitzers, sondern auch die Verfütterung an
Bestände von Viehbesitzern innerhalb des Kommunalbezirks anzusehen sein.
5. Von der Unterstellung der kleinen, den Bestimmungen der Bekanntmachung nicht
unterliegenden Betriebe unter die Vorschriften ist bis auf weiteres abzusehen. Es ist jedoch
zu prüfen, ob eine zweckmäßige Verarbetlung des in kleinen Schlachtbetrieben anfallenden
Materials durch Überweisung an größere Verwertungsanstallen herbelgeführt werden kann.
Gegebenenfalls sind entsprechende Anordnungen zu treffen.
6. An privilegierte Abdeckereien müssen auf Grund ihres Privilegs des öfteren Tiere
abgeliesert werden, die wegen eines Knochenbruchs oder wegen eines anderen Leidens für
ihre bisherigen Zwecke nicht mehr brauchbar sind, die aber als Schlachttiere noch sehr gut
verwendbar sein würden. Diese Tiere werden von den Abdeckern jetzt häufig in ihren
Abdeckereien wie die Kadaver verarbeitet. Dieses Verfahren wird hierdurch auf Grund
des b der Bekanntmachung verboten. Die Tiere sind zwar auch weiterhin den Abdeckern
nach Maßgabe des Privllegs anzusagen, die Verwertung hat aber durch Schlachtung —
soweit nach Lage des Falles möglich, in einem Schlachtbetriebe, jedenfalls nicht in der
Abdeckerei — zu erfolgen. Das Fleisch ist unter Beachtung der Vorschriften des Fleisch-
beschaugesetzes in den Verkehr zu bringen. Die Regierungspräsidenten können Vorschriften
zur Ausführung dieser Bestimmungen erlassen und haben ihre Innehaltung durch gecignete
Überwachungsmaßregeln sicherzustellen. Nötigenfalls kann bestimmt werden, daß die
Verwertung der Tiere durch den Vorstand des Kommunalverbandes oder den Gemelnde-
vorstand für Rechnung des Abdeckers durchzuführen ist.
7. Bei der Verfügung des mitunterzeichneten Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten vom 25. Mai d. J. (I A IIIe 12355) behält es mit der Moßgabe seln Bewenden,
daß den Abdeckern jethzt über die Einrichtung ihres Betriebs, insowelt durch sie die Art der
Verarbeitung bedingt wird, bestimmte Auflagen gemacht werden können.
8. Uber das nach diesem Erlasse Veranlaßte ist nach Ablauf von zwei Monaten zu
berichten. Der durch den Erlaß vom 25. Mai d. J. erforderte Berichl kann damit ver-
bunden werden.
Begründung. (D. N. IX 86.)
Die wirtschaftliche Abschließung vom Ausland hat sehr beachtenswerte Erfolge
namentlich auf dem Gebiete der Ausnutzung und Verwertung von Abfällen aller Art
än Wege gebracht. Um Tierkadaver mehr als bisher in wirtschaftlicher Beziehung,
insbesondere zur Bereitung von Futter und Fett, ausnutzen zu können, ist zunächst
die Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Beseitigung von Tier-
kadavern vom 28. März 1012 (RGBl. 250) durch, die Abänderung der Bek., betr. Aus-
führungsbestimmungen zum Gesetz über die Beseitigung von Tierkadavern vom 268.
März 1012 (RGBl. 250), — vom 5. Mai 19016 (RBl. 361) insofern abgeändert worden,
als den Kandesregierungen die Befugnis gegeben ist, die Verwendung von Flechsen
(Sehnen, Muskelstreifen) zu Swecken mehr technischer Matur einzuschränken oder zu
verbieten.
Bislang ließ gerade die sachgemäße Ausnutzung von Abfällen und Konfiskaten
der Schlachthäuser und bei den Anlieferungen an die Abdeckereien erbeblich zu wünschen
übrig. Eine Erhebung über diese Derhältnisse ergab, daß im Reiche nur in 63 Schlacht-
hausgemeinden eine in jeder Richtung befriedigende Derwertung stattfand, während
47 Gemeinden eine unvollständige und 36 eine völlig unzureichende Derwertung der
Abfälle aufwiesen. Selbst in einigen der großen Schlachthausgemeinden wurden da-