Ausführungsbestimmungen zur VO. über Weintrester und Traubenkerne. 487
§ 11. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwallungsbehörde, als zuständige Behörde
und als Kommunalverband im Sinne dleser Verordnung anzusehen ist.
§ 12. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
gestatten.
§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monalen oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft:
1. wer Weintrester oder Traubenkerne der Vorschrift des § 1 zuwider absetzt;
2. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung zuwider-
handelt oder wer unbefugt Welntrester oder Traubenkerne verarbeilet (§ 3);
3. wer den von den Landeszenlralbehörden nach §# 11 erlassenen Bestimmungen
zuwiderhandelt.
Im Falle der Nr. 1 kann neben der Strafe äuf Einziehung der Mengen erkannt
werden, auf die sich die Ktrrafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
§ 14. Diese Verordnung tritt mil dem Tage der Verkündung (4. 8.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
a) Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Weintrester und Traubenkerne, vom 3. August 1916 (RGBl. 887).
Vom 21. September 1916. (REl. 1073.)
###tr 58 2, 3, 9, 12 Weintr O., 8 LVVD. 22. ö. 16.] § 1. Haustrunk aus Weintrestern
(& 11 des Weingesetzes vom 7. April 1909, R#Bl. 393) darf ohne Erlaubuls nur von Per-
sonen hergestellt werden, die zur Weinkelterung Trauben gebaut oder erworben haben.
Die Herstellung darf nur für den eigenen Wirtschaftsbedarf dieser Personen erfolgen.
Winzergenossenschaften dürfen Haustrunk auch für den Wirtschaftsbedarf ihrer Mitglieder
erzeugen.
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Buchführung im & 19 des Weingesetzes
und in den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen.
§ 2. Mit Genehmigung des Kriegsausschusses für Ersatzfutter oder der von ihm
bezeichneten Stellen kann der Besitzer Weintrester an andere Personen zur Herstellung
von Haustrunk für den eigenen Wirtschaftsbedarf dieser Personen abgeben.
§ 3. Wer bel der Weinkelterung Trester gewonnen hat, darf aus ihnen Branntwein
für den eigenen Wirtschaftsbedarf herstlellen.
Das Brennen der Trester darf im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Trestererzeugers
oder für seine Rechnung im Brennereibetrieb eines anderen vorgenommen werden. Winzer-
genossenschaften dürfen in gleicher Weise Weintresterbranntwein für den Wirtschaftsbedarf
ihrer Mitglieder herstellen.
§ 4. Wer gewerbsmäßig aus Weintrestern Weinstein oder Branntwein herstellen
will, bedarf der Erlaubnis des Kriegsausschusses für Ersatzfutter oder der von ihm be-
zeichneten Stellen.
Der Kriegsausschuß für Ersatzfuktter oder die von ihm bezeichneten Stellen können
dlese Erlaubnis an Bedingungen knüpfen, dic mit den Vorschriften der Verordnung über
Weintrester und Traubenkerne vom 3. Angust 1916 nicht in Widerspruch stehen dürfen.
§ 5. Die bel der Tresterverarbeitung verbleibenden Rückstände sind abzukeltern.
Die Verpflichlung der Abkelterung liegt neben dem Brenner (§ 3 Satz 1) dem Bren-
nereibesitzer auch dann ob, wenn er einem anderen die Benutzung der Brennerei ohne
Entgelt gestattet hat.
§ 6. Die aus Trestern ausgesonderten Traubenkerne sind nach der Aussonderung
zu waschen, vollständig zu trocknen und lufttrocken aufzubewahren.