Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

488 4. Verwertung der Rohstosse usw. XX. Andere Futtermittel. 
§s 7. Gewerbsmäßigen Brennern ist das Aussondern der Traubenkerne aus den 
Schalen untersagt. Sie haben die Schalen mit den Traubenkernen gemischt abzuliefern. 
8 8. Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter kann für die Anfuhr frischer und solcher 
Trester, aus denen Haustrunk bereilel ist, eine besondere Vergütung zahlen, wenn der 
Ort, an dem die Trester anfallen oder zu Haustrunk verarbeitet wurden, mehr als 2 Kllo- 
meter von der in einem anderen Gemeindebezirke gelegenen Bahnstation entsernt ist. 
Über die Höhe der Frachtvergütung hat der Kriegsausschuß allgemeine Grundsätze auf- 
zustellen. 
Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter kann mit Genehmigung des Kriegsernährungs. 
amts im Einzelfalle höhere als die im § 9 Abs. 1 der Verordnung vom 3. August 1916 
(Rößl. 887) bestimmten Prelise zahlen. 
§ 9. Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter hat für Trester und Traubenkernc, dic 
aus dem Ausland eingeführt und von ihm übernommen werden, einen angemessenen 
Übernahmepreis zu zahlen. 
Ist der Verkäufer mit dem gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt der auf 
Grund des & 4 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die 
Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstidünger vom 31. Januar 1916 (Röl. 
71) gebildete Ausschuß den Preis endgültig fest. Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter ist 
von den Sitzungen zu benachrichtigen und befugt, dazu Vertreter ohne Stimmrecht zu 
entsenden. 
§ 10. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung 26. 9.0 in Kraft. 
d) Preußische Ausführungsanweisung vom 5. September 1916. 
(SMWBl. 304.) 
I. Behörden. 
PHaohere Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung ist der Regierungspräsident, 
für Berlin der Oberpräsident. 
Zuständige Behörde im Sinne der F# 4 und 10 der Bekanntmachung ist der Landrat, 
in Stadtkreisen der Gemeindevorstand. 
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Stadt= und Landkreise- 
Ortlich zuständig ist die Berwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Warc anfällt oder 
in deren Bezirk bei Einfuhr der Weintrester und Traubenkerne der zur Abgabe Verpfllchtete 
seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 
II. VBerfahren zur Festsetzung der Preise. 
Bei Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde über die Angemessenheit des 
Preises ist ausschließlich die Beschafsenheit der Ware zur Zeit des Gefahrüberganges maß- 
gebend. Anschaffungspreis, Zinsen, Unkosten und Gewinn bleiben außer Betracht. Die 
in § 9 der Verordnung oder auf Grund des Absatzes 3 des + 9 festgesetzten Preise gelten als 
angemessen für gesunde Ware von mittlerer Art und Güte frei Waggon des Verladeorts. 
Entspricht die Ware diesen Voraussetzungen nichl, so hat ein dem Minderwert entsprechender 
Preisabschlag einzutreten. 
Die festgesetzten Preise stellen die Grenze dar, die bei den Entscheidungen nicht über 
schritten werden darf. Wird den Eigentümern dieser Preis gebolen, so bedarf es, jalls er 
gleichwohl die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde beantragt, 
vor der Entscheidung einer materiellen Nachprüfung nicht. Vor der Entscheidung ist der 
Kriegsausschuß für Ersatzfutter zu hören. Gegebenenfalls sind Sachverständige hinzu- 
zuziehen. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
Die durch §& 10 vorgeschriebene Anzeige des voraussichtlichen Anfalls kann in belieblger 
Form erfolgen. Dabel ist mitzuteilen, wie groß die Weinbergsfläche (Rebfläche) ist, und 
in welchen Monaten die Trester in größeren Mengen anfallen werden.
	        
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