Verwertung von Speiseresten und Küchenabfällen. 489
Bei der Erledigung der Anmeldungen, der Ausfüllung der Formularc, der Kontrolle
usw. haben die unteren Verwaltungsbehörden, nötigenfalls durch besondere von ihnen
bestellte Vertrauensleute mitzuwirken. Für diese Arbeiten kann der Kriegsausschuß eine
Entschädigung zahlen.
Im Anschluß an die in # 10 vorgeschriebenen Anzeigen des voraussichtlichen Anfalls
sind dem Kriegsausschuß nach Beginn der Lese unter Benutzung der von ihm heraus-
gegebenen Formulare die abgelieferten Trestermengen anzumelden. Eine Ergänzung der
Formularc nach den örtlichen Verschiedenheiten bleibt den unteren Verwaltungsbehörden
überlassen.
Die Bezahlung der laut Zahlungsanweisung übernommenen Mengen erfolgt durch
die von den Kommunalverbänden bestimmten amtlichen Kassen. Über die Erstattung der
vorgelegten Gelder sind Vereinbarungen mit dem Kriegsausschuß zu tressen.
Begründung. (D. N. IX 87.)
Our weiteren Verstärkung unserer Ol= und Futtermittelquellen können bei plan-
mäßigem Vorgehen die Rückstände der Weinbereitung (Trester und Tranubenkerne) in
beachtenswertem Umfange verwertet werden. Dies bezweckt die Zek. v. 5. August
1916 (RGEBl. 887).
Die Weintrester wurden schon in Friedenszeiten in futierarmen Jahren viel-
sach verfüttert, und zwar sowohl frisch wie in eingesäuertem Sustande. Die Bekannt-
machung ordnet im Hinblick auf die Glknappheit neben der Derwertung der Weintrester
auch die planmäßige Gewinnung der in ihnen enthaltenen Tranubenkerne und deren
Derarbeitung auf Ol an. Sie bestimmt, daß alle im Inlande bei der Weinkelterung
gewonnenen und alle aus dem Auslande einschließlich der besetzten Gebiete einge-
führten Weintrester und Traubenkerne nur an den Kriegsausschuß für Erscctzfutter
abgesetzt werden dürfen. Der Kriegsausschuß hat die ihm angelieferten Weintrester
planmäßig auf Ol und Futiermittel verarbeiten zu lassen und im Allgemeininteresse
zu bewirtschaften. ZSu diesem Fwecke hat er das gewonnene Ol dem Kriegsausschusse
für pflan zliche und tierische Gle und Feitte zur VDerfügung zu stellen, während die ge-
wonnenen Futtermittel (Glkuchen und Glmehle) nach den Dorschriften über den Der-
behr mit Mraftfuttermitteln au bewirtschaften sind.
Sur Erweckung des Eifers für tunlichst umfassende Ablieferung sind sowohl für
Weintrester wie auch für Traubenkerne lohnende Ubernabmepreise vorgesehen; außer-
dem ist den am Weinbau beteiligten KNommnnalverbänden ein Horzugsrecht auf TLiefe-
rung dieser Futtermittel bis zu 15 v. H. der aus ihrem Gebiete angelieferten Rückstände
der Weinkelterung fest“ ssetzt.
Der Ablieferunf frist unterliegen nicht Weintrester, die zur Derfütterung im
eigenen Wirtschaftsbetriebe des Winzers, bei Genossenschaften oder Gesellschaften im
Wirtschaftsbetrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind. Es stebt zu erwarten, daß die
planmäßige Derarbeitung der RZückstände der Weinkeltrerung zur Linderung der Nor
an Ol und Fnttermitteln ibr Teil auch tatsächlich beiträgt. Dor Erlaß der Derordnung
sind die technischen und wirtschaftlichen Unterlagen für diese Derarbeitung durch um-
fangreiche Versuche klargestellt worden.
6. Bek. über die Verwertung von Speiseresten und Küchenabfällen.
Vom 26. Juni 1916. (8CGl. 593.)
I#.] § 1. In Gemeinden von mehr als 40000 Einwohnern können durch Anordnung
der Landeszentralbehörde mit Zustimmung des Reichskanzlers die Haushaltungsvorständc
und die Inhaber und Leiter von gewerblichen oder gemeinnütlgen Betrieben verpflichtet
werden, alle Speisereste und Küchenabfälle (z. B. Reste und Absälle von Brot, Backwaren,
Kartoffeln und deren Schalen, Gemüsc, Früchten aller Ari, Fleisch, Fischen, Suppen,
Tunken usw.), soweit sic nicht zur menschlichen Ernährung dienen oder im eigenen Haus-