Verkehr mit Stroh und Häcksel. 493
von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu
verzinsen.
§ 7. Die Bezugsvereinigung darf das Stroh nur an die vom Reichskanzler be-
stimmten Stellen abgeben.
§ 8. Bei der Abgabe des Strohes darf die Bezugsvereinigung einen Aufschlag
bis zu 4 vom Hundert von dem Übernahmepreise zuzüglich der Transportkosten und anderer
barer Auslagen erheben. Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend
als Vermittlungsgebühr zurückbehalten.
Der Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland zu ver-
wenden. Uber den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler.
§ 9. Beim Verkauf des der Absahbeschränkung nicht unterliegenden Strohes durch
den Erzeuger dürfen die im § 5 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Preise nicht überschritten werden.
Die Preise gelten für Stroh von mindestens mittlerer Art und Güte.
Die Preise gelten für Barzahlung bel Empfang. Wird der Preis gestundet, so dürfen
bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die
Preise schließen die Beförderungskosten ein, dle der Verkäufer vertraglich übernommen hat.
Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des
Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten
des Einladens daselbst zu tragen.
Beim Unmsatz durch den Handel dürfen zu den Preisen insgesamt 4 vom Hundert
zugeschlagen werden. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermitllungs-
und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen für
die Fracht von dem Abnahmeorte.
§ 10. Bei Verkauf von Häcksel durch den Hersteller darf der Preis von 60 Mark
für 1000 Kilogramm ohne Sack nicht überschritten werden.
Für leihweise Uberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 35 Pfennig
für 50 Kilogramm Fassung berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem
Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 10 Pfennig
für die Woche bis zum Höchstbetrage von 1,50 Mark erhöht werden.
Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack von mindestens 40 Kilo-
gramm Fassung nicht mehr als 1,20 Mark und für den Sack, der 50 Kilogramm oder mehr
hält, nicht mehr als 1,50 Mark betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und
den Sockpreis ändern. Beim Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Ver-
kaufs- und dem Rückkaufspreise den Saß der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Im übrigen
gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des 9J 9, der Absatz 3 mit der Maßgabe, daß
der Zuschlag von 4 vom Hundert auch die Auslagen für Säcke nicht umfaßt.
§ 11. üÜber Streitigkeiten, die sich bel dem Enleignungsverfahren, bei der Üüber-
lassung, der Verladung und der Aufbewahrung ergeben, entscheidet end9güllig die zuständige
höhere Verwaltungsbehörde.
§ 12. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Siebestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungs-
behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 138. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
kausend Mark wird bestraft,
1. wer den ihm nach den Vorschriften des ##2, des § 3 Abs. 1 oder des & 4 Abs. 2 Satz 1
obliegenden Verpflichtungen oder den auf Grund des 3 Abs. 3 gelroffenen
Bestimmungen nicht nachkommt;
2. wer den nach § 12 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwlderhandelt.
§ 14. Die Vorschriften dieser Verordnung bezlehen sich nicht auf Stroh, das nach
dem Inkraftlrelen dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt wird.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über den Verkehr mit aus dem Aus-
land eingeführtem Stroh treffen und bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis