494 4. Verwertung der Rohstosse us. XXI. Stroh, Häcksel und Heu.
bls zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft werden.
Er kann Preise für dieses Stroh festsetzen.
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gill nichk das besetzle Gebiet.
§ 15. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen
gestatten und andere Preise festsetzen, insbesondere für den Kleinhandel mit Stroh und
Häcksel.
& 16. Die in den §5F 9 und 10 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des
Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (REG#l. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
21. Januar 1915 (RE#l. 25) und vom 23. September 1915 (Rl. 603). Dies gilt auch
für die Preise, dic der Reichskanzler nach § 14 oder in Anderung der Preise in 38 9, 10 nach
8 16 festsetzt.
§ 17. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (9. 11.), der & 13 aber
erst mil dem 12. November 1915 in Krast. Der Reichskanzler beslimmt den Zeltpunkt
des Außerkrafttretens.
Hierzu:
à) Anordnung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr
mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 (REl. 743).
Vom 18. November 1915. (Rsl. 7753.)
[AKK. 8#8 3, 4, 156 Stroh LO.] I. Das Stroh, das gemäß § 3 der Verordnung zu über-
lassen ist, ist so zu verladen, daß es während der Beförderung gegen Nässe geschützt ist.
II. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung hat der zur Überlassung
Verpflichtete durch die Ortspolizeibehörde bescheinigen zu lassen, in welchem Zustand
sich das Stroh im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befindet. Die Bescheinigung hat er
unverzüglich der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, Genossenschaft mit be,
schränkter Haftung in Berlin W 9, Polsdamer Straße 36 zu Übersenden.
III. Für den Kleinverkauf von Stroh wird eine Ausnahme von den 2 bis 6, 9,
für den Kleinverkauf von Häcksel eine Ausnahme von F 10 der Verordnung bewilligt.
Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an Verbraucher in Mengen von nicht
mehr als täglich 15 Doppelzentner unter der Voraussetzung, daß zur Beförderung des
Strohes oder Häcdlsels bis zum Verbrauchsorte dlie Eisenbahn oder der Wasserweg nicht
benutzt wird.
IV. Diese Anordnung iritt am 19. November 1915 in Kraft.
b) Preußische Ausführungsanweisung vom 13. Dezember 1915.
(H# 17.)
I. Behörden.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 2 der Belanntmachung ist der
Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörde für die im § 5 Abs. 3 vorgesehene Anordnung ist der Landrat,
in Stadtkreisen der Gemeindevorstand.
Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der zur Abgabe der
Ware Verpflichtete seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen
seinen Wohnsitz hat.
1 II. Verfahren zur Festsetzung der Preise.
Bei Entscheidungen der höheren Verwallungsbehörde über die Angemessenheit des
Preises (§ 5 Abs. 2) ist ausschließlich die Beschaffenhell der Ware zur Zeit des Gefahrüber=
ganges maßgebend. Anschaffungspreis, Zinsen, Unkosten oder Gewinn bleiben außer
Betracht.