1. Organisatorische Maßnahmen.
Inhaltsübersicht. 1
*5)1. Bek. über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung v. 22. Mai
1916 (RGBl. 41BDBDDDDDlllll;; -· 1
2. Bek. über die Errichtung des Kriegsernährungsamts v. 22. Mai 1916 (RGBl. 402) 2
Hierzu: Preuß. Asg, beir. Zuständigkeil des Kriegsernährungsamts v. 9. Sep-
tember 1916 (MBl. 199)... ... .. 3
23. Das Ktriegsamtt.. 6 4
»*4. Bek. über die Vornahme einer Volkszählung am 1.Dezember 1916 v. 2. November
1916 (RGBl. 123333)3B. 5
Vorbemerkung. "
Uber die Tätigkeit des aus 15 Reichstags-Mitgliedern bestehenden Beirats für
Volksernährung ist D. N. VIII 3; IX 3, 6 berichtet. Die Bek. über die Errichtung von
Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregelung ist in Vd. 3, 194 abgedruckt.
Uber die Kriegsgesellschaften und Kriegsstellen ist zu vgl. Bd. 1, 558; 2,276; 4, 3,4.
1. Bek. über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung.
Bom 22. Mai 1916. (R#l. 401.)
BNR.] 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhandenen
Lebensmittel sowie Rohstoffe und andere Gegenstände, die zur Lebensmittelversorgung
ersorderlich sind, für die Ernährung des Volkes in Anspruch zu nehmen. Er kann die Ein-
fuhr, Durchfuhr und Ausfuhr solcher Gegenstände regeln.
Er kann in gleicher Weise über Futtermittel sowie Rohstosse und andere Gegenstände,
die zur Viehversorgung erforderlich sind, zur Ernährung von Nutztieren verfügen.
§ 2. Der Reichskanzler kann die zur Durchführung des &i 1 erforderlichen Bestim-
mungen treffen; er kann den Verkehr mit den daselbst bezeichneten Gegenständen und
ihren Verbrauch regeln, auch Bestimmungen über die Preise treffen. Er kann bestimmen,
daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
zehnlausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, und daß neben der Strafe die
Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht, eingezogen werden.
Der Reichskanzler kann in dringenden Fällen die Landesbehörden unmillelbar mit
Anweisungen versehen.
§5 3. Die vom Bundesrate zur Sicherung der Vollsernährung erlassenen Ber-
ordnungen bleiben unberührt. Der Relchskanzler kann in dringenden Fällen abweichende
Bestimmungen treffen; diese sind dem Bundesrat unverzüglich vorzulegen.
#§s# 4. Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung oder
anderen zur Sicherung der Vollsernährung erlassenen Verordnungen zustehen, ganz oder
teilweise durch eine seiner Aufsicht unterstehenden Behörde ausüben. Er bestimmt das
Nähere über Einrichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang dieser Behäörde.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 124. 5.0 in Kraft. Der
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrasttretens.
1) Das Zelchen " in der Übersicht einer Abteilung weist darauf hin, daß der vierte
Band den Wortlaut oder Erläuterungen der betreffenden Vorschrift enthält.
Kriegsbuch. Bd. 1. 1