Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

496 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXI. Stroh, Häcksel und Heu. 
d) Bek. über die Preise von Stroh und Hãcksel. Vom 28. April 1916. 
(RGBl. 344.) 
IXKK 8 15 Stroh .) Art. I. Die in der Bekanntmachung wegen Festsetzung anderer 
Preise im Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 12. Februar 1916 (RGl. 93) für Liefe- 
rungen in der Zeit vom 14. Februar 1916 bis 30. April 1916 einschließlich festgesetzten 
Preise bleiben bis zum 1. August 1916 in Kraft. 
Der Höchstpreis für gepreßtes Stroh gilt nur für Stroh, das derartig gepreßt ist, 
daß mindestens 80 Doppelzentner auf einem Doppelwagen (großem Rungenwagen oder 
zwei kleinen Wagen) verladen werden können. 
Art. II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 129. 4.] in Kraft. 
Begründung. 
1. D. N. VIII 59. 
Fu den Bestrebungen, unsere Futtetmittelquellen zu verstärken, gehört im besonderen 
eine bessere Nutzbarmachung des Strohs, mit welcher Aufgabe sich neben anderen der 
Kriegsausschuß für Ersatzfutter beschäftigt. Die Herstellung dieser Strohkrafifuttermittel 
muß mit aller Beschleunigung in Angriff genommen werden. Auf der anderen Seite ist 
aber im Herbst roch verhälmismäßig wenig Stroh ausgedroschen, sowie die Tachfrage 
von den verschiedensten Seiten besonders rege. Infolgedessen zeigte sich auf dem Strob- 
markte eine lebhafte Hreistreiberei und Spekulation. Dem galt es vor Weiterem 
Einhalt zu tun. Es geschah das zunächst durch die Bek. v. 2 1. Oktober 1915 (RGBl. 
662), durch welche alle Kaufoerträge über das Stroh der Hhauptgetreidearten für nichtig 
erklärt wurden, mit Ausnahme der unmitielbaren Derträge mit den Heeresverwaltungen 
und mit der Marineverwaltung. Nachdem auf diese Weise die Spekulation auf dem 
Strohmarkte eingedämmt war, erfolgte die Regelung des Derkehrs mit Stroh und 
Häcksel durch die Bek. v. 8. November 19015 (R#Bl. 243) und durch die Anordnungen 
zur Ausführung dieser DO. v. 18. Movember 10 15 (RBl. 275). Die DO. wegen der 
Lichtigkeitserklärung der Strohverträge war inzwischen als entbehrlich wieder aufge- 
boben worden durch die Bek. v. 10. Movember dolö (RGBl. 740). Die Albsicht der 
DO. v. 8. November geht dahin, zunächst diejenigen Strohmengen sicherzustellen, 
die zur HDerstellung des Strohkraftfutters benötigt werden, und zwar zu Hreisen, die 
den Zeziehern des Kraftfutters dessen Lieferung zu angemessenen Bedingungen er- 
möglichen. GOhne diese Regelung lag die dringende Zefürchtung vor, daß das Stroh- 
futter nicht mehr zu einem seinem Futterwerte entsprechenden Hreise hergestellt werden 
#konnte. Der Futterwert dieses Strohkraftfutters ist durch wissenschaftliche und prak- 
tische Dersuche festgestellt. Die zur Herstellung erforderliche Strohmenge wird insge- 
samt nur einen geringen Bruchteil der Strohernte betragen. Um sie sicherzustellen, 
wird durch die Derordnung der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte ein Dor- 
kaufsrecht für alle Strohmengen eingeräumt, die von jemand abgesetzt werden sollen; 
ausgenommen ist der Absatz unmittelbar an die Heeresverwaltungen und an die Marine-- 
verwaltung, sowie Strohmengen unter 4 t. Die Bezugsvereinigung muß sich inner- 
halb 14 Cagen erklären, ob sie das Stroh übernehmen will; will sie das nicht, so wird 
das Stroh für den offenen Derkehr frei. Aber auch in diesem Falle unterliegt es beim 
Derkauf den Böchstpreisen, die für die Ubernahme durch die Bezugsvereinigung fest- 
gesetzt sind. Ein Höchstpreis wird auch für ZHäcksel beim Derkauf durch die Hersteller 
festgesetzt. 
Die Anordnungen vom 10. November 1015 bringen in ibrem wesentlichsten 
Teile eine Regelung des Kleinverkehrs mit Stroh und Bbäcksel, indem sie den Klein- 
verkauf in Siroh und Häcksel freigeben. Es ist dies namentlich zur Dersorgung der 
städtischen Bevölkerung nötig, wo sich der Derkehr in sehr verschiedenen Formen, aber 
in weitesteni Umfange im lleinverkauf vollzieht. Um den obwaltenden Derschieden- 
beiten Rechnung zu tragen, ist davon abgesehen worden, für den Kleinverkauf Böchst-
	        
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