Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle. 499 
Aus diesen Erwägungen herans muß dafür Sorge getragen werden, daß die 
verfügbaren Waldstreu= und Heidebestände in möglichst großem Umfang zur Fntter- 
werbung Derwendung finden und dadurch der Allgemeinheit nutzber gemacht werden. 
Dies Siel verfolgt die Bek. v. 15. April lo16 (RGBl. 275). Sie will eine stärkere Beran- 
ziehung des Hrivatbesitzes zur Streuversorgung herbeiführen und die Ausnutzung der 
Waldweide auch gegen den Willen der Besitzer ermöglichen. In letzterer Hinsicht wird 
jedoch die Weideberechtigung auf Schweine und Rindvieh beschränkt. Die Weide- 
berech igung darüber hinaus auch auf Schafe und Siegen auszudehnen, erschien be- 
denklich, weil deren Fulassung die Gefabr weitgehender Schädigung aller jüngeren 
Baumbestände mit sich bringen würde. Die Berechtnaung der höheren Derwaltungs- 
behörde, Bedingungen der Ausübung der Weidenntzung festzusetzen, kann als aus- 
reichende Sicherung gegen solche Schädigungen nicht angeseben werden, da häufig 
eine Kontrolle der Innehaltung der Bedingungen sehr schwer sein würde. 
XXII. Die Reichsfuttermittelstelle. 
Inhaltsübersicht. 
Bek. uber die Errichtung einer ZReichsfustermittelstelle v. 23. Juli 1915 (ReBl. 4555) *Pêv 499 
BHierzu: 
. Hreuß. Ausführungsanweisung v. 31. Juli 1915 (Em Sl. 15666533 501 
»2. Dreuß. Dfg., beir. Errichtung von Juttermittelsiellen, v. 20. September 1916 (Em Bl. 256) 601 
Bek. über die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle. 
Vom 23. Juli 1915. (Rsl. 455.) 
1BNK.] § 1. Zur Durchführung der Vorschriften des Bundesrats über den Verkehr 
mit Hafer, Gerste, zuckerhaltigen Futtermitteln und Kraftsuttermitteln einschließlich der 
Kleie, wird eine Reichsfuttermittelstelle errichtet. Sie ist eine Behörde und besteht aus 
einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom 
Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. 
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Mitglieder werden 
vom Reichskanzler ernannt. Dieser führt die Aussicht und erläßt die näheren Bestimmungen. 
§ 2. Der Reichsfuttermittelstelle wid ein Benat beigegeben, der aus vier Ab- 
leilungen besteht. Die Mitglieder des Be-irats werden vom Reichskanzler bestellt. Er 
ernennt auch die Vorsitzenden der Ableilung und erläßt die erforderlichen näheren Be- 
stimmungen. " 
Die erste Abteilung ist zuständig für Hafer, die zweite für Gerste, die dritte für zucker- 
haltige Futlermittel, die vierte für Kraftfuttermiltel einschließlich Kleie. 
Die Abteilungen können vom Vorsitzenden der Reichssutlermittelstelle getrennt oder 
zu gemeinschaftlichen Sitzungen berufen werden. Im letzteren Falle führt der Vorsitzende 
der Reichsfuttermittelstelle den Vorsitz. 
§ 3. Die Reichsfuttermittelstelle hal die Aufgabe, für die Sicherung und Ver- 
teilung der inländischen Futtermittel zu songen. Soweit Haser und Gerste in Betracht 
kommen, wirkt hierbei die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, soweit 
Kleie, zuckerhaltige und Kraftfuttermittel in Betracht kommen, die Bezugsvereinigung 
der Deutschen Landwirte G. m. b. H. mil. Beide unterstehen der Aufsicht des Reichs- 
kanzlers. 
§ 4. Die Reichsfuttermittelstelle hat die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich 
der statistischen Feststellungen zu bearbeilen. Sie hat insbesondere festzusetzen: 
1. a) wieviel Haser aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern ist und 
innerhalb welcher Fristen, 
b) inwieweit Futterzulagen an Bergwerks- und Gestültspserde sowie für Deck- 
hengste und für andere Pferde abzugeben sind, 
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