Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

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4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXII. Die Reichsfuttermittelstelle. 
Jc) inwieweit Hafer an wissenschaftliche Anstalten und sonstige Unternehmungen, 
die für ihre Zwecke Hafer nicht enibehren können, zu überweisen ist, 
d) unter welchen Voraussetzungen Hafer, der zur Verfülterung an Pferde nicht 
mehr geelgnet ist, zu anderweiter Verwendung abzugeben ist, 
e) inwieweit Hafer an Nährmittelfabrilen zuzuteilen ist 
(&F 17, 18, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit 
Hafer vom 28. Juni 1915; R Bl. 393); 
. ) wieviel Geiste aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern ist und 
innerhalb welcher Fristen, 
b) welche Betriebe Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und in 
welcher Menge (Kontingent); erforderlichenfalls trifft sie die zur Durchführung 
und Überwachung erforderlichen Anor dnungen, 
c) nach welchem Verhältnis Malz in Gerste umzurechnen ist, 
d) in welcher Weise die ihr zur Verfügung stehende Gerste an die Heeresverwal- 
tungen, die Marineverwaltung und die Kommunalverbände zu verteilen oder 
wie sie sonst zu verwenden ist 
(( 20 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 
1915 vom 28. Juni 1915; Röl. 384); 
Hin weilcher Weise zuckerhaltige und Kraftfuttermittel an Kommunalverbände oder 
die vom Reichskanzler bestimmten Stellen zu verteilen sind (#s 10 der Bekannt- 
machung über zuckerhaltige Futtermittel vom 28. Juni 1915, Röl. 405, und 
§l 10 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 
1915, Rel. 399); 
wieviel Kleie an Kommunalverbände sowie wieviel Kleie und an welche gewerb- 
lichen Betriebe sie abzugeben ist; die Reichsfuliermittelstelle erläßt die näheren 
Bestimmungen über die Abgabe der Kleie (5s 43, 44 der Belanntmachung über 
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 
1915, Rl. 363); 
.die Grundsätze, nach welchen die Bezugsvereingigung Deutscher Landwirte 
G. m. b. H. von dem Rechte, käufliche Uberlassung zu verlangen, Gebrauch zu 
machen hat, welches ihr durch die Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel 
und über Kraftfultermittel vom 28. Juni 1915 eingeräumt ist. 
Über Anträge und Eingaben, die sich auf die Durchführung der im § 1 genannten 
Vorschriften des Bundesrats beziehen, entscheidet die Reichsfuttermittelstelle endgallig, 
soweit nicht nach diesen Vorschriften andere Behörden zur Entscheidung berufen sind. 
8§ 5. Der Beirat oder die zuständige Ableilung ist über grundsätzliche Fragen 
zu hören. 
Der Zustlmmung der zuständigen Abteilung des Beirats bedarf es 
1. zur Gewährung von Futterzulagen für Bergwerks- und Gestütspferde sowie 
für Deckhengste und, vorbehaltlich der Befugnis des Reichskanzlers, zur Ge- 
währung von Futterzulagen für andere Pferde und Überweisung geringer Mengen 
von Hafer an wissenschaftliche Anstalten und sonstige Unternehmungen, die für 
ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, und zur Bestlimmung, wieviel Haser 
Nährmittelfabriken zuzuteilen ist (§ 17 Abs. 2, 3, 4 und § 19 der Bekanntmachung 
über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915, Rl. 393); 
2. in den Fällen des 3 4 Nr. 2a, b, c, d; 
3. bei Aufstellung der Grundsätze für die Verteilung der zuckerhaltigen Futtermittel 
(5 10 der Bekanntmachung über zuckerhallige Futtermitlel vom 28. Juni 1915, 
RGBl. 405); 
4. bei Aufstellung der Grundsätze für die Vertellung der Kraflfuttermittel (& 10 
der Bekanntmachung über Kraftsuttermiltel vom 28. Juni 1915, Rl 399);
	        
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