Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Preuß. Ausführungsanweisung z. VO. über die Errichtung einer Reichẽ futtermittelstelle. 501 
5. zum Erlasse der näheren Beslimmungen für die Abgabe von Kleie (ss 43, 44 der 
Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte- 
jahr 1915 vom 28. Juni 1915, R#l. 363). 
§ 6. Die Kommunalverbände haben auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle, 
unbeschadet des 3 7 Satz 2, Auskunft zu geben und ihren Weisungen zu folgen. 
§ 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Berordnung. Sie können besondere Vermittlungsstellen eimichten, denen die Sicherung 
und Verteilung der inländischen Futtermittel in ihrem Bezirk obliegt. 
5 8. Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung (24. 7.1 in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Hierzu: 
à) Preußische Ausführungsanweisung vom 30. Juli- 1915. 
(LMBl. 153.) 
1. Als Vermittlungsstelle im Sinne des z 7 der Verordnung ist ein Landesamt für 
Futtermittel mit dem Sitze in Berlin errichtet worden. Die amtlichen Bekanntmachungen 
des Landesamts erfolgen im Reichs- und Staatsanzeiger. 
2. Dem Landesamt für Futteimittel liegt die Sicherung und Verteilung der inlän- 
dischen Futtermittel in Preußen ob. Es führt die Aufsicht über die Durchführung der Vor- 
schriften des Bundesrats über den Verkehr mit Hafer, Gerste, zuckerhalligen Futtermitteln 
und Kraftfuttermitteln, einschließlich der Kleie, und der zu ihrer Ausführung ergehenden 
Anweisungen innerhalb des Preußischen Staatsgebieis. 
Die Kommunalaufsichtsbehörden und die Kommunalverbände haben die bei Lus- 
übung dieser Aussicht erteilten Weisungen des Landesamts für JFuttermiltel zu befolgen 
und ihm auf Erfordern Auslunft zu geben. 
3. Der Schriftverkehr der Kommunalaufsichtsbehörden und der Kommunalverbände 
— dieser durch die Hand der Regierungspräsidenten — mit der Reichsfuttermittelstelle 
geht an das Landesamt für Futtermittel. Die Anor dnung bezieht sich nicht auf den geschäft- 
lichen Berkehr mit der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und der Bezugs- 
veretinigung der Deutschen Landwirte G. m. b. H., der sich auf Abnahme, Lieferung und 
Überweisung der Futtermittel oder auf Festsetzung der Übernahmepreise bezleht. 
4. Das Landesamt für Futtermittel fordert im Benehmen mil der Zentralstelle zur 
Beschaffung der Heeresverpflegung die von der Reichsfuttermittelstelle festgesetzten, aus 
den preußischen Kommunalverbänden abzuliesernden Mengen an Hafer und Gerste von 
den einzelnen Kommunalverbänden an und regelt die Ablieferungstermine innerhalb der 
von der Relchsfultermittelstelle bestimmten Fristen. 
5. Anträge und Eingaben, die sich auf die Durchführung der in der Verordnung be- 
zeschneten Vorschriften beziehen, sind an das Landesamt für Futtermittel zu richten. 
Soweit dieses sie nicht selbst erledigen kann, hat es solche Anträge und Eingaben an die 
Relchsfuttermitelstelle zur Entscheidung weiterzuleilen. 
b) Preußische Verfg., betr. Errichtung von Futtermittelstellen vom 
20. September 1916. (LMVBl. 256.) 
Im Laufe des zweiten Kriegswirtschaflsjahrs sind unseren Anregungen entsprechend 
Futtermtttelstellen für den Umsang der Provinzen und einiger Regierungsbezirke gebildet 
worden. Ihre Organisation ist zwar verschieden gestaltet, aber überall ist neben oder über 
einer oder mehrerer Geschästsstellen eine Verwaltungsstelle eingerichtet worden, der die 
Leitung oder Aufsicht über die Mibeiten der Geschäftsstelle obliegl. Diese Einrichtungen 
haben sich bewährt. Ihre Bedeulung für die Enhallung und Fö derung unserer Tierzucht 
und -mast wird im lausenden Kriegswirtschaftsjahre zunehmen, da ihnen erheblich umfang- 
relchere Aufgaben gestellt werden. Ihr weilerer Ausbau und ihre stiassere Lellung sind 
daher geboten. Die Grundlagen hierfür soll unsere anliegende Anordnung, die wir in den
	        
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