Olfrüchte und daraus gewonnene Produlte. 505
§ 2. Wer Olfrüchle (§ 1) bei Beginn eines Kalendervierteljahrs im Gewahrsanr
hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs vorhandenen Mengen gelrennt
nach Arten und Eigentümern, unter Nennung der letzteren, dem Kriegsausschuß anzu-
zeigen. Die Anzeige ist bis zum fünften Tage eines jeden Kalenbewierteljahrs zu er-
statten. Außerdem sind die am 1. August 1916 vorhandenen Vorräte bis 5. August 1916
anzuzeigen.
Gleichzeitig ist anzuzeigen, welche Vorräte auf Grund des 8 1 Abs. 2 beansprucht
werden.
§ 3. Der Kriegsausschuß hat die Olfrüchte, die ihm nach § 1 zu liefern sind, abzuneh-
men und einen angemessenen Preis dafür zu zahlen.
Der Preis für 100 Kilogramm darf nicht übersteigen
bei Raps (Winter- und Somme.)) 60,00 Mark,
„ Rübsen (Winter= und Sommer))) 50,0600 „
„Hederich und Rabison. .. . . ... 40,00 „
„ Dotter .. .... 40,00 „
„ Mhn 85,00 „
„CLeinsamen.. . .... 50,00 „
„ Hanfssiicheren 40,00 „
„ Sonnenblumenkrnen 45,00 „
„ Senssat i #·□ 50,00
Für die Olfrüchte aus der Ernte 1917 werden die Preise um je ein Sechstel erhöht.
Die Preise verstehen sich für Lieferung frei nächster Bahnstation des Lieferungs-
pflichtigen. Dem Lieferungspflichtigen ist das durch vereidigte Verwieger auf der Emp-
fangsstation festgestellte Gewicht zu bezahlen; bei Aufgabe von Stückgut ist das vom Be-
auftragten des Krlegsausschusses bei der Lleferung auf der Dezimalwage festgestellte
Gewicht maßgebend. Der Lieserungspflichtige hat die Olfrüchte bis zur Abnahme auf-
zubewahren und pfleglich zu behandeln. Den Lieferungspflichtigen sind dlejenigen gleich
zu achten, die Olfrüchte der genannten Art für Rechnung Dritter in Verwahrung haben.
§s4. Der Lieserungspflichtige hal dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem
Zeltpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen zwei Wochen
nach diesem Zeilpunkt, so isl der Kausfpreis vom Ablauf der Frist an mil 1 vom Hundert!
über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Für Verwahrung und pflegliche
Behandlung nach Ablauf der Frist erhält der Lieferungspflichtige eine Vergütung, dle
vom Bundesrate festgesetzt wird. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt,
geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf
den Krlegsausschuß über. Der Lieferungspflichtige hat nach näherer Anweisung des
Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Olfrüchte
im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zeitpunkt nach-
zuweisen.
§ 5. Ist der Verkäufer mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht ein-
verstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest.
Sie darf dabei die im § 3 festgesetzten Grenzen nicht überschreiten. Die höhere Verwal-
lungsbehörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges
4) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgüllige Festsetzung
des Ubernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für angemessen
erachteten Preis zu zahlen.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegs-
ausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem
Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten.
Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
§ &. Die Zahlung erfolgt spälestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Rest-