2 1. Organisatorische Maßnahmen.
2. Bek. über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts.
Vom 22. Mai 1916. (RGBl. 402.)
&K. 5 4 Volksernähr B.] § 1. Unter dem Namen Kriegsernährungsamt wird eine Be-
hörde mit dem Sitze in Berlin errichtet. Sie untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
Dem Kriegsernährungsamte wird die Wahrnehmung der dem Reichskanzler in
§#§ 1 bis 3 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung
v. 22. Mai 1916 sowie derjenigen Besugnisse übertragen, die dem Reichskanzler nach
anderen zur Sicherung der Volksernährung erlassenen Verordnungen zustehen, soweit sie
nicht ausdrücklich vorbehalten werden.
Der Tag, an dem die Behörde in Wirksamkeit tritt, wird im Reichsanzeiger be-
kannt gemacht.
§ 2. Der Vorstand des Kriegsernährungsamts besteht einschließlich des Vorsitzenden
aus sieben bis neun Mitgliedern.
Der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung Präsident des Kriegsernährungsamts.
Er leitet die Geschäfte, vertrilt die Behörde nach außen und ist für die Ausübung der dem
Kriegsernährungsamt übertragenen Befugnisse verantwortlich. In wichtigen Fragen
entscheidet er nach Veratung mit dem Vorstand.
Rechtsverordnungen sind im Reichsgesetzblatt bekanntzugeben.
§s 3. Dem Kriegsernährungsamte werden zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte
die erforderlichen Arbeitskräfte zugeteilt.
§ 4. Dem Kriegsernährungsamle wird ein Beirat beigegeben. Er besteht aus
Vertretern der obersten Reichsbehörden, der Landesregierungen, der Kriegsstellen und
Kriegsgesellschaften sowie aus einer Anzahl anderer Sachverständiger.
Den Vorsitz führt der Präsident des Kriegsernährungsamts.
Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Er ist zu regelmäßigen Beratungen
über die Lage der Volksernährung zu versammeln. Die Geschäftsordnung erläßt der Relchs-
kanzler auf Vorschlag des Vorsitzenden.
§sb. Den Vorsitzenden, die Mitglieder des Vorstandes sowie die dem Kriegs-
ernährungsamt als Räte zugetcillen Personen beruft der Reichskanzler. Die übrigen
Beamten und Hilfskräfte beruft der Vorsitzende.
Die Mitglieder des Beirals werden vom Reichskanzler berufen. Sie versehen ihr
Amt als Ehrenamt.
66. Soweit die im § 5 genannten Personen nicht in einem zur Amtsverschwiegen-
heit verpflichtenden Reichs- oder Staatsdienstverhällnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften
Erfüllung ihrer Obligenheiten und insbesondere zur Amtsverschwiegenheil zu verpflichten.
Begründung. (D. N. IX 5.)
Die wachsenden Aufgaben der Lebensmittelpolitik ließen in steigendem Maße
eine Insammenfassung der 8uständigkeit und Derantwortlichkeit für die gesamte
RNahrungsmittelversorgung in eine einheitliche Derwaltungsstelle des Reichs als not-
wendig erscheinen. In der Zek. v. 22. Mai 1916 (RGBl. 401) ist der Inhalt der Ze-
fugnisse, die dem Reichskanzler zustehen sollen, ir den I#§# 1 bis 3 umschrieben. Ihm
ist das volle Derfügungsrecht über alle Lebens= und Futtermittel, deren Rohstoffe
und über die Gegenstände, die zur Lebensmittelversorgung und zur Diehversorgung
erforderlich sind, 3. Z. Düngemittel, eingeräumt worden. Er ist ermächtigt, alle zur
Durchführung der Inanspruchnahme erforderlichen Bestimmungen, z. B. über die Be-
wirtschaftung der Dorräte, zu treffen, Dorratserhebungen zu veranstalten, den Lebens-
und Futtermittelverkehr zu ordnen, eine Derbrauchsregelung vorzuschreiben, UÜber-
nahmepreise für beschlagnahmte Dorräte zu bestimmen und Höchstpreise für den Ver-
kanf festzusetzen. Hum Swecke einheitlicher und tatkräftiger Durchführung der für
dle olksernährung getroffenen Maßnahmen ist der Rll. ferner befugt worden, in
dringenden Fällen die Landesbehörden unmittelbar mit Weisungen zu versehen. Die