Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Vergütung für Olfrüchte. 507 
Zu § 3. Zur Abwicklung seiner Geschäfte wird der Kriegsausschuß in den Bezirken 
der unteren Verwaltungsbehörden sich je nach Möglichkeit und Bedarf solcher Händler 
bedienen, die bisher schon im Olfruchthandel dort tlätig gewesen. sind. 
Die Preise, welche der Bundesrat festgesetzt hal, gellen als angemessen für gesunde 
Ware von mindestens mitllerer Art und Güte. Entspricht die Ware dieser Voraussetzung 
nicht, so hat ein Preisabschlag einzutreten. Die Preise stellen zugleich die Grenze dar, 
über die bei der Entscheidung nicht hinausgegangen werden darf. Wird dem Eigentümer 
dieser Preis geboten, so bedarf es, falls er gleichwohl die Festsetzung des Preises durch 
die höhere Verwaltungsbehörde beantrag! (§ 5 Abs. 1), vor der Entscheidung einer mate- 
riellen Nachprüfung nicht. Vor jeder Entscheidung ist der Kriegsausschuß zu hören, ge- 
gebenenfalls sind Sachverständige zuzuziehen. 
Die Preise sind Nettopreise; die Säcke werden vom Kriegsausschuß oder von seinen 
KLommissionären gestellt. 
Zu § 4. In den Sammellisten für die Anmeldungen (§ 2) ist zu vermerken, von 
welchem Zeitpunkt ab der Lieferungspflichtige zur Lieferung bereit ist. 
Im Zeitpunkt des Gefahrüberganges hat der Eigentümer die Mengen, die er dem 
Kriegsausschuß liefern soll, von seinen übrigen Beständen abzusondern. Er hat den Zu- 
stand, in dem sie sich befinden, durch einen von der Landwirtschaftskammer oder der ent- 
sprechenden landwirtschaftlichen Vertretung erwählten Sachverständigen feststellen zu 
lassen. Befinden sich die Olfrüchte in unverdorbenem Zustand, so hat der Eigentümer 
eine Bescheinigung des Sachverständigen hierüber unverzüglich dem Kriegsausschuß bei- 
zubringen. Können die Sachverständigen die Bescheinigung nicht abgeben, so ist unter 
ihrer Aufsicht eine Probe von je mindestens einem halben Kilogramm zu nehmen, die aus 
zehn verschledenen Stellen des Vorrats in möglichst gleichen Mengen zu ziehen und in 
Blech= oder Glasverpackung zu verwahren ist. Die Probe ist zu versiegeln und der zu- 
ständigen Landwirtschaftlichen Versuchsstation des betreffenden Landes oder Landes- 
teils zur Feststellung der Beschaffenheit zu übersenden. Die Versuchsstation ist zur un 
verzlglichen Mitteilung des Befundes an den rlegsausschuß zu veranlassen. Die Kosten 
fallen dem Eigentümer zur Last. 
ß) Bek. über die Vergütung für Olfrüchte. Vom 5. Augusft 1915. 
(Rö#l. 491.) 
18N. 8 4 OlßO.]Die Vergütung für Verwahrung und pflegliche Behandlung der Ol- 
früchte nach Ablauf der im § 4 der Verordnung genannten Frist von zwei Wochen belrägt 
für jeden angefangenen Monat und jede angefangene Tonnc eine Mark. 
„) Anordnung des Reichskanzlers. Vom 22. Oktober 1915. 
(SMBl. 362.) 
Im Hinblick auf die Bek. über Ausdehnung der VO. über den Verkehr mit Ol. 
früchten v. 19. Oktober 1915 (RoGBl. 675). — jeßt zu vgl. 4 11 Ol O. 26. Juni 1916 — 
und auf § 8 der Bek. über den Verkehr mit Olfrüchten und daraus gewonnenen Pro- 
dukten v. 15. Juli 1915 (RG#Bl. 438) ersuche ich den Kriegsausschuß bei der Übernahme 
der von ihm abzunehmenden Olfrüchte für je 100 kg keinen höheren Preis zu zahlen als: 
bei Sonnenblumensamen 42,00 M. bei Olrettichsimen 40,00 M. 
„ Erdmandeln u. Erdnüssen, „ Erdmandeln u. Erdnülssen, 
ungeschält 72,00 „ geschält 80,00 „ 
„ Aucheckern, gedarrt 55,00 „ „ Sesamsahmem 80,00 „ 
„ Sojabohnn 50,00 „ „ Baumwollsamen 500,00 „ 
„ Illip- u. Schicenüssen 50,00 „ „ Mowrasaat 40,00 „ 
v, Balmkernen 110,00 „ „ Rizinussamen 80,00 „ 
Kopra und geraspelten Ko- 
kosnsissen 150,00 „
	        
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