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einmal, weil bei der Derarbeitung der geeigneten Ole und Fette zu Mahrungsmit#eln
Rückstände anfallen, die nur zu technischen Swecken verwertbar sind, sodann, weil die
Industrien, denen ihre zur technischen Derarbeitung bestimmten Stoff- entzogen werden,
mit Ersatzstoffen, die zu Ernährungszwecken nicht verwendbar sind, versorgt werden
müssen.
Hierzu:
Ausführungsvorschriften. VBom 11. Januar 1916. (8l1. 16.)
IK. 98 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 Ol#. 8. 11. 15.]) I. Verlangt der Kriegsausschuß für pflanz-
liche und tierische Ole und Fette gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über
Ole und Fette vom 8. November 1915 (ReBl. 735) die Überlassung und Verladung von
Olen und Fetten, so hat die Verladung an die vom Kriegsausschuß bezeichneten Läger
unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kriegsausschusses und unler vorheriger oder
gleichzeltiger Übersendung der Rechnungen, der Verfügungsscheine und sonstigen Ur-
kunden an ihn zu erfolgen. "
Auf Verlangen des Kriegsausschusses ist die Beschaffenheit der Ware durch Ent-
nahme von Proben sestzustellen.
II. Die Vergütung, die der Verpflichtete nach § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bun-
desrals über Ole und Fette vom 8. November 1915 (REBl. 735) für die Aufbewahrung
und pflegliche Behandlung vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges zu erhalten hat, wird
auf 0,10 M. für jede angesangene Woche und für je 100 kg Rohgewicht festgesetzt. Die
pflegliche Behandlung schließt die notwendige Verböttcherung ein.
III. Die nach § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über Ole und Fette vom
8. November 1915 (RGl 735) zu treffenden Feststellungen über den Zustand der Ore
und Fette im Zeitpunkt des Gesahrüberganges haben zu enthalten:
1. die Feststellung des Zustandes der Verpackung;
2. die Feststellung der Beschaffenhelt der Warc durch Entnahme von Proben. Da-
bei ist in den Fällen, in denen der Kriegsausschuß nach Artikel I die Feststellung
der Beschaffenheit der Ware durch Entnahme von Proben bereits früher ver-
langl hatte, besonders festzustellen, ob die zuerst festgestellte Beschaffenheit der
Ware eine Anderung erfahren hat, und eine etwaige Anderung dem Kriegs-
ausschuß unverzüglich anzuzeigen.
IV. Die Entnahme von Proben hat in Mengen von je ½¼ kg zu erfolgen, daß sie
dem Durchschnittsinhalt des Fasses entsprechen. Kommen für einen Posten mehrere
Fässer in Betracht, so lann von jedem Fasse eine Probe in der gleichen Weise verlangt
werden.
Die Proben sind unter Bezcichnung der Ware und des Postens mit der dem Kriegs-
ausschuß mitgeteillen näheren Bezeschnung zu versehen, zu versiegeln und aufzubewahren.
Die Proben sind dem Kriegsausschuß auf Verlangen einzusenden.
Literatur.
Feuchtwanger, Die BR. v. 8. Novpbr. 15 über die Beschlagnahme der Ole und
Fette, Ru Wirtsch. 16 72, JW. 16 314 (rügt die Unklarheit der VO.).
e) Verordnung über Bucheckern. Vom 14. September 1916.
(Röl. 1027.)
I8.] § 1. Wer Bucheckern sammelt, hat die gesammelten Mengen an den Kriegsaus-
schuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin oder an die von
ihm bestim mten Stellen zu liefern.
Dies gllt nicht:
1. für selbstgewonnenes Saatgut, welches der Forsteigentümer oder der sonstige
Forstnußungsberechtigte zum künstlichen Anbau benötigt;
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