Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Zuständigkeit des Kriegsernährungsamts. 3 
Einordnung der militärischen Befehlshaber wurde durch eine Allerh. Order gesichert. 
Während es in der VO. nicht einer besonderen Hervorhebung bedurfte, daß durch die 
Erm, des Rl. zur selbständigen Regelung der Dolksernährung der künftigen gesetz- 
geberischen Tätigkeit des Zundesrats nicht vorgegriffen werden kann, wurde hinsicht- 
lich der bereits ergangenen Anordnungen des BR. auf dem Gebiete der Dolksernäh= 
rung vorgesehen, daß grundsätzlich die vom BR. erlassenen VO. auch fernerhin Richt- 
schnur für die Tätigkeit des Rll. und der von ihm beauftragten Zehörde bilden. In- 
soweit der BR. dem Rll. in der Verfügung über Lebens= und Futtermittel Schranken 
nicht zu zieben für gut befindet, mußte indes dieser im Interesse der Einheitlichkeit und 
Schleunigkeit der Entschließung freie Hand haben. Auch mußte nach Lage der Der- 
bältnisse ihm die Möglichkeit gegeben werden, unter seiner vollen Verantwortlichkeit 
in dringenden Fällen abweichende Bestimmungen zu treffen, die indes dem BR. un- 
verzüglich vorzulegen sind. 
Der Rll. wurde gleichzeitig ermächtigt, seine Befugnisse ganz oder teilweise durch 
eine seiner Aufsicht unterstellte Zehörde ausüben zu lassen. 
Auf Grund dieser Derordnung des BK. erging am gleichen Tage die Bek. des 
Rl. v. 22. Mai lolé (RGBl. 1402), durch die unter dem Zlamen Nriegsernährungsamt 
in Berlin eine Zehörde geschaffen und ilr die Ausübung der dem Reichskanzler nach 
den obigen 65 1 bis 3 der Derordnung über Kriegsmaßnahmen sowie nach anderen zur 
Sicherung der Dolksernährung erlassenen Derordnungen zustehenden Befugnisse über- 
tragen wurde, soweit sie nicht ausdrücklich vorbehalten werden. 
Das KA. ist am 29. Mai 1916 in Wirksanmtkeit getreten und hat im allgemeinen 
die im Reichsamt des Innern bearbeiteten Angelegenheiten der Dolksernährung über- 
nommen. 
Hierzu: 
Preuß. Verfügung v. 9. September 1916, betr. Zuständigkeit des 
Kriegsernährungsamts. (Ml. 199.) 
Die Zuständigkeit des Kriegsernährungsamts, das inzwischen die Bearbeitung aller 
Angelegenheiten der Nahrungsmittelversorgung vom Reichsamt des Innern übernommen 
hat, erstreckt sich im einzelnen auf folgende Arbeitsgebiete: 
a) allgemeine Fragen der Volksernährung, insbesondere der Beseitigung von Not- 
ständen und der Förderung der Produktion, 
b) alle Angelegenheiten, die sich auf das Arbeitsgebiet der ehemaligen Reichs- 
prüfungsstelle, auf Preistreibereien, Wucher und dergleichen beziehen. 
Ferner Versorgung mit: 
c) Brotgetreide, i) Hülsenfrüchten, p) Wild und Fischen, 
d) Kartoffeln, k) Hirse, q) Milch, 
c) Fleisch, 1) Buchweizen, x) Käse, 
f) Speisefetten, m) Reis, 8) Eiern, 
g) Hafer, Mn) Olfrüchten, t) Zucker und Süßstoff. 
h) Gerste und Malz, 0) Futlermitteln, 
Ausgenommen bleiben die Angelegenheiten der Ein= und Ausfuhr sowie die Ange- 
legenheiten der Zentral-Einkaufsgesellschaft, soweit es sich nicht um die Verfügung über 
die eingeführten Waren handelt. 
Der Aufsicht des Kriegsernährungsamts, das die Stellung einer obersten Reichs- 
behörde hat, unterstehen demgemäß die nachbezeichneten Kriegsstellen: 
1. Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise, 
2. Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, 
3. Landwirtschaftliche Betriebsstelle für Kriegswirtschaft, 
4. Reichsgetreidestelle, 
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