518 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIV. Sle und Fette.
kommt an samentragenden, für die Durchfübrung des Erntebeniebs zugänglichen
Saatbeständen eine Fläche von wenigstens 200000 ha in Betracht. Wenn hiervon
nur die Zälfte abgesammelt würde, so wäre ein Ernteergebnis von etwa 1 Million
Sentner zu erwarten. Die Ausbeute an Ul kann auf 18 v. H. gleich 9 Millionen ilo-
gramm oder, da ein Liter gleich 0,0 kg zu rechnen ist, auf 1o Millionen TLTiter Ol ver-
anschlagt werden. Selbst wenn das Sammelergebnis aber auch geringer sein sollte,
müßte bei dem bestehenden großen Mangel an El versucht werden, die diesjährige Buchen-
saat imöglichst auszunützen. Es wurde deshalb vom Bundesrat eine DO. über Buch-
eckern v. 14. September 190i6 (Rönl. 1027) beschlossen. NMach ihr sollen alle gesam-
melten Zuchockern an den Mriegsausschuß für pflanzliche und tierische Gle und Fette
G. m. b. b. in Berlin oder an die von ibhm bestimmten Stellen abgeliefert werden.
Einige Ausnahmebestimmungen sorgen dafür, daß berechtigten Wünschen des Samen-
handels, des Forsteigentümers und des Forstuntzungsberechtigten Rechnung getragen
wird. Um die Sammeltätigkeit anzuregen, ist den Sammlern ein besonderer Anspruch
auf Uberlassung von bis zu ein Diertel der gesammelten Mengen, jedoch nicht mehr
als 25 ks zur eigenen Olgewinnung zugestanden worden. Daneben sollen auch die
Landeszentralbehörden das Recht haben, zu verlangen, daß auf je loo kg aus ibren
Gebieten gesammelter Zucheckern bis zu 4 kg COl oder bis zu 20 kxg Olkuchen oder Gl-
mebl an sie oder an die von ihnen bezeichneten Stellen geliefert werden. Und zwar sollen
diese Mengen Ol und Fnutterrückstände in keiner Weise bei den allgemeinen Suweisungen
von Olen und Fetten oder von Futtermitteln angerechnet werden. Die Bundesstaaten
erbelten diese Dorräte vielmehr ledlglich, um die Sammeltätigkeit der Bevölkerung
oder gemeinnützigen Organisalionen besonders anzuregen.
Ein weiterer Anreiz zur Sammlung ron Zucheckern soll durch den Hreis ge-
geben werden, der für trockene Buchechern mindestens 600 M., für gedörrte etwa 700 M.
für die Tonne betragen soll. Eine Hreisbestimmung ist in der Derordnung nicht erfolgt,
um den LCandeszentralbebörden freie Hand zu lassen, damit sie den jeweiligen örtlichen
Derhältnissen Rechnung tragen können. Die Herstellungskosten des Oles werden sich
bei dem angegebenen Hreis in angemessenen Grenzen halten und voraussichtlich etwa
4 M. für das Titer betragen.
Die Verordnung sieht ein Verfütterungsverbot von Zucheckern vor. Um wider-
streitenden Interessen jedoch Rechnung zu trragen, soll die Landeszentralbebörde er-
mächtigt sein, Ausnahmen dann zuzulassen, wenn die strenge Durchführung des Der-
bots zu unnötigen Zärten führen würde.
Ein Iwang auf die Eigentümer von Forsten oder sonstigen Mutgungsberechtigten,
die in ibreim Walde anfallenden Zucheckern zu sammeln, ist nach der Derordnung nicht
möglich. Auch hier soll vielmehr das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde
entscheiden, ob man andere Hersonen dann zum Sammeln ermächtigen will, wenn die
Eigentümer nicht bereit oder nicht in der TLage sind, die bei ihnen anfallenden Zuch-
eckern zu sammeln.
2. Knochen, Rinderfüße, Hornschläuche.
2) Bek. über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Horn-
schläuchen vom 13. April 1916 (REl. 276) mit der Anderung vom
5. Oktober 1916. (Rl. 1128, i. Kr. seit 6. Okt. 16.)
[B#.] 81. Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche (Peddige) dürsen nicht verbrannt,
vergraben oder auf andere Weise vernichtet, noch unverarbeitet zu Düngezwecken ver-
wendet werden; sie sind vielmehr getrennt von anderen Abfällen aufzubewahren. Soweit
sie der Verarbeitung nicht schon in anderer Weise, insbesondere durch Abgabe an Händler
oder Sammler, zuge führt werden, sind sie an die von der zuständigen Behörde bezeich-
nete Stelle zu den von ihr festgesetzten Bedingungen abzuliefem.