Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche. 519 
Für Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche, die in Haushaltungen abfallen, gelten 
vorstehende Bestimmungen nur, wenn die zuständige Behörde es anordnet. Die An- 
ordnung hat zu erfolgen, wenn eine regelmäßige Abholung der Abfälle staltfindet. 
5 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Verteilung von Knochen, Rinderfüßen 
und Hornschläuchen, auch soweit sie aus dem Ausland oder den besetzten Gebieten ein- 
geführt werden, auf die Verarbeiter zu regeln. 
8 3. sFassg. 5. 10.) Ole und Fette jeder Art, sowie Ol- und Fettsäuren, die aus 
Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen gewonnen werden, sind nach näheren Be- 
stimmungen des Reichskanzlers dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole 
und Fette, G. m. b. H. in Berlin, anzubieten und auf Verlangen abzuliefern. In gleicher 
Weise sind die aus den genannten Rohstoffen hergestellten Futtermittel dem Kriegs. 
ausschusse für Ersatzsulter, G. m. b. H. in Berlin, anzubieten und auf Verlangen abzu- 
liefern. 
Kommt eine Vereinbarung über den Preis nicht zustande, so wird er durch die höhere 
Verwaltungsbehörde endgüllig festgesetzt. Der Reichskanzler kann Höchstübernahme- 
preise sestsetzen. 
8 4. [Fassg. 5. 10.] Der Reichskanzler kann Höchstpreise für Knochen, Rinderfüße 
und Hornschläuche und die daraus gewonnenen Ole, Fetle, Ol- und Fettsäuren sowic 
Futtermittel festsetzen. 
Die auf Grund vorstehender Ermächligung festgesetzten Preise sind Höchstpreise 
im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (REBl. 516) in Verbindung mit der Bekannt- 
machung vom 21. Januar 1915 (RBl. 25), vom 23. September 1915 (RBl. 603) 
und vom 23. März 1916 (Rel. 183). 
§ 5. Der Reichskanzler erläßt die Ausführungsbestimmungen. Welche Behörden 
als zuständige Behörden im Sinne des § 1 und welche als höhere Verwaltungsbehörden 
im Sinne des 83 Abs. 2 anzusehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde. [Preußen, 
###gk 1. 7. 16, HMBl. 221: Zust Beh. Landrat, in Stadtkreisen Gemeindevorstand; Höhere 
BerwBehl. Reg Pr., für Berlin Ober Pr.; örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde 
in deren Bezirk der zur Abgabe der Waren Verpflichtete seine gewerbliche Niederlassung 
in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.) 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ é6. [Fassg. 5. 10.]) Der Reichskanzler kann die Vorschriften der ## 3, 4 auf Ole, 
Fette, Ol- und Fettsäuren, welche nicht aus Knochen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen 
gewonnen werden, ausdehnen. 
Die vom Bundesrat über Ole, Fette, Ol- und Feitsäuren söwie Futtermittel er- 
lassenen Vorschriften bleiben unberührt. 
§ 7. Wer den Vorschriften der z§ 1, 3 oder den auf Grund der §# 2, 3, 6 erlassenen 
Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu fünszehnhundert Mark bestraft. 
§ 8. Diese Verordnung trilt am 25. April 1916 in Krafl. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftlretens. 
Hierzu: 
a)Bek. über Auedehnung der VBorschriften der Verordnung über 
den Verkehr mit Knochen, Ninderfüßen und Hornschläuchen v. 13. 
April 1916 (REl. 276) v. 25. Mai 1916 (REl. 409) mit den Ande- 
mungen v. 5. Oktober 1916 (REBl. 1129, i. Kr. seit 6. Okt. 160) und 
17. Nov. 1916 (REl. 1283, i. Kr. seit 18. Nov. 10). 
1K. g8 4, 6 Knochen V.] 3 1. Fassg. 5. 10.] Die Vorschristen der #3, 4 der Verord- 
nung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 
1916 werden ausgedehnt auf:
	        
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