Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

320 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIV. Ole und Fette. 
11. die in Gastwirtschaften, Metzgereien, Konserbenfabrilen, Darmschleimereien und 
Schlachthöfen durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnenen Spül- 
wasserfette und alle Klärschlammfetie, 
.2 alle in Abdeckereien anfallenden Ole, Fette, Ol- und Fettsäuren, 
3. alle im Extraktionsverfahren (mit Wasser, Dampf oder anderen Lösungsmitteln 
gewonnenen Ole, Feite, Ol- und Fettsäuren, sowie alle durch Umwandlung un- 
mitltelbar aus Rohstossen jeder Art gewonnenen Ol-. und Fettsäuren, 
"4. Tran und Wollfell ohne Rücksicht auf die Art der Gewinnung. 
§ 2. [Fassg. 17. 11.] Der Preis für aus Kuochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen v 
gewonnene Ole und Fette darf für 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung 
frei Waggon Bersandstation nicht übersteigen: 
bei technischem Knochenfett ... 350 Mark, 
bei Speiseknochenset: 375 „ 
bei rohem Klaunkkssss---= ...... 100 
bei Abdeckereisct . . . . ... 320 „ 
## 3. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung (26. 5.) in Kraft. 
9 Aus führungebestimmungen vom 2. Mai 1916 (ZBl. 103) mit den 
Anderungen vom 25. Mai und 5. Oktober 1916 (ZBl. 114, 511, i. Kr. 
seit 20. Mai und 6. Okt. 10). 
duf Grund der s§ 2, 3, 5 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kuochen, 
Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Rl. 276) wird folgendes be- 
stimmt: 
8. 1. Wer Knochen, Rinderfüße oder Hornschläuche (Peddige) in Mengen, die je 
zusammen 5000 oder mehr kg betragen, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese getrenn! 
nach. Eigentümern und Arten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge. 
des Eigentümers und Lagerungsorts dem Kriegsausschuß für pflanzliche und lierische 
Ole, und Felle G. m. b. H. (Knochenstelle) in Berlin bis spätestens 15. Mai 1916 anzu- 
zeigen. 
Wer wöchentlich alle Zufuhren einer Woche zusammengerechnet — 5000 oder 
mehr *2 der einzelnen oben genannten Stoffe in Gewahrsam nimmt, hat am Sonn- 
abend. zjeder Woche eine den Bestimmungen des Abs. 1 enlsprechende Anzeige an den 
Kriegsausschuß (Knochenstelle) zu erstatten. 
IZus. 25. ö.] Fleisch- und Wurstkonservenfabriken, Schinkensalzereien, Wurstfabriken 
und Kopfausschlächtereien haben die in ihren Betrieben fallenden frischen Knochen und 
Wndenüße täglich dem Kriegsausschuß (Knochenstelle) entsprechend den Bestimmungen 
des Ab. 1 anzuzeigen, sofern nicht im Einzelfall eine besondere Vereinbarung mit dem 
Kriegsausschuß (Knochenstelle) über forklaufende Zuleitung des Gefälles an bestimmte. 
Betriebe getroffen ist. 
& 2. Die weilere Verfügung über die nach & 1 angemeldeten Knochen, Rinderfüßo 
und Hornschläuche sowie die Verarbeitung von Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen 
überhaupt ist nur mit Zuslimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole 
und Fette (Knochenstelle) gestattet. Der Kriegsausschuß (Knochenstelle) hat sich auf An- 
r. 
frage wegen der Verfügung über die genannten Stoffe binnen einer Woche nach Emp-“ 
fang zu. erklären. Auf sein Verlangen sind die Stoffe den von ihm bezeichneten Betrieben 
zur Verärheitung zuzuleilen. Kommt eine Vereinbarung über den Preis nicht zustande, 
so setzt der Kriegsausschuß (Knochenstelle) diesen endgültig fest. 
Der Kriegsausschuß (Knochenstelle) hat nach näherer Weisung des Reichskanzlers 
zu verahlassen, daß von dem Gesamtgefälle an Knochen ein angemessener Teil den Bein- 
waxensabriken und ähnlichen Betrieben zugeführt wird. 70 vom Hundert der Restbestände 
hat er zur Verarbeitung Betrieben zuzuweisen, die der Kriegsausschuß für Ersatzfutter
	        
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