Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Knochen, Rinderfüße und Hornschläuche. 521 
G. m. b. H. in Berlin bestimmt. Nach erfolgter Extraktion sind sämtliche Knochen, Rinder- 
füße und Hornschläuche, soweit sic nicht nach vorstehender Bestimmung den Beinwaren- 
sabriken zuzuweisen sind, dem Kriegsausschuß für Ersatzfutter zur Verfügung zu stellen. 
Dieser hat nach näherer Weisung des Reichskanzlers zu veranlassen, daß angemessene 
Mengen zur Herstellung von Gelaline und Leim verwandt werden. 
(Zus. 25. 5.] 8 2a. Wer gewerbsmäßig Rinder, Schafe und Schweine schlachtet, 
ist verpflichtet, auf Verlangen des Kriegsausschusses für pflanzliche und lierische Ole und 
Fetie (Knochenstelle) die anfallenden frischen Knochen und Rinderfüße den von diesem 
bezeichneten Stellen unmittelbar zuzuleiten. Das Verlangen des Kriegsausschusses ist 
auf dessen Ersuchen durch die Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. 
Die Preisbestimmung erfolgt nach § 2 Abs. 1 Sat 4. 
§ 3. Wer aus Knochen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen gewonnene Ole oder 
Feite in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese getrennt nach Eigentümern und Arten in 
handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers und des Lage- 
rungsorts und unter Beifügung von größeren versiegelten Proben und Analysenzerli- 
fikaten dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette in Berlin bls spä- 
testens 15. Mai 1916 anzuzeigen 7). 
Kuchen verarbeitende Vetriebe, in denen aus Knochen, Rinderfüßen oder Horn- 
schläuchen Ole oder Fette gewonnen werden, haben diese waggonweise (ca. 10000 kg 
brutlo) jedesmal dann dem Kriegsausschuß unter Einsendung von größeren versiegelten 
Proben und Analysenzerlisikaten anzubieten, wenn diese Menge in der Fabrikation an- 
gefallen ist. In der Fabrikalion anfallendes Knochenspeisefett, Klauen- und Knochenöl 
muß bereits bei Mengen von 100 kg netto angeboten werden. 
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots (Abs. 1 und 2) 
zu erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen zehn Tagen nach Absendung 
des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Warc 
nicht übernehmen will, so erlischt die Liejerungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die 
angebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein Verlangen an die von ihm 
aufgegebene Adresse zu verladen. 
Zus. 25. 5., Fassg. 5. 10.) § Za. Betriebe, bei denen Stoffe der im §& 1 der Be- 
lanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verwendung über den Verkehr mit 
25. Mai 1916 
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Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 5. Sllober J906 (RGBl. 1409, 1129) ge 
nannten Art gewonnen werden, sind verpflichlet, die gewonnenen Stoffe dem Kriegs- 
ausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette jedesmal dann anzubieten, wenn 
100 kg angesallen sind, sofern nicht im Einzelsall eine besondere Vereinbarung mit dem 
Kriegsausschuß über sortlaufende Lieferung der angefallenen Stoffe getroffen ist. 
§ 4. Wer aus Knochen, Rinderfüßen oder Hornschläuchen hergestellte Fullermiltel 
im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese getrennt nach Eigentümern und Arten. unter 
Angabe der Menge, Herstellungsart, des Gehalls an Rohprolein usw., verdaulichem 
Protein und Phosphorsäure dem Kriegsausschuß für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin 
bis spätestens 15. Mai 1916 anzuzeigen. Größere versiegelte Proben und Analysenzerli- 
fikate sind beizufügen. 
Knochen verarbeitende Betriebe, in denen aus Knochen, Rinderfüßen oder Horn- 
schläuchen Futtermittel gewonnen werden, haben am Sonnabend jeder Woche die vor- 
handenen Futtermittel in einer den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechenden Anzeige 
dem Kriegsausschuß für Ersatzfutter anzubieten. Einsendung von Proben und Analysen-= 
zerlisikat ist nur bei dem ersten Angebot einer jeden Art von Futtermitleln erforderlich. 
Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter hal sich unverzüglich nach Empfang des Ange- 
bots (Abs. 1 und 2) zu erklären, ob er die Futtermittel übernehmen will. Geht binnen 
14 Tagen nach Absendung des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt der Kriegs= 
  
*) Die Auzeige ist für Ol. und Fettsäuren bis zum 25. Okt. 1916 zu erstatten (ZBl. 311).
	        
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