524 1. Verwerlung der Nohstofie uiw. XXIV. Ole und Fette.
der Derbrauch pflanzlicher und tieriseher Ole und Fetie für Brenn- und Schmier=
zwecke kann nur schätzungsweise angegeben werden, da slatistische Unterlagen feblen.
Our Herstellung von Schmiermitteln werden schätzungsweise jährlich verbraucht:
für ronsistentes Fett rund etwa. . . .. 3000n,
für Olmischungen (komp. Glinderöl, Marineöl usw. ) rund etwa 12000 r,
an Wollfettprodukten, hauptsächlich für Walzenfette usw. rund
———½e.. . . ... 2000t,
17000t.
Daneben bestehl aber noch ein erheblicher unmittelbarer Derbrauch von pflanz-
lichen und tierischen Glen und Fetten für Schmierzwecke oder ähnliche in dustrielle Swecke.
So wird Rüböl zur Schmiecrung besonder= schwer belasteter Lager (als Susatz zum
Mineralöl), zum Schraubenschneiden, zum Schleifen, zum Zohren, zum Drehen und,
Fräsen usw. verbraucht. Dieser erbrauch ist in Friedenszeiten auf jährlich 5 500 (.
zu schäßen. Ferner wird Calg in der Industrie unmittelbar verbraucht und zur herstel-
lung von Derpackungsmaterialien, für die Stopfbüchsen von Wasserpumpen, der NMaß-
dampfmaschinen und dergl., zum Schmieren schwerer Lager, zum Einfetten von Ma-
schinenteilen, wie übechaupt als Hilfsschmiermittel für die verschiedensten Gwecke ver-
wandt. Dieser Talgverbranch wird auf jährlich 2800 t geschätzt. Dazu kommt noch
der Talgverbrauch in den Walzwerken, der mit 2000 t im Jahre angenommen wird
Es würdc also der unmittelbare Verbrauch an pflanzlichen und tierischen Olen und,
Fetten für Schmier= und verwandte Swecke insgesamt 8500 t jährlich betragen. Dieser
unmittelbarc Derbrauch pflanzlicher und tierischer Olle und Fette kann durch Mineral-
ölprodulie ersetzt werden, ohne daß die Derbraucher in eine Notlage geraten.
Es besteht ferner ein nicht unerbeblicher Derbrauch in Rüböl und Tran zu Brenn-
zwecken (im Eisenbahnbetrieb und in den Bergwerken), der schätzungsweise mit 3500 k
im Jahre angenommen wird; auch diese Ulengen können durch Mineralölprodubie,
welche aus galizischem und deutschem Rohöl gewonnen werden, gegebenenfalls unter
Beimengung von 25 v. 5. fettem COl ersetzt werden.
Es ist daher durch eine auf Grund des & 5 des sog. Ermächtigungsgesetzes er-
gangene Bek. v. 9. Oktober 1915 (KROßl. 646) die Derwendung pflanzlicher und tie.
rischer Ele und Feite für die erwähnten SJwecke verboten, während die Berstellung
von Brenn= und Schmieermitteln, die Mischprodukte darstellen, auf solche mit einem
Fettgebalt bis zu 25 v. H. beschränkt worden ist. Für die hHerstellung von Schmier-
mitteln ist nämlich nach sachverständiger Ansicht ein solcher Fettgehalt als eine gus-
reichend bohe Grenze anzusehen. Im übrigen ist für solche Fälle, in denen die Der#““
wendung reiner pflanzlicher und rierischer Gle und Fette oder von Schmiermitteln'
mit einem höheren Fettgehalt als 25 v. B. unumgänglich erscheint, die Möglichkeitt
Ausnahmen zuzulassen, gegeben worden.
c) Bek, über das Verbot des Anstreichens mit Farben aus pflanz-
lichem und tierischem Ol vom 14. Oktober 1915 (Rl. 671) mit der
Anderung vom 11. Aovember 1915 (Rö#l. 758, i. Kr. seit 12. A#v. 15).
##§ 1. IFassg. 11. 11I.] Die Außenseiten von Häusern sowie Mauern und Zäune
dürfen nicht mit Farben angestrichen werden, zu deren Herstellung pflanzliche oder tierische
Ole verwendet worden sind.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
52. Wer der Vorschrift des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§3. Diese Verordnung tritt mit dem 25. Oklober 1915 in Kraft. Den 2
des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.