Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Beschränkungen des Verkehrs mit gewissen Arzneimittelstoffen. 527 
Art. 3. Diese Bekanntmachung tritt am 15. März 1916 in Krast und an die Stelle 
der Bekanntmachung Über das Verbot der Verwendung von Olen oder Fetten zur Her- 
siellung von Degras, von Lacken, Firnissen und Farben vom 1. März 1916 (RBl. 143). 
Lacke, Firnisse und Farben, die am 15. März 1916 bereits fertiggestelli sind und 
sich nicht mehr im Besitze des Herstellers befinden, dürsen ohne Rücksicht auf die im Ar- 
tikel 2 Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen zum Anstreichen verwendet werden. 
Bek. über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tie- 
rischen Fetten und Olen zur Herstellung von kosmetischen Witteln u##w. 
Vom 1. Mai 1916. (GEl. 346.) 
IX&. 3 Bek. dl. Art. 1. Pflanzliche und tierische Fette und Ole dürfen zur Herstellung 
von kosmetischen Mitteln, von Arzneimitteln zum äußeren Gebrauche sowie von Des- 
insekltionsmitteln nicht verwendet werden. 
Ausgenommen ist für die Apotheken die Verwendung von 
Leinöl zur Herstellung von Kresolseifenlösung (Tiquor Cresoli saponatus), 
Olivenöl zur Herstellung der Kampferöle (Oleum camphoratum und Oleum 
camphoratum fortc), 
Ol zur Herstellung von Seifenspiritus, der in seinem Gehalt an Seife dem 
Spiritus saponatus des Deutschen Arzneibuchs entspricht. 
Art. 2. Wollfett oder wollfetthaltige Salben dürfen zur Herstellung von kosme- 
tischen Mitteln und anderen Mitteln, die nicht Heilzwecken dienen, nicht verwendet werden. 
Art. 3. Die Verwendung von Leinöl zur Herstellung von Kitt ist verboten. 
Art. 4. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 12. 5.) in Kraft. 
Reichsanzeiger Nr. 159. 
Der Art. 3 der Bek. über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und 
tierischen Fetten und Olen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln usw. vom 1. Mati 1916 
(RuGl. 346) sagt allgemein „Die Verwendung von Leinöl zur Herstellung von Kitt ist 
verboten." Wie durch „W. T. B.“ mitgetellt wird, bezieht sich das Verbot nicht nur auf 
Glaserkitt, der im wesentlichen aus Schlämmkreide und Leinölfirnis besteht, sondern auch 
auf die anderen Olkitte, die zum Dichten und Kitten von Metall mit Metall oder Metall 
mit Glas (Wasserstandsröhren) oder von Steinen ausgedehnte Verwendung finden. Als 
solche seien beispielsweise angeführt Menniglitt, aus Mennige und Leinöl zum Dichten 
von Dampfleitungsröhcen und zum Dichten von Flanschen anderer Leitungsröhren, 
Graphitzement aus Graphit, zerfallenem gebranntem Kalk, schwefelsaurem Baryt und 
gekochtem Leinöl (Diamantmetallkitt enthält außerdem Bleiplälle und Schlämmkreide), 
Mastixzement aus Kalk, Sandstein, Bleiplätte und Leinöl, der z. B. in Steinsugen ge- 
stampft wird. 
) Bek., betr. Beschränkungen des Verkehrs mit gewissen Arznei- 
mittelstoffemn. Vom 1. Mai 1916. (R#l. 345.) 
1BR.] § 1. Kresolseifenlösung nach der Vorschrift des Deutschen Arzneibuchs darf, ab- 
gesehen vom Großhandel, außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden. 
8 2. In den Apotheken dürfen Kresolseifenlösung nach der Vorschrift des Deutschen 
Arzneibuchs, Kampferöl und starkes Kampferöl nur auf jede smal ernente schriftliche, 
mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes — nicht eines Zahnarztes 
oder Tierarztes — abgegeben werden, und zwar 
Kampferöl und starkes Kampferöl nur zu Einspritzungen unter die Haut; 
Kresolseifenlösung nur an Hebammen für geburtshilfliche Zwecke auf An- 
weisung eines beamteten Arztes. 
§ 3. Der Reichskanzler kann die Vorschriften der &# 1, 2 auf andere Arzneimittel 
oder zur Herstellung von Arzneimitteln dienende Stoffe ausdehnen.
	        
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