528 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIV. Sle und Fette.
§ 4. Mit Geldstrafe bis zu einlausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis
zu drei Monalen wird bestraft, wer den Vorschriften dec 1, 2 zuwiderhandelt.
§ 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung I2. ö.1 in Kraft. Der
Reichkanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bek. 1 in Bd. 1, 740.
8) Bek., betr. Zulassung von Motorbooten zum Verkehr.
Vom 29. Juli 1915. (R#l. 485.)
I9.] § 1. Motorboote dürfen nach dem 15. August 1915 nur verkehren, wenn sie zum
Verkehr zugelassen sind.
8 2. Die Zulassung eines Motorboots erfolgt auf Antrag des Eigentümers durch die
für den ständigen Liegeplatz des Bootes zuständige höhere Verwaltungsbehörde auf
jederzeitigen Widerruf, sofern für den Verkehr des Bootes eln öffentliches VBedürfnis
besteht.
Ein öffentliches Bedürfnis darf nur aneriannt werden:
1. für den Verkehr der Motorboote, die zur ausschließlichen Benußung im Dienstt
des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Behörde bestimmt sind,
für den Verkehr von Motorbooten, die ausschließlich für Rettungszwecke, im
Feuerlöschdienst oder von gemeinnüßigen Anstalten zur Kranlenbeförderung
benutzt werden,
5. für den Verkehr von Motorbooten im Fährbelriebe sowic zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Personen und Sachen,
1. für den Verkehr anderer Motorboole, sofern von ihrer Zulassung die Ausübung
eines im ösfentlichen Ineresse liegenden Berufs (Arzte, Tierärzte und derglelchen).
abhängt.
Die Zulassung von Motorbooten kann außerdem erfolgen, sofern ihr Verkehr zur
Aufrechterhaltung gewerblicher Betriebe erforderlich ist.
§8 3. Der Antrag ist von dem Eigentümer des Motorboots schriftlich anzubringen.
Der Antrag muß enthalten:
1. den Namen und Wohnort des Eigentümers sowie den ständigen Liegeplatz des
Bootes,
2. die Firma, die das Boot hergestellt hat,
3. die Bestimmung des Bootes,
4. die Angaben der Länge über alles (größte Länge vom Vordersteven bis zum
Achtersteven oder Hinterkante Spiegel) und der größten äußeren Breite des
Bootes,
die Bauart, die Fabriknummer und die Anzahl der Pferdestärken des Motors,
die Umstände, welche die Zulassung begründen,
. die Angabe, wo der Verkehr stattfinden soll.
Die Stellung des Antrags ist bereils vor dem 15. August 1915 zulässig.
4. Wird dem Antrag auf Zulassung stattgegeben, so erhält der Eigentümer eine
Zulassungsbescheinigung nach anliegendem Muster").
Die Zulassungsbescheinigung ist bei dem Verkehr des Bootes mitzuführen und auf
Verlangen den zuständigen Beamten zur Einsichtnahme auszuhändigen.
· §5.DiehöhereVerwaltungsbehördehatüberdievonihrzumVerkehrzugelolsenen
Motorboote eine Liste unter fortlaufender Nummer zu führen und auf dem laufenden
zu erhalten.
#§s 6. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn das Motorboot mißbräuchlich, ins-
besondere zu anderen als den die Zulassung begründenden Zwecken benutzt wird.
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N.
*) Hier nicht mit abgedruckt.