Zulassung von Motorbooten zum Verkehre. 529
§ 7. Ein Motorboot, das entgegen den Vorschriften dieser Verordnung verkehrt,
kann von der höheren Verwaltungsbehörde ohne Entschädigung für dem Staate ver-
fallen erklärt und eingezogen werden.
Gegen die Eutscheidung der höheren Verwaltungsbehör de ist Veschwerde bei der
Landeszentralbehörde zulässig. Die Landeszentralbehörde entscheidet endgültig.
§ 8. Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Motorboote, die im
Eigentume der Landesherren, der Mitglieder der landesherrlichen Familien und der Fürst-
lichen Famlie Hohenzollern, der bei dem Deutschen Reiche oder einzelnen Bundesstaaten
beglaubigten Vertreter anderer Staaten, der Postverwaltungen, der Heeresverwaltungen
oder der Marineverwaltung stehen.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung (30. 7.) in Kraft.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftiretens und erläßt die alsdann
erforderlichen Übergangsvorschriften.
Hier zu:
Preußische Ausführungsanweisung. Vom 5. August 1915.
(SWBl. 206.)
1. Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der Verordnung sind die Oberpräsi-
denten (Strombau= bzw. Kanalverwaltung) in Danzig, Breslau, Magdeburg, Hannover,
Coblenz und Münster, die Königlichen Kanal-Baudirektionen in Hannover und Essen,
der Regierungspräsident in Potsdam (Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen), der
Polizeipräsident zu Berlin und das Kaiserliche Kanalamt in Kiel für ihren Geschäftsbereich,
im übrigen die Regierungspräsidenten.
II. Die Verordnung umfaßt alle Boote, die mit einem zur Fortbewegung dienenden
Motor ausgerüstet sind, auch wenn dies nur ein Hilfsmotor ist. Mit Dampfmaschinen
ausgerüstete Boote werden hingegen nicht betroffen.
Die im Absatz 2 des 52 vorgesehene Bestimmung gibt die Möglichkeit, die mit einem
Motor ausgerüstelen Fischerboote in dem gebotenen Umsang im Verkehre zu lassen. Die
Dienstmotorboote der Behörden sind, wenn sie zugelassen sind, nur in unbedingt not-
wendigen Fällen zu benutzen.
IIII. Da die Berordnung sich in ihren wesentlichen Vorschriften an die Bundes-
ralsverordnung vom 25. Februar 1915 (RGBl. 113), betreffend Zulassung von Kraft-
fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen anlehnt, sind die zur Aus-
führung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen sowie die bei deren Anwendung
gemachten Ersahrungen entsprechend zu verwerten.
h) Bek., betr. Zulassung von Motorbooten zum Verkehre.
Vom 27. Juli 1916. (Rl. 853.)
138.] Die höheren Verwallungsbehörden werden ermächligt, beim Vorliegen beson-
derer Umstände auch in anderen als den im §5 2 der Bundesratsverordnung vom 29. Juli
1915 (ReBl. 485) ausgeführten Fällen Motorboote, die bereits vor dem 15. August 1915
im Verkehre gestanden haben, gegen Widerruf zum Verkehre zuzulassen.
Die Zulassung bedarf in jedem einzelnen Falle der Zustimmung der Landeszentral-
behörde.
Der Umfang der Zulassung ist in der Zulassungsbescheinigung genau zu vermerken.
Hierzu:
Preußische Aueführungsanweisung. Vom 11. August 1916.
—er
I. Anträge auf Zulassung eines Motorboots auf Grund der vorbezeichneten Ver-
ordnung sind an die höheren Verwaltungsbehörden zu richten.
Krlegsbuch. Vd. 1. 34