530 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXIV. Ole und Fette.
II. Höhere Berwaltungsbehörden im Sinne der Verordnung sind die in der Aus-
führungsanwelsung vom 5. August 1915 (HOMl. 206) zur Verordnung, betreffend Zu-
lassung von Motorbooten zum Verkehre, vom 29. Juli 1915 (Ro Bl. 485) bezeichneten
Behörden.
III. Die Anträge sind von den höheren Verwaltungsbehörden daraufhin zu prüfen,
ob die in der Verordnung angegebenen Voraussetzungen vorliegen. Hierbei ist folgendes
zu beachten:
1. Während nach der Verordnung vom 29. Juli 1915 die Zulassung eines Motor-
boots seit dem 15. August 1915 durch die zuständige höhere Verwaltungsbe.
hörde nur dann genehmigt werden kann, wenn für den Verkehr des Bootes ein
öffentliches Bedürfnis vorhanden ist, kann nach der Verordnung vom 27. Juli
1916 die Zulassung zum Verkehr auch — unabhänglg von dem Bestehen eines
öfsentlichen Bedürfnisses — beim Vorliegen besonderer Umstände erfolgen. Die
Zulassung auf Grund der Verordnung vom 27. Juli 1916 erfolgt jedoch stets
ausnahmswelse; Anträge, die auf diese Verordnung gestützt werden, sind daher
besonders sorgsam zu prüsen.
2. Die ausnahmswelse erfolgende Zulassung darf nur für solche Motorboote erteill.
werden, die bereits vor dem 15. August 1915 im Verkehre waren.
3. Ob besondere Umstände für die Gewährung der Ausnahme vorliegen, ist in
jedem einzelnen Falle zu prüfen. Ein solcher besonderer Umstand wird auch-
dann angenommen werden können, wenn ein Boot zu Erholungsfahrten benutzt
werden soll.
4. Wenn das Boot zu Erholungsfahrten benutzt werden soll, so ist die Zulassung
in der Regel nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Tage, etwa die Sonn-
abende und Sonntage, und nur bis zu einem bestlimmten Termin, etwa dem
15. Oktlober, zu genehmigen.
IV. Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nicht vor, so
ist der Antrag von der höheren Verwaltungsbehörde abzuweisen. Die Entscheidung der
höheren Verwaltungsbehörde ist endgültig. Sind sie dagegen als gegeben anzunehmen,
so ist der Antrag mit Begleitbericht dem mitunterzeichneten Minister für Handel und,
Gewerbe zur Entscheidung über die Zustimmung vorzulegen.
V. Da in diesem Jahre nur noch wenige Monate für den Motorbootsverkehr in.
Frage kommen, ist die Behandlung der Anträge möglichst zu beschleunigen.
4. Seife, Seifenersatz, Soda.“)
a) Bek. über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fett-
haltigen Waschmitteln. Vom 18. April 1916. (Rsl. 307.)
18N.] § 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und-
anderen fetthaltigen Waschmitteln zu regeln; er kann insbesondere Vorratserhebungen
anordnen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender
Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten ober mit
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden, sowie daß Vorräte, die bei der
Vorratserhebung verschwiegen werden, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (19. 4.) in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
1) Preuß. Verfg. v. 10. Januar 1917 (HMBl. 16) im Nachtrag.