Ausführungsbestimmungen zur BO. über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver usw. 531
Hierzu:
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den
Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wasch-
mitteln v. 18. April 1916 (Röl. 307) v. 21. Juli 1916 (RE#Bl. 7660)
mit dem Zusatz v. 28. August 1916 (REGBl. 970, i. Kr. seit 29. Aug. 160)
und den Anderungen v. 14.H#zember 1916. (RG#l. 1381, i. Kr. seit
15. Dez. 16.)
1RNA.§ 1 Seifen 80.] 8 1. Feinseise und Seifenpulver, die gemäß §l 2 der Bekanntmachung
über das Verbot der VBerwendung von pflanzlichen und tierlschen Olen und Fetten vom
6. Januar 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1916 (REl. 3 und
765) und gemäß § 1 der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 21. Juli 1916
(831. für das Deutsche Reich 193) nach den Wetsungen des Kriegsausschusses für pflanz-
liche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Verlin aus pflanzlichen und tierischen
Olen und Fetten oder daraus gewonnenen Ol- und Fettsäuren hergestellt sind, müssen
auf den Stücken bzw. auf den Padungen den Aufdruck K.A.-Seise und K. A.-Seifen-
pulver tragen. Der Aufdruck ist vom Hersteller oder, wenn bei Seifenpulver ein anderer
die Ware zum Zwecke der Weiterveräußerung mit Packung versieht, von diesem vor der
Weitergabe anzubringen.
#§s 2. Die Abgabe von Waschmitteln, die aus pflanzlichen oder tierischen Olen und
Fetten oder daraus gewonnenen Ol- und Fettsäuren hergestellt sind, an Selbstverbraucher
darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
I. Die an eine Person in einem Maonat abgegebene Menge darf fünfzig Gramm
Feinseife (Toiletteseife, Kernseife und Rasierseife) sowie zweihundertfünfzig
Gramm Seisenpulver nicht übersteigen. Bei Feinseifen, die vom Hersteller in
Umhüllungen in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der K.A.-Seife,
ist das unter Einschluß der Umhüllung festgestellle Gewicht maßgebend. Bleibt
der Bezug einer Person in einem Monat unter der zugelassenen Höchstmenge,
so wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu. Da-
gegen ist der Vorausbezug der Mengen für zwei Monate gestattet.
Die Abgabe von Schmierseife ist unbeschadet der Bestimmungen des § 8
verboten.
II. Die Abgabe von Feinseise und Seifenpulver darf nur gegen Ablieferung des
für den laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen, das abzugebende Wasch-
mittel bezeichnenden Abschnitts der von der zuständigen Ortsbehörde des Wohn-
sitzes oder dauernden Aufenthalts auszugebenden Seifenkarte erfolgen. Die
Seifenkarte hat den aus der Anlage ersichtlichen Inhalt. Sie gilt unabhängig
vom Orte der Ausgabe an allen Orten des Reichs.
Soweit an einzelnen Orten bei dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung
Seifenkarten im Gebrauche sind, ist deren weitere Verwendung während der
Monale August und September 1916 gestatlet, sofern die Angaben über die
zu bezlehende Art und Menge der Waschmittel in UÜbereinsttmmung gebracht ist
mit den Vorschriften des Abs. I.
8 3. Fassg. 14. 12.]) Die zuständige Ortsbehörde ist befugt, aus Antrag
I. a) für Arzte, Personen, die berufsmäßig mit Krankheitserregern arbeiten, Zahn-
ärzle, Tierärzle, Zahntechniler, Hebammen und Krankenpfleger,
b) für mit ansteckender Krankheit sowie Tuberlulose jeder Art behaftete Personen
nach entsprechender Bescheinigung seitens des Kreisarztes oder eines von der
Ortsbehörde bestimmten Arztes,
xc) für Krankenhäuser auf die nach dem Jahresdurchschnitte berechnete Kopf-
zahl der verpflegten Kranken
je bis zu vler Zusatzseifenkarten;
EZN