Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

534 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXIV. Ole und Fette. 
(Rückseite.) 
  
§ 2. 
.Die Abgabe von Waschmitteln, die aus pflanzlichen oder tierischen 
Olen und Fetten oder daraus gewonnenen Ol= und Fettsäuren her- 
gestellt sind, an Selbstverbraucher darf nur nach folgenden Grundsätzen 
erfolgen: 
  
I. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf 
fünszig Gramm Feinseife (Toiletteseife, Kernseife und Rasierseife) 
lewie zweihundertfünfzig Gramm Seifenpulver nicht übersteigen. 
el Feinselfen, die vom Hersteller in Umhüllungen in Verkehr 
gebracht werden, mit Ausnahme der K. A.-Seife, ist das unter 
Einschluß der Umhüllung festgestellte Gewicht maßgebend. Bleibt 
der Bezug einer Person in elnem Monat unter der zugelassenen 
Höchstmenge, so wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des 
nächsten Monats nicht zu. Dagegen ist der Vorausbezug der 
Mengen für 1 Monate gestattet. 
Die Abgabe von Schmierseise ist unbeschadet der Bestim- 
mungen des § 8 verboten. 
II. Die Abgabe von Feinselfe und Seifenpulver darf nur gegen 
Ablieferung des für den laufenden oder nächstjolgenden Monat 
gültigen, das abzugebende Waschmittel bezeichnenden Abschnitts 
der von der zuständlgen Ortsbehörde des Wohnsitzes oder 
dauernden Aufenthalts auszugebenden Seifenkarte erfolgen. 
Die Seifenkarte gilt unabhängig vom Orte der Ausgabe an 
allen Orten des Reics. 
# 84. 
Die Uberlassung der Seifenkarten zum Bezuge von Waschmitteln 
an andere Personen als diejenigen, für die sie ausgegeben sind, sowie 
die Weiterveräußerung von Waschmitteln, die auf Selfenkarten be- 
zogen sind, ist verboten. 
  
  
9 12. 
Wer den Bestimmungen der 88 1, 2, 4, 5, 7. 8, 9 zuwider- 
bandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe 
s zu fünszehnhundert Mark bestraft. 
  
  
I. Reichsanzeiger IX’r. 225. 
Bekanntlich ist seit dem 1. September 1916 der Verkauf von Schmierseife auf Seifen- 
karten untersagt. Vlelfach besteht die irrtümliche Auffassung, daß damit gleichzeitig der 
Absatz von Schmierseife überhaupt unmöglich geworden sei. Dem ist nicht so. Wie durch 
„W. T. B.“ mitgeteilt wird, darf Schmierseife nach wie vor zu technischen Zwecken an In- 
haber von Bezugsscheinen abgegeben werden, deren Ausstellung entweder durch den 
Kriegsausschuß für Ole und Fette in Berlin oder durch die zuständige Ortsbehörde erfolgt 
sein muß. Solche technischen Berwendungen sind beispielsweise der Verbrauch zu textil- 
industriellen Zwecken, zu Zwecken der Metallbearbeitung und dergleichen; dagegen er- 
teilt der Kriegsausschuß keinerlei Bezugsscheine zum Erwerbe von Seifen zwecks Um- 
arbeitung derselben In sog. gestreckten Kriegsseifenersatz oder in Seifenpulver, dessen 
Zusammensetzung nicht den für K. A.-Selfenpulver geltenden Vorscheiften entspricht.
	        
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