Vornahme einer Volkszählung am 1. Dezember 1916. 5
dustrie stellen muß, und das große Interesse, das sie an der rechtzeitigen Durchführung
dieser Aufgaben hat, hat die selbstverständliche Folge, daß die militärischen Stellen auch an
dem Wohlergehen der Arbeiler ein großes Interesse haben; denn schließlich hängt der Ge-
samterfolg von der Leistung jedes einzelnen ab. Daher hat beim Kriegsministerium seit
geraumer Teit eine Abteilung für Volksernährungssragen bestanden, die jetzt an das neue
Kriegsamt übergeht. Da das Bestehen dieser Abteilung nicht genügend bekannt war,
scheint der darauf bezügliche Teil der Kabinettsorder zu dem Mißverständnis hauptsächlich
geführt zu haben. Die Versorgung der für Heereszwecke beschäftigten Arbeirer mit Fleisch
und Fett ist eine der wichtigsten Vorbedingungen für die Aufrechterhaltung ihrer Arbeits-
fähigkeit; deshalb ist besonders hervorgehoben, daß dem Kriegsamt — selbstverständlich
in Verbindung mit dem Kriegsernährungsamt — die Fürsorge dafür übertragen ist. Das
soll die Brücke schlagen, die für ein enges Zusammenarbeiten zwischen Kriegsamt und
Kriegsernährungsamt wünschenswert ist. Auch soll dem Kriegsernährungsamt dort, wo
es nötig werden sollte, die milltärische Unterstützung durch die Verbindung mit dem Kriegs-
amt sichergestellt sein. Wie im einzelnen die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken
zwischen Kriegsamt und Kriegsernährungsamt erfolgen wird, steht noch nicht fest, selbst-
verständlich werden darüber ganz präzise Vereinbarungen getrossen werden.
4 Bek. über die Vornahme einer Volkszählung am 1.96zember 1916.
Vom 2. November 1916. (RBl. 1253.)
[IB&.] §5 1. Am 1. Dezember 1916 ist in allen deutschen Staaten eine Vollszählung
vorzunehmen, durch welche die ortsanwesende Bevölkerung — das ist die Gesamtzahl der
innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30. November auf den
1. Dezember 1916 ständig oder vorübergehend auwesenden Personen — festgestellt werden
soll. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in dieser Nacht
Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht
Gestorbenen mitzuzählen sind.
§ 2. Die Zählung erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der im 1 bezeichneten
Personen bei derjenigen Haushaltung, in welcher sic übernachtel haben.
Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn- und hauswirtschaftlichen Gemeinschaft
vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichgeachtet werden einzeln
lebende Personen, die einc besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirtschaft
führen.
Ebenso wic die Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu
verzeichnen die in einer Kaserne, in einem Gesangenenlager, Internierungslager oder in
Massenquarlieren Untergebrachten, dic in einem Arresthaus oder in einem Lazarett befind-
lichen Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die
in einer Anstalt Kranken-, Straf= usw. Anstalt Untergebrachten, die Bemannung und
Fahrgäste eines Schiffes usw.
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtel haben, werden
bei derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am 1. Dezember 1916 zuerst ankommen.
§ 3. Die namentliche Auszeichnung der anwesenden Personen hat in Haushallungs-
listen zu ersolgen; als Muster hierzu dient die Anlage").
Zur Eintragung in die Haushaltungsliste sind die Haushaltungsvorstände oder in
deren Abwesenheit ihre Vertreter verpflichtet.
§ 4. JFur die bei dieser Zählung über die Persönlichleit des einzelnen gewonnenen
Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu den vom Reichslanzler
oder von den Landeszentralbehörden bestimmten amtlichen Zwecken benutzt werden.
§ 5. Die Zählung soll unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden
*) Hier nicht mit abgedruckt.