Aussührungsbestimmungen zur VO. über den Verlehr mit Seife, Seifenpulver usw. 537.
zumal in Kriegszeiten, sich beschaffen konnte. Endlich mußte es praktisch undurchführ-
bar erscheinen, die Zeaufsichtigung und Leitung der großen Sahl von Betrieben durch.
eine Fentralstelle, wie sie durch die Einfübrung von Einbeitsprodukten erforderlich
wurde, zu bewerkstelligen. Eine wesentliche Zeschränkung der Sahl der arbeitenden
Betriebe war daber unvermeidlich. Für diese Beschränkung sprach auch die wirtschaft-
liche Lage der Seifenindustrie. Zei den geringen Fettmengen, die auf den einzelner:
entfallen würden, wäre es der großen Mehrzahl unmöglich, init Gewinn zu arbeiten.
Die allgemeinen Unkosten ließen sich nicht in gleichem Mage herabsetzen, wie die Ber-
stellung eingeschränkt wäre. Wenige Betriebe, die in voller oder doch annähernder
Höhe ihrer Leistungsfähigkeit beschäftigt sind, kömnen dagegen mit guter Gewinnmög-
lichkeit arbeiten.
Nach der übereinstimmenden Ansicht der Sachverständigen ist eine monatlich zu
verarbeitende Fottmenge von 85000 kg die unterste Grenze, bei der restlose Glyzerin=
gewinnung sowie rationelle Berstellung der Grundseise gewährleistet ist. Auf Grund-
einer Besprechung mit Dertretern der Seifenindustrie wurde unter Würdigung aller
vorgenannten Gründe beschlossen, daß nur noch denjenigen Fabriken getie zur Der-
arbeitung zugewiesen werden sollten, die bei einer genauen Monateme##nge von insge-
samt 1500 t nach dem auf Grund der Friedensproduktion aufgestellten Schlüssel der
Kriegsabrechnungsstelle der Seifen= und Siearinfabriken, in der die meisten Seifen-
bersteller zusammengeschlossen waren, Anspruch auf 3000 kg Fett monatlich haiten.
Um den übrigen Betrieben Arbeit-= und Derdienstmöglichkeit zu belassen, wurde ihnen
das Recht zugesprochen, Fertigprodukte (Feinseifen und Seifenpulver) in einer ihrer
früheren Fettquote entsprechenden Menge zu Vorzugspreisen zu beziehen, mit Hak-
kungen usw. zu versehen und in den Derkehr zu bringen. Nachträglich wurde in weiterem
Entgegenkommen gegen die kleinen Berriebe vorgesehen, daß diese, sofern sic eine ge-
wisse Mindestprodnktion im Frieden hatten, die die Gewähr für rationelle Einrichtungen
bot, eine ihrer Fettquote entsprechende Menge Grundseife zur selbständigen Verarbei--
tung auf Feinseife und Seifenpuloer beziehen konnten. Für die Herstellung der Wasch-
mittel wurden genane Dorschriften ansgearbeitet, deren Einhaltung eine Zedingung,
der Fettzuteilung an die Betriebe wurde. Die Beaufsichtigung der Einhaltung der
Bedingungen wurde dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Gle und Fette
übertragen. Das Streckungsverhältnis für Seifenpulver wurde auf etwa 4 bis 5 v. 5.
Fettgehalt, für Feinseife auf etwa 20 v. B. Fettgehalt festgelegt. Die gesetzliche Grund-
lage für die Durchführung dieser Maßnahmen wurde geschaffen durch die Bek., betr.
Anderung der Bek. über das Derbot der Derwendung von pflanzlichen und tierischen
Olen und Fetten zu technischen Swecken v. 6. Jaonuar lls (Rl. 3), v. 21. Juli
lolé (RGBl. 765) sowie durch die Bek., betr. Ausführungsbest. hierzu, v. 21. Juli 1916
(ZBl. 193). Es wurde dort auch die Herstellung von Waschmitteln aus Fettsäuren ver-
boten und dem Reichskanzler die Ermächtigung erteilt, monatlich die Mengen Gl und
Fett sowie Ol= und Fettsäuren festzulegen, die zur Seifenherstellung verwandt werden
sollten. Dem Uriegsausschuß wurde die Guteilung der Feti= und Fettsäuremengen
übertragen. Die Seifen= und Waschmittelfabriken wurden verpflichtet, den Weisungen
des Kriegsausschusses hinsichtlich der Herstellung der Waschmittel Folge zu leisten.
Nachdem auf diese Weise die Herstellung der fetthaltigen Waschmittel ihre Regelung
gefunden hatte, konnte durch die Bek. v. 21. Juli lalé (RG#Bl. 760) die Abgabe von
fetthaltigen Waschmitteln an die Derbraucher endgültig geregelt werden. Die auf
den Kopf der Bevölkerung monatlich entfallende Menge wurde auf 50 8 Feinseife
und 250 g Seifenpulver festgesetzt. Eine besondere, für das ganze Reich gültige Seifen-
karte wurde eingeführt. Für die Angehörigen einer Reihe von Berufen wurde die
Möglichkeit der Ausgabe von Susatzseisenkarten vorgesehen, ebenso für Kranke und
kinder im Alter bis zu 18 Monaten. Der Kreis der zum Bezug von Susatzseifenkarten
Berechtigten fand noch eine Erweiterung durch die Bek. v. 23. Aug. 1016 (Reßl. 970).
Für die nach Vorschrift des Kriegsausschusses hergestellten Waschmittel, die die Ze-