538 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIV. Ole und Fette.
zeichnung „K.-A.-Seise“ und „K.-A.-Seifenpulver“ iragen müssen, wurden böchst-
preise festgesetzt, und zwar für ein Stück Feinseife von 50 g 20 Pf., für 250 g Seifen-
pulver 30 Pf. Sur weiteren Ersparnis von fetthaltigen Waschmitteln wurde deren
Derwendung zu Wasch= und Schenerzwecken rerboten. Die Dersorgung der Barbiere
sowie der technischen Betriebe mit den zur Aufrechterhaltung des Berriebes erforder-
lichen Mengen Waschmitiel wurden entsprechend den Ausführungsbestimmungen vom
18. April lolé geregelt.
Die Einschränkung der Berfiellung fetthaltiger Waschmittel hatte zur Folge,
daß eine Menge von fettlosen Ersatzmitteln auf den Markt gebracht wurde, zum Ceil
zu Hreisen, die weder durch den inneren Wert noch durch die Berstellungskosten der
Mittel begrindet waren. Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Mißstände sind ein-
geleitet.
d) Bek. über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungemitteln.
Vom 5. Oktober 1916. (REl. 1130.)
[BR.] 8 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Wasch= und Reinigungs-
mitteln, die ohne Verwendung von pflanzlichen oder tierischen Olen, Fetlen, Ol- oder
Fettsäuren hergestellt sind (setllosen Wasch-- und Reinigungsmitteln), zu regeln. Er kann
insbesondere Vorratserhebungen anordnen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorslehender
Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mil Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf
Einzlehung der Stoffe erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sic dem Täter gehören oder nicht.
§ 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (6. 10.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den
Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungemitteln vom 5. Oktober
1916 (Röl. 1130). Vom 5. Oktober 1916. (RE#l. 1131.)
INK. 81 Waschm BO.] 81. Zur Bezeichnung von fetllosen Wasch= und Reinigungsmitteln
jeder Art darf das Wort „Seife“ oder eine das Wort „Scife“ enthaltende Wortverbindung
nicht verwendet werden.
§ 2. Wasch- und Reinigungsmiltel aus Ton, Kaolin, Lehm, Speckstein, Talkum,
Seifenerde, Mergel, Kieselgur, Walkerde, Bolus oder ähnlichen anorganischen Stoffen
und Mineralien ohne andere Beimischung dürfen nur frei von grobkörnigen Bestand-
teilen, gepreßt in länglichen, ovalen oder lugelförmigen Stücken bis zum Höchstgewichle
von 250 Gramm oder in Pulverform in Packungen mit 500 oder 1000 Gramm Inhalt,
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
Jedes Stück oder, wenn die Ware in einer Packung abgegeben wird, die Packung
muß in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende
Angaben enthalten: «
1. den Namen, die Firma oder das eingetragene Warenzeichen des Herstellers;
2. a) bei Waren in Stücksorm das Wort „Tonwaschmittel“,
b) bei Waren in Pulrerform das Wort „Tonpulver“;
3. den Kleinverkaufspreis.
Andere Aufschriften aus dem Stücke oder der Padung sowie die Beipackung von
Aupreisungen sind verboten.