Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

538 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIV. Ole und Fette. 
zeichnung „K.-A.-Seise“ und „K.-A.-Seifenpulver“ iragen müssen, wurden böchst- 
preise festgesetzt, und zwar für ein Stück Feinseife von 50 g 20 Pf., für 250 g Seifen- 
pulver 30 Pf. Sur weiteren Ersparnis von fetthaltigen Waschmitteln wurde deren 
Derwendung zu Wasch= und Schenerzwecken rerboten. Die Dersorgung der Barbiere 
sowie der technischen Betriebe mit den zur Aufrechterhaltung des Berriebes erforder- 
lichen Mengen Waschmitiel wurden entsprechend den Ausführungsbestimmungen vom 
18. April lolé geregelt. 
Die Einschränkung der Berfiellung fetthaltiger Waschmittel hatte zur Folge, 
daß eine Menge von fettlosen Ersatzmitteln auf den Markt gebracht wurde, zum Ceil 
zu Hreisen, die weder durch den inneren Wert noch durch die Berstellungskosten der 
Mittel begrindet waren. Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Mißstände sind ein- 
geleitet. 
d) Bek. über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungemitteln. 
Vom 5. Oktober 1916. (REl. 1130.) 
[BR.] 8 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Wasch= und Reinigungs- 
mitteln, die ohne Verwendung von pflanzlichen oder tierischen Olen, Fetlen, Ol- oder 
Fettsäuren hergestellt sind (setllosen Wasch-- und Reinigungsmitteln), zu regeln. Er kann 
insbesondere Vorratserhebungen anordnen. 
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorslehender 
Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mil Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf 
Einzlehung der Stoffe erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, 
ohne Unterschied, ob sic dem Täter gehören oder nicht. 
§ 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (6. 10.] in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Hierzu: 
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den 
Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungemitteln vom 5. Oktober 
1916 (Röl. 1130). Vom 5. Oktober 1916. (RE#l. 1131.) 
INK. 81 Waschm BO.] 81. Zur Bezeichnung von fetllosen Wasch= und Reinigungsmitteln 
jeder Art darf das Wort „Seife“ oder eine das Wort „Scife“ enthaltende Wortverbindung 
nicht verwendet werden. 
§ 2. Wasch- und Reinigungsmiltel aus Ton, Kaolin, Lehm, Speckstein, Talkum, 
Seifenerde, Mergel, Kieselgur, Walkerde, Bolus oder ähnlichen anorganischen Stoffen 
und Mineralien ohne andere Beimischung dürfen nur frei von grobkörnigen Bestand- 
teilen, gepreßt in länglichen, ovalen oder lugelförmigen Stücken bis zum Höchstgewichle 
von 250 Gramm oder in Pulverform in Packungen mit 500 oder 1000 Gramm Inhalt, 
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 
Jedes Stück oder, wenn die Ware in einer Packung abgegeben wird, die Packung 
muß in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende 
Angaben enthalten: « 
1. den Namen, die Firma oder das eingetragene Warenzeichen des Herstellers; 
2. a) bei Waren in Stücksorm das Wort „Tonwaschmittel“, 
b) bei Waren in Pulrerform das Wort „Tonpulver“; 
3. den Kleinverkaufspreis. 
Andere Aufschriften aus dem Stücke oder der Padung sowie die Beipackung von 
Aupreisungen sind verboten.
	        
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