Höchstprelse für Soda. 539
§ 3. VBei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis
1. bei Waschmitteln in Stücksorm 1 Pfeunig für je 25 Gramm,
2. bei Waschmitteln in Pulverform 25 „ „ 1 Kilogramm
13 „ „ ½ Kilogramm
nicht überschreiten.
Vorstehend festgesetzte Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, bekreffend
Hochstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Rßl. 516)
in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Rel. 25) und vom
23. März 1916 (Rol. 183) sowie der Bekanntmachung, betreffend Einwirkung von
Höchstpreisen auf laufende Verträge, vom 11. November 1915 (Ro#l. 758).
§ 4. Wasch= und Reinigungsmittel dürfen aus den im § 2 Abs.1 bezeichneten Stoffen
in Verbindung mit anderen Zusätzen nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für
pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin hergestellt werden.
§ 5. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der ## 1, 4, §J 2 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3
zuwlderhandell. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung beziehl, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder
nicht.
5* 6. Die Bestimmungen treten mit dem 25. Oktober 1916 in Kraft.
) Bek. über Höchstpreise für Soda vom 26. Mai 1916 (Rösl. 417)
mit der Anderung vom 18. Hezember 1916 (REBl. 1405, i. Kr. seit
1. Januar 1917).-7)
1##--§ 1. (Fassg. 18. 12.] Die Preise für Soda dürfen die in nachstehender UÜbersich!
aufgeführten Beträge nicht übersteigen.
A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, Leblancsoda, Sodapulver)
1. bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für 100 Kilogramm
Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof Versand-
station oder frei Haus am Orte des Lieferers 16,50 Mark
2. bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm
für 1 Kilogramm einschließlich Verpackuugg 0,26
„ ½ „ » »........ o,13
B. Kristall- und Feinsoda
1. bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis):
a) Kristallsoda
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung
frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte der Her-
stelllnnga 8,75 „
b) Feinsoda
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Verpackung
frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus am Orte der Her-
slellung
I. m SsEesesesß eeeeeeeeeee 9,75 „
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm einschließlich
dieser Packugen 11,25 „
2. beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und darüber:
6) Damit ist die Anderungs Bek. v. 26. Juni 1916, i. Kr. v. 28. Juni bis 31. De-
zember 1916 (RöBl. 597), überholt.