544 4. Verwertung der Rohstofse usw. XXIV. Ole und Fette.
§ 2. Harz jeglicher Herkunft, Rohharz jeder Art, das sich zur Herstellung von Kolo-
phonium eignet, insbesondere Fichten-, Kiefern-, Lärchen-- und Tannenharz, sowie Kolo-
phonium (Ferligharz), hergestellt aus Rohharzen vorbezcichneter Art, flüssiges Harz und
Harzprodukte, insbesondere Harzleim (Harzseise) und Brauerpech, die aus dem Auslan?
eingeführt werden, sind an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette,
G. m. b. H. in Berlin, zu liefern.
§ 3. Der Reichskanzler erläßt die Ausführungsbestimmungen, er kann Ausnahmen
zulassen und weitere Vorschriften über den Verkehr mit Harz und Harzprodukten erlassen.
Er kann die Vorschriften dieser Verordnung auf Harzersatzmiltel ausdehnen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender
Ermächtlgung erlassenen Vorschriften mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Ein-
ziehung derjenigen Stoffe erkannt werden kann, auf die sich die ftrafbare Handlung be-
zieht, ohne Rücksicht darauf, ob sic dem Täter gehören oder nicht.
§ 4. Der Reichskanzler kann Vorschriften über die Durchfuhr der im 32 genannten
Stoffe erlassen.
§ 5. Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt auch das besetzte Gebiet.
§ 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 18. 9.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des AußerkraftlIretens.
Hier zu:
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den
Verkehr mit Harz vom 7. September 1916 (REl. 1002).
Vom 7. September 1916. (REBl. 1005.)
IXK. § 3 Harz O. 7. 9.] § 1. Wer mit Beginn des 10. September 1916 Rohharz jeder
Art, das sich zur Herstellung von Kolophonium eignet, insbesondere Fichten-, Kiefern-,
Lärchen= oder Tannenharz, oder Kolophonium (Fertigharz), hergestelll aus Rohharz vor-
bezeichneter Art im Gewahrsam hat, ist verpflichtel, die Bestände getrennt nach Eigen-
tümer und Arten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigen-
tümers und des Lagerungsorts und unter Beifügung einer versiegelten Probe dem Kriegs-
ausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette. G. m. b. H. in Berlin, bis zum 20.
September 1916 anzuzeigen.
Mengen, die sich mit Beginn des 10. September 1916 unterwegs befinden, sind
von dem Empfänger anzuzeigen.
Wer Rohharz jeder Arl, das sich zur Herstellung von Kolophonium eignet, insbe-
sondere Fichten-, Kiefern-, Lärchen= oder Tannenharz gewinnt, hat dem Kriegsausschusse
die im Vormonat angefallene Menge bis zum 10, jedes Monats anzuzeigen, sofern nicht
andere Vere inbarungen getroffen sind.
93 2. Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige zu erklären,
ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen drei Wochen nach Absendung des An-
gebots eine Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die Ware nicht
übernehmen will, so erllscht die Lieserungspflicht. Erklärt der Kriegsausschuß, die an-
Zebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein Verlangen an dic von ihm aufge-
gebene Adresse zu verladen.
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über in dem Zeitpunkt, in welchem
die UÜbernahmeerklärung dem Eigentümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§ 3. Wer aus dem Ausland Harz jeglicher Herkunft, Rohharz jeder Art, das sich
zur Heistellung von Kolophonium eignet, insbesondere Fichten-, Kiefern., Lärchen= oder
Tannenharz, oder Kolophonium (Fertigharz), hergestellt aus Rohharzen vorbezeichneler
Art, flüssiges Harz oder Harzprodukte, insbesondere Harzleim (Harzseise) oder Brauerpech,
einführt, ist verpflichtet, den Eingang der Ware im Inland dem Kriegsausschusse für
epflanzliche und tierische Ole und Fette, G.-m. b. H. in Berlin, unter Angabe der Menge,