Ausführungsbestimmungen zu der VO. über den Verkehr mit Harz. 545
des Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige
hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Elingang der Ware
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechligt ist. Be-
findet sich der Verfügungsberechilgte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Emp-
fänger.
§ 4. Wer aus dem Ausland Stofse der im § 3 Abfs. 1 bezeichneten Art einführt,
hat sie an den Kriegsausschuß zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern un.
auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegsausschusses an einem von
diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden.
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach
der Besichtigung oder nach Empfang der Probe zu erklären, ob er die Stosse übernehmen
will.
Das Eigentum geht auf den Krlegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Übernahmeerklärung dem Einführenden oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§ 5. Der Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den Uber-
nahmepreis fest. "
Ist der Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschuß angebotenen Preise nicht
einveistanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde, die für den Ort zuständig ist, von
dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. Die höhere Verwaltungs-
behörde [Preußen, Vf#g. 19. 9. 16, HMl. 321: Reg Pr., für Berlin Ober Pr.] bestimmt
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat
ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liesern, der Kriegsausschuß
vorläufig den von ihm festgesetzten Pieis zu zahlen.
8 6. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Ver-
waltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
§ 7. Die gewerbliche Verarbeitung von Rohharz jeder Art, das sich zur Herstellung
von Kolophonium eignet, insbesondere Fichten-, Kiefern-, Lärchen-, Tannenharz, darf
nur mit Zustimmung des Krlegsausschusses erfolgen. »
Die Verordnung über die gewerbliche Verarbeitung von Rohharz vom 9. März
1916 (Rö. 157) tritt außer Krast.
§ 8. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer die in §5 1, 3 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet, oder wer
wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht;
2. wer den Vorschriften des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 9. Die Bestlmmungen treten mit dem 10. September 1916 in Kraft.
Begründung. (D. N. IX 129.)
Um der infolge der Einfubrschwierigkeiten und der Abnahme der erbeutelen bzw.
beschlagnahmten Harzbestände eingelretenen HBarzknappheit, die sich vornehmlich in
der Hapier-, in der Lack= und Farben= und in der Seifenindustrie mit wachsender Stärke
fühlbar machte, entgegenzuwirken, wurde durch die Rohharzabieilunz des Kriegs-
ausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette die Abharzung der liefernwal-
dongen im Inlande und den besetzten Gebieten in Angriff genommen. Man rechnete
zunächst mit 100000 ha abzuharzender Waldfläche. Zei der Durchführung ergaben
sich indes mannigfache Schwierigkeiken, so daß schließlich durch vertragliche Abmachungen
mit den Bundesstaaten, dem Oberkommando Ost nur etwa 50000 ha Niefernwald
erfaßt werden konnten. lach den Schätzungen Sachverständiger sollte diese Fläche
Kriegsbuch. Vd. 4. 35 .