6 1. Organisatorische Maßnahmen.
vorgenommen werden. Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, andere Behörden
mit der Ausführung zu beauftragen.
Die Zählung ist auch auf die am 1. Dezember 1916 im Bezirke der Gemeinden licgen-
den oder zuerst dort von der Fahrt im Laufe des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken.
§ 6. In die Haushaltungellste sind für jede ortsanwesende Person die folgenden
Angaben einzutragen:
Vor- und Familienname,
Stellung im Haushalt,
Geschlecht,
Geburtstag, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
Familienstand,
Staatsangehörigkeit,
Beruf, Stellung im Beruf und Art des Betriebs, in dem der Beruf ausgeübt
wird. Sowohl der zur Zeit der Zählung als auch der vor Ausbruch des Krieges
ausgeübte Beruf ist anzugeben.
Bei allen vor dem 1. Dezember 1899 geborenen männlichen Reichsdeutschen ist
außerdem das gegenwärtige Militärverhältnis anzugeben, und ob sie Militärpension oder
Militärrente aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges erhalten. Bel Kriegsgefangenen,
die in Gefangenenlagern sich befinden, genügt die summarische, nach Staatsangehörigkeit
gegliederte Zahl.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, Zusatzfragen zu stellen und zuzulassen.
Die Landeszentralbehörden haben darauf zu achten, daß in den Zählpapieren die
gewöhnlichen Familienhaushaltungen, die einzeln wirtschaftenden Personen (Einzelhaus-
haltungen) und die Anstalten aller Art zum Zwecke spälerer Auszählungen nach Zahl,
Umfang und Zusammensetzung deutlich unterschieden werden.
7. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Zählung erforder-
lichen Anordnungen.
§ 8. Die Landeszentralbehörden haben einc Nachweisung der vorläufigen Er-
gebnissc, und zwar der Bevölkerungszahlen nach Geschlecht sowie der Zahlen der aktiven
Militärpersonen (Spalte 14 der Haushaltungsliste) und der Kriegsgefangenen (Spalte 17
der Haushaltungsliste), nach kleineren Verwallungsbezirken bis zum 21. Dezember 1916
dem Kaiserlichen Slatistischen Amte einzusenden.
§ 9. Für die Beschaffung und Versendung der Drucksachen und für die Aufstellung
der statistischen Übersichten erhalten die Bundesstaaten eine Vergütung nach Maßgabe
der am 1. Dezember 1916 ermittelten ortsanwesenden Bevölikerung. Die Höhe des auf
den Kopf der Bevölkerung entsallenden Betrags der Vergltung wird einer späteren Fest-
setzung vorbehalten.
· §10.DiesesählunghatnichtdieindenReichs-odekLandcsgesetzenvorgesehenen
rechtlichen Wirkungen einer Volkszählung, soweit die Landeszentralbehörden nicht anders
bestimmen.
§5 11. Wer sich weigertl, die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen Ein-
tragungen in die Haushaltungsliste zu machen, oder wer wissentlich wahrheitswidrige
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.