Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verkehr mit Cumaronharz. 547 
b) Bek. über den Verkehr mit Cumaronharz. Vom 5. Oktober 1916. 
(Röl. 1123.) 
19#.-] § 1. Die Erzeuger von Cumaronharz dürfen das von ihnen erzeugte Cumaron- 
harz nur an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. 
in Berlin absetzen. Der Kriegsausschuß kann die unmittelbare Abgabe an Verbraucher 
oder Händler gestatten. 
Cumaronharz im Sinne dieser Verordnung ist ein durch Polymerisation von Cu- 
maron, Inden, deren Homologen und ähnlichen Steinkohlenteerbestandteilen darge- 
stelltes Erzeugnis von harzartiger Beschaffenheit in fesem bis flüssigem Zustand frei von 
fremden Beimischungen. 
§ 2. Die Erzeuger von Cumaronharz sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung 
des Reichskanzlers einer von diesem zu benennenden Stelle Auskunft über ihre bisherige 
und ihre voraussichtliche Erzeugung von Cumaronharz zu erteilen. 
3 3. Die Erzeuger von Cumaronharz haben das von Ihnen erzeugte Cumaronharz 
dem Kriegsausschuß auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. 
Sie können ihrerseits verlangen, daß der Kriegsausschuß binnen vier Wochen nach einer 
an ihn ergangenen Aufforderung sich wegen UÜbernahme ihrer Erzeugung entscheidet. 
Nach Ablauf der Frist erlischt die Pflicht, ihre Erzeugung dem Kriegsausschusse zu über- 
lassen oder dessen Genehmigung des Verkaufs an Dritte nachzusuchen. 
· Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunll, in welchem 
dle Übernahmeerklärung dem Erzeuger zugeht. 
§ 4. Soweit Cumaronharz der Uberlassungspflicht nach § 3 unterliegt, haben die 
Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung desselben zu sorgen. Sie dürfen 
über ihre Vorräle erst nach Ablauf der im § 3 genannten Frist verfügen. Sie haben dem 
Kriegsaus schuß auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Porto- 
kosten einzusenden und die Besichtigung ihrer Erzeugnisse zu gestatten. 
§ 5. Der Kriegsausschuß hat dem zur Uberlassung Verpflichteten für die abge- 
nommenen Mengen einen angemessenen Preis zu zahlen. 
Ist der Erzeuger mit dem angebotenen Preise nicht einver standen, so wird der Proeis 
von einem vom Reichskanzler zu bestellenden ständigen Ausschuß nach näherer Anwei- 
sung des Reichskanzlers endgültig festgestellt. Dieser Ausschuß bestimmt auch darübe:, 
wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
§ 6. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uber- 
nahmepreises zu liesern. Der Kriegsausschuß hat vorläufig den von ihm für angemessen 
erachteten Preis zu zahlen. Das Rechl des Verpflichteten, eine Preisfestsetzung durch den 
ständigen Ausschuß zu verlangen, erlischt, wenn er nicht unverzüglich nach Mitteilung 
des Preisangebots seitens des Kriegsausschusses davon Gebrauch macht. 
§ 7. Der vom Reichskanzler zu bestellende ständige Ausschuß (§ 5 Abs. 2) entscheidet 
endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung 
zur käuflichen Überlassung sowie aus der Uberlassung ergeben. 
8 8. Übersteigt in einem Monat die Erzeugung von einer bestimmlen Sorte Cu- 
maronharz den Bedarf, so hat auf Antrag des Kriegsausschusses nach näherer Bestim- 
mung des Reichskanzlers die von diesem gemäß § 2 zu benennende Stelle eine entsprechende 
Beschtänlung der Erzeugung vorzunehmen. Auf Mengen, die über das zugelassene Maß 
hinaus erzeugt werden, finden die Vorschriften im 3 3 Satz 2, 3 keline Anwendung. 
§ 9. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften der Verordnung Ausnahmen 
zulassen; er setzt Höchstgrenzen für die Ubernahmepreise fest und erläßt die Ausführungs- 
bestimmungen. 
§ 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
35“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.