Ausführungsbestimmungen zu der VO. über den Verkehr mit Cumaronharz. 549
28. für flüssiges braunes Cumaronharz.. . 60 Mark,
29.. „ dunkles »........... 55 „
30. „ lschwarzes ,,........ 50 „
31. für cumaronharzhaltige Rückstände mit einem Harzgehalte
von über 27 bis 35 v. H. des Gesamtgewichs. 50
32. für cumaronharzhaltige Rückstände, mit einem Harzgehalte
von 20 bis 27 v. H. des Gesamtgewichts 35
33. für cumaronharzhaltige Rückstände mit einem Harzgehalte
von unter 20 v. H. des Gesamtgewichs. 25 „
Die Preise gelten für je 100 Kilogramm Reingewicht.
Neben dem Ubernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine
angemessene Vergütung gewährt werden.
Die Preise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Eisenbahn= oder
Schiffsladestelle sowie die Kosten des Elnladens.
§ 3. Die Preise gelten für Lieferung ausschließlich Verpackung. Die Verpacdkung
soll in versandfest gearbelteten Blechtrommeln von je 200 Liter Wasserinhalt erfolgen.
Für harte Ware sollen glatte Trommeln von einer Blechstärke von mindestens 0,5 Milli-
meter, für flüssige Ware gewellte Trommeln mit einer Blechstärke von mindestens 0,75
Millimeter verwendet werden. Für jede Trommel ist ein Preis von 10 Mark zu zahlen.
Wird eine der Bestimmung des Abs. 1 nicht entsprechende Verpackung verwendet,
so geht ein während der Beförderung etwa entstandener Verlust zu Lasten des Erzeugers,
es sel denn, daß der Verlust auch bei der Verwendung der vorgesehenen Packung ent-
standen wäre.
§8 4. Die Vorschriften der ## 2, 3 sind auch für die Entscheidung des Ausschusses zur
endgültigen Festsetzung der Preise bindend.
§ 5. [Fassg. 24. 12.]) Die Erzeuger von Cumaronharz sind verpflichtet, ihre gesamte
Monatserzeugung bis zum 8. Monatstage des nächsten Monats, getrennt nach den im § 2
genannten Arten, dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette anzu-
zeigen.
§ 6. Eine auf Antrag des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und
Fette durch die Deutsche Benzolvereinigung in Bochum vorzunehmende Beschränkung
der Erzeugung erfolgt im Verhältnis des Anteils, den jeder Erzeuger an der Gesamt-
erzeugung der drei vorangegangenen Monate hat. Hat ein Erzeuger eist innerhalb der
letzten drei Monate vor Durchführung der Beschränkung die Erzeugung von Cumaron.
harz ausgenommen, so ist bei Berechnung der Gesamierzeugung und seines Anteils eine
Menge in Ansatz zu bringen, die seiner durchschnittlichen Tageserzeugung während der
Betriebszeit entspricht.
Die Erzeuger von Cumaronharz sind verpflichtel, ihre Erzeugung in den letzten
drei Monaten vor einer vom Kriegsausschusse beantragten Beschränkung der Erzeugung
der Deutschen Benzolvereinigung in Bochum auf deren Verlangen, gettennt nach den
im + 2 genannten Arten, anzuzeigen.
§ 7. Die Bestimmungen treten mit dem 15. Oltober 1916 in Kraft.
Begründung.
(Nordd AllgZtg. v. 7. Oktober 1916 Nr. 278 1. Ausg.)
Cumaronharz ist ein UAebenprodukt der Kokerei und stellt einen wertvollen Er-
satzstoff der natürlichen Barze dar. Bei dem Mangel an Harz und der vielseitigen Ver-
wendung des Cumaronbarzes als Ersatzmittel für fehlendes Harz erscheint eine ein-
heitliche Bewirtschaftung des Cumaronharzes mit Absatzpflicht der Erzenger erforderlich.