Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Ausführungsbestimmungen zur VO. über den Verkehr mit Leim. 551 
ländischen Rohstoffen erzeugten Mengen getrennt nach Arten und Qualitälen dem Kriegs- 
ausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) anzuzeigen. 
Bis zum 1. Oktober 1916 haben die Hersteller dem Kriegsausschuß anzuzeigen, 
welche Mengen der genannten Leimarten sie aus inländischen und ausländischen Roh- 
stoffen in den Jahren 1913 bis 1915 und den abgelaufenen Kalendermonaten des Jahres 
1916 hergestelll haben. 
§ 2. Wer mit Beginn eines Kalendermonats Leim der im §& 1 genannten Art in 
Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Bestände getrennt nach Arten und 
„Eigentümern unter Bezeichnung der Art und des Eigentümers dem Kriegsausschusse 
bis zum 10. des Monats anzuzeigen. Mengen, die sich bei Beginn eines Kalendermonats 
unterwegs befinden, sind vom Empfänger anzuzeigen. 
Der Anzeige unterliegen nicht Vorrête, die 
1. insgesamt 100 Kilogramm nicht übersteigen, 
2. die im Eigentume der Heeresverwaltung oder der Marineverwallung stehen. 
Für den Monat September 1916 hat die Anzeige nach dem Stande vom 15. Sep- 
tember 1916 bis zum 1. Oktober 1916 zu erfolgen. 
Soweit der Bestand am 15. September 1916 5000 Kllogramm üÜbersteigt, sind die 
Leimarten auch gesondert nach Qualitäten und außer dem der Bestand am 1. August 1916 
sowie der Zu- und Abgang seit dieser Zeit anzumeiden. 
§ 3. Wer in einem gewerblichen Betriebe Leim der im §* 1 genannten Arten ver- 
braucht, isi verpflichtet, bis zum 1. Oktober 1916 dem Kriegsausschusse die in den Jahren 
1915, 1916 verbrauchten Mengen gelrennt nach Arten anzuzeigen, sofern der Gesamt- 
verbrauch 100 Kilogramm im Jahre überssteigt. 
Er hat ferner bis zum gleichen Zeitpunkt anzumelden, welchen monatlichen Be- 
darf an Leim er für die Zulunft voraussichtlich haben wird. 
8 4. Die Anzeigen sind unter Benutzung der von dem Kriegsausschuß auszugeben- 
den Vordrucke zu erstatten. 
§ 5. Der Kriegsausschuß lann verlangen, daß die Anzeigen durch Vermittlung 
von ihm besonders zu benennender Stellen erstattet werden. Das Verlangen des Kriegs- 
ausschusses ist auf dessen Ersuchen von den Ortsbehörden öffentlich bekanntzumachen. 
§ 6. Mil Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft, wer die in den §§ 1 bis 3 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig er- 
stattet oder wer in den Fällen der F 1, 2, 5 3 Abs. 1 wissenllich falsche oder unvollständige 
Angaben machl. Neben der Strafe kann in den Fällen des &1 Abs. 1 und des § 2 auf Ein- 
ziehung der Mengen eriannt werden, auf die sich die strasbarec Handlung bezieht, ohne 
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 7. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung 1(15. 9.] in Kraft. 
Begründung. (D. N. IX 131.) 
Durch die DO. über den Derkehr mit Leimleder vom 24. Februar 916 (RGBl. 
115) somie die VO. über den Derkehr mit Knochen, NRinderfüßen und Hornschläuchen 
vom 13. April 19016 (RE3l. 276) ist der leimherstellenden Industrie ein Teil der Roh- 
stoffe im Interesse der Erzeugung von Kraflfutter entzogen worden. Die Folge dieser 
geletzlichen Maßnahme war eine starke Hreistreiberei auf dem Leimmardkt, die all- 
mählich dahin geführt hat, daß es den weniger kapitalkräftigen Derbrauchern kaum 
noch möglich war, sich die benötigten Leimmengen zu beschaffen. Alach Feststellungen, 
die seitens der Handelskammern und anderer beteiligter Stellen getroffen worden 
sind, Rattedie Hreistreiberei anscheinend ihren Grund nicht so sehr in einem Mangel 
an TLim, als vielmehr darin, daß seitens einzelner große Mengen von Leim zurück- 
gehalten werden, sowie daß von einer Reibe von Derbrauchern große Angstkäufe ge- 
tätigt worden sind. Eine Regelung des Derkehrs mit Leim erschien doher erforderlich. 
Welcher Ari diese Regelung sein soll, ließ sich zunächst nicht entscheiden, da hinreichend 
sichere Feststellungen der tatsächlichen Derhältnisse nicht möglich waren. Es mußte
	        
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