Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

552 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXIV. Hle und Fette. 
daber durch eingebende Erbebungen über Eczeugung, Bestand, Absatz, Herbrauch- 
und Zedarf uen Leim zunächst eine sichere Grundlage für weitere Enischliehungen ge- 
schaffen werden. Diesem Swecke dienen die Bek. v. 14. September 1916 (Rl. lozs. 
1024). 
8. Benzin. 
Bek. über die Höchstpreise für Benzin. Vom 27. Mai 1916. 
(RGBl. 426.) 
[BR.I 31. Der Preis für je 100 Kilogramm Reingewicht Benzin (Gasolin, Testbenzin! 
darf nachfolgende Sätze nicht übersteigen: 
bei Benzin (Gasolin) mit einem spezifischen Gewichte bis 0,690 65 Mark, 
mit einem spezifischen Gewicht über 0,690—0,725 60 „ 
T « 
„ „ „ „ » » »0-725-0-745—-53» 
» » » » » » ,,0,745—0,760..42» 
» „ „ 0,760—0,785 35 „ 
(„ Testbenzin (Terpentinölersatz ............... 45 " 
Die Preise gelten für Lieferung ab deutschem Lager oder ab deutscher Grenze in 
Käufers Kesselwagen. 
Die bei plus 15 Grad Celsius ermittelten spezifischen Gewichte sind maßgebend. 
Als Testbenzin (Terpentinölersatz) gilt solches Benzin, das einen Entflammungs- 
punkt von über 21 Grad Celsius nach Abel hat und bis 200 Grad Celsius nach Englerschem 
Verfahren völlig übersiedet. 
§ 2. UÜbernimmt der Verkäufer das Zurollen des Benzins in Fässern und Gefäßen. 
nach einem Lager des Käufers oder die Versendung nach einem anderen Orte, so kann 
er nur seine baren Auslagen, und bei Verwendung eigenen Fuhrwerkes eine Bergltung 
bis zu 2 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht berechnen. 
§ 3. Bei Lieferung in Verkäufers Kesselwagen darf keine höhere Mietgebühr als 
5 Mark für Wagen und Tag gesordert werden. Die Mietgebühr ist vom Tage der Füllung 
in Deutschland bzw. vom Tage des Abganges an einer deutschen Grenzstation bis zum 
Tage des Wiedereintreffens des Kesselwag. ns an der vom Verkäufer vorgeschriebenen 
deutschen Station zu berechnen. 
Ferner darf berechnet werden: 
1. bei Lieferung in Verkäufers Eisenfässern eine Vergütung bis zu 3 Mark für- 
100 Kilogramm Reingewicht, und wenn die Fässer nicht binnen 60 Tagen vom 
Lieferungstag an gerechnet zurückgegeben werden, eine fernere Vergütung bis 
zu 1 Mark für jedes Faß und jede weiteren angefangenen 30 Tage; 
2. bei Lieferung in Käufers Gebinden über 100 Liter Inhalt eine Füllgebühr bis 
zu 1 Mark, bei Lieferung in Käufers Gefäßen von unter 100 Liter Inhalt bis 
zu 2 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht. 
4. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis 
gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdislont zugeschlagen 
werden. 
§5 5. Durch diese Verordnung werden die Preisbestimmungen der Arzneitaxe nicht 
berührt. 
§ 6. Die 55 2, 4, 5 5 Abs. 2, 56 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 
1914 in der Fasung der Belanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Rll. 516) in Ver- 
bindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Rel. 25) und vom 23. 
März 1916 (Rl. 183) finden entsprechende Anwendung, ebenso die Bekanntmachung, 
betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, vom 11. November 
1915 (Röl. 758).
	        
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