Höchstpreise für Benzin. 553
§& 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung trelen die Beslimmungen des §& 5 Ab. 2
ver Belanntmachung über die Höchslpreise für Petroleum und die Vertellung der Petro-
leumbestände vom 8. Juli 1915 (REBl. 420) außer Kraft, insoweit sie sich auf Schwer-
benzin (Terpentinölersatz) beziehen; desglelchen treten die auf Grund des § 7 der ge-
nannten Verordnung seitens des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) für den Verkaus
von Terpentinölersatz erteilten Ausnahmebewilligungen außer Kraft.
§ 8. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
6 . Die Verordnung tritt am 1. Juni 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmr
den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
a) Bek., betr. Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über
die Höchstpreise für Benzin v. 27. Mai 1916 (REl. 420) v. 27. Juni
1916 (Röl. 611) mit der Anderung v. 29. Juli 1916 (Rl. 862).
Auf Grund des § 8 der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai
1916 (Röl. 426) wird für die Zeit von dem Tage der Verkündung dieser Bekannt-
machung (28. 6.] bls zum 31. Dezember 1916 eine Ausnahme von dem Hoöchstpreise für
Testbenzin (Terpenlinölersatz) bahin zugelassen, daß der Preis bei Verkäufen von weniger
als hundert Kilogramm sechzig Mark, bei Verkäufen von weniger als fünfund zwanzig
Kilogramm siebzig Mark erreichen darf; diese Preise schließen die Vergütung für die Über-
lassung und das Füllen von Behältnissen sowie für die Lieferung in das Haus des Käufersein.
Diese Ausnahme gilt nicht bei Verkäufen durch den Erzeuger sowie für Ware, die
aus dem Ausland eingeführt ist, beim Verlause durch den Einführenden.
d) Bek., betr. Zulassung einer Ausnahme von der V0. über die
Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai 1916 (R#l. 420).
Vom 20. Dezember 1916. (REl. 1409.)
Auf Grund des §& 8 der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai
1916 (Rl. 426) wird die Wirksamteit der in der Bekanntmachung vom 27. Juni 1916
(RGBl. 611) zugelassenen Ausnahme von dem Höchstpreis für Testbenzin auf die Zeit
bis zum 31. März 1917 erstreckt.
Begründung. (D. N. IX 134.)
Die Benzinpreise hatlen im Laufe des Krieges infolge mangelnder Sufuhren
und des großen Heeresverbrauchs eine außerordentliche Höhe erreicht. Dieser Umstand.
wurde vielfach von solchen Fgirmen, die dem Benzinhandel vor dem lriege fernge-
standen hatten, zu weiterer spekulativer Hreistreibung ausgenutzt, so daß naturgemäß=
auch die Hreise in den Bezugsländern Osterreich-Ungarn und Rumänien in unerwünschter
Weise getrieben wurden. Es war daher eine Höchstpreisfestsetzung erwünscht, die durch
die Bek. v. 27. Mai l016 (ReßBl. 426) durchgeführt ist. Zei Festlegung der HBöchstpreise
mußte einerseits auf die in Gsterreich--Ungarn bereits eingeführten Böchstpreise und
anderseits auf die im Inlande durch die Generalkommandos festgesetzten Böchstpreise
für Benzol, welches vielfach für die gleichen Swecke wie Schwerbenzin Derwendung
findet, Rücksicht genommen werden. Insbesondere mußte eine Erschwerung des Ab-
satzes für Benzol durch die bBöchstpreisfestetzung für Benzin vermieden werden, um
die Gewinnung von Toluol und des für die Sprengstoffberstellung und für Dünge-
zwecke gleich wichtigen Stickstoffs nicht zu gefährden.
Eine besondere Hreisregelung war dabei für Terpentinölersatz (Testbenzin) not-
wendig, weil dessen Herstellung mit besonderen Uosten verknüpft ist, und weil bei der
Berstellung Stoffe (Gasöl) anfallen, für die nur verhälmismäßig niedrige Hreise er-
zielt werden. Durch die Festsetzung eines Höchstpreises für Terpentinölersatz war zu-