Rohtabal. 555
§ 3. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmten Tabak und Verfü-
JLungen, die im Wege der Zwangsvbollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen, dürfen
nur mit Zustlmmung der Gesellschaft, für die der Tabak beschlagnahmt ist, vorgenommen
werden.
Hersteller von Tabakerzeugnissen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung steuer-
amtlich angemeldet waren, dürfen ihre Vorräte trotz der Beschlagnahme verarbeiten.
Der Reichskanzler kann Höchstmengen festsetzen, über die hinaus die Verarbeitung un.
zuläsiig ist.
Die Beschlagnahme endigt mit dem freihändigen Erwerbe durch die Gesellschaft,
für welche die Vorräte beschlagnahm! sind, mit der Enteignung oder mit der zugelassenen
Verwendung.
§ 4. Der Tabak ist der Gesellschaft, für die er beschlagnahmt ist, auf Verlangen
käuflich zu überlassen. Wird dem Verlangen nich! entsprochen, so kann das Eigentum
auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Gesellschaft oder auf die
im Antrag bezeichneten Personen übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald
die Anordnung dem Eigenlümer oder dem Inhober des Gewahrsams zugeht.
3 5. Der Erwerber hat für die überlassenen oder enteigneten Vorräle einen an-
gemessenen Preis zu zahlen. Der Preis wird, falls eine Einigung nicht zustande kommi,
unter Berücksichtigung der Güle und Verwendbarkeit der Ware und der Preisgrenzen
(5+ 6) von dem für den Aufbewahrungsort zuständigen Schiedsgericht unter Ausschluß
des Rechtswegs endgültig festgesetzt. Das Schiedsgericht entscheidet, wer die Auslagen
des Verfahrens zu tragen hat.
§ 6. Für ungegorenen, unversteuerkten Rohlabak inländischer Ernte aus dem Ernte-
jahr 1916 werden für die Abnahme vom Pflanzer folgende Richtpreise feslgesetzt:
Grumpen 50 bis 70 Mark ftHtteee 50 Kilogramm,
Geize 30 „ 400hHhhmm; 50 „ „
übriger Rohtabak in eingefädeltem Zustand 70 bis 130 Mark
fut......................... 50—,,
Die Preise gelten für Grumpen in getrockuetem und ausgelesenem Zustand, für
die Geizen und die übrigen Rohlabake in trockenem, dachreifen Zustand.
Ein bei der Inlandgesellschaft bestehender Preisausschuß setzt unter Berücksich-
tigung der Güte des Tabaks innerhalb obiger Preisgrenzen die Richtpreise für die ein-
zelnen Arten und Anbaubezirke fest.
Der Preisausschuß kann für besondere Fälle Zuschläge und Abzüge festsetzen, selbst
unter Über-= oder Unterschreitung obiger Preisgrenzen.
Der Preisausschuß bestehl aus der gleichen Anzahl von Vertretern der Pflanzer
einerseils und Vertretern des Tabakhandels und der Tabalindustrie anderseits unter
Vorsitz eines Kommissars des Reichskanzlers.
## 7. Die Gesellschaften können nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers zur
Deckung ihrer Unkosten Gebühren erheben.
§ 8. Wer Tabak in Gewahrsam oder angepflanzt hat, ist verpflichtet, nach näherer
Bestimmung des Reichskanzlers den Gesellschaften Auskunft zu erteilen. Wird die Aus-
kunf! nicht ertellt, so kann die Gesellschaft die erforderlichen Ermiltlungen aus Kosten des
Auskunftspflichtigen vornehmen lassen.
Die Mitglieder der Gesellschaften und ihrer Organe sowie die Angestellten und Be-
auftragten der Gesellschaften haben über die Elurichtungen und Geschäftsverhältnisse der
Auskunftspflichtigen, die zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu bewahren.
5+ 9. Wer beschlagnahmten Tabak in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, den Tabak
aufzubewahren und pfleglich zu behandeln.
Nimmt der Verwahrer eine zur Erfüllung der ihm nach Abs. 1 obliegenden Ver-
oflichtungen ersorderliche Handlung binnen der ihm von der Tabakhandelsgesellschaft
gesehten Frist nicht vor, so kann diese die Arbelten auf seine Kosten vornehmen lassen.