556 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXV. Tabak.
Der Verwahrer hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden, in seinen Wirtschafts-
räumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatlen.
Über Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Vorschrift ergeben, ent-
scheidet das für den Aufbewahrungsort zuständige Schiedsgericht unter Ausschluß des
Rechtswegs endgültig.
§ 10. Die zuständige Behörde [Preußen, Vfg. 2. 11. 16, HMBl. 380, siehe zu
11. Die örtliche Zuständigkeit wird durch die Lage des Betriebes oder des Geschäfts be—
stimmt] kann Betriebe und Geschäfte schließen lassen, deren Unternehmer oder Leiter
sich in Befolgung der Pflichlen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu ergan-
genen Ausführungsbestimmungen auserlegt sind, unzuverlässig erweisen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. [In Preußen nach Vsg. v. 2. 11. 16,
HMl. 380 binnen 1 Woche von dem Tage der Zustellung der Verfügung.]) AUber die
Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat
keine ausschiebende Wirkung.
§ 11. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als
höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. [Preußen, Asg. 2. 11. 16, HM l. 380,
Zuständige Beh.: Landräte (Oberamtmänner) und Polizeiverwallungen der Stadt-
kreise, im Landespolizeibez. Berlin der Polizeipräsident dorts lbst. Höh. Verwaltungs-
beh. Keg Pr., für Berlin Ober Pr.]
§ 12. Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang Tabake, die sowohl zur
Herstellung von Zigarren und von Rauch-, Kau= und Schnupftabak als auch zur Her-
stellung von Zigaretten dienen, zur Herstellung von Zigaretten verwendet werden dürsen.
Die Zuweisung der für die Herstellung von Zigaretten hiernach zur Verfügung
gestellten Tabake (Abs. 1) erfolgt die durch Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
Sie kann hierfür nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers Gebühren erheben.
§ 13. Der Reichskanzler trifft nähere Bestimmungen, insbesondere über die Ein-
richtung der Schiedsgerichte und das Verfahren sowie für die Überwachung der Preise
von Tabakerzeugnissen.
Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Er kann durch Vertreler Einsicht in die Geschäftsführung der Gesellschaften nehmen.
Er kann Vorschriften über die Durchfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen erlassen.
* 14. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehnkausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer unbesugt beschlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren Überlassung nach
z 4 verlangt worden ist, beiseiteschafft, abgibt, beschädigt, zerstört, verbraucht,
verarbeitet oder sonst verwendet;
2. wer unbefugt Vorräte der in Nr. 1 genannten Art verkaust, kauft oder ein an-
deres Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschlleßt;
3. wer die gemäß # 8 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder
unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
4. wer der Vorschrift des § 8 Abs. 2 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachlet,
oder wer sich der Verwerlung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen nicht
enthält;
5. wer der Verpflichlung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (5 9
Abs. 1) zuwiderhandelt;
6. wer den vom Reichskanzler gemäß § 13 Abs. 1 getroffenen Bestimmungen zu-
widerhandelt.
In den Fällen der Nrn. 1 und 2 kann bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung neben
der Strase auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Hand-
lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 15. Die Berordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (11. 10.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.