Ausführungsbestimmungen zu der VO. über Rohtabal. 55
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Hierzu:
Ausführungsbestimmungen.-,)
a) Vom 10. Oktober 1916 (REl. 1149) mit den Anderungen vom
30. Dezember 1916 (Rl. I7, 1).
IAK. 88 3 Abs. 2; 8 Abs. 1; 12, 18 Tab 8O.] § 1. Von der Beschlagnahme- und
der Anzeigepflicht ist befreit:
1. Tabak, der von Verbrauchern (§ 6 Abs. 1 der Tabakzollordnung) und von Selbst-
herstellern (§ 20 Abs. 7 der Tabakzollordnung) zum eigenen Verbrauche ge-
pflanzt ist;
2. Tabak, von dem gemäß §& 3 Abs. 1 der Tabaksteuerordnung die Tabaksteuer nicht
erhoben wird.
§ 2. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmten Tabak dürsen von
den Tabak-Handelsgesellschaften bis auf weileres zugelassen werden, soweit sie notwendig
sind, um Verarbeitern und Kleinmengenverkäufern unter Einrechnung ihrer Vorräte
den Bedarf für höchstens vier Monate zu sichern, und wenn die Preisvorschriften ein-
gehallen sind.
6& 3. [Fassg. 30. 12.] Tabak, dessen Erwerb einem Hersteller von Tabakerzeug-
nissen gestaltel wird, darf nur entsprechend den Weisungen der deutschen Zentrale für
Kriegslieferungen von Tabakerzeugnissen, Sitz Minden in Westfalen, verarbeitet werden.
Solange die Zentrale keine andere Weisung erteilt, haben Hersteller von Tabakerzeug-
nissen von ihrer monatlichen Erzeugung für die Zentrale ebensoviel zur Verfügung zu
hallen, wie sie im Durchschnitt der Monate Oktober, November und Dezember 1916 an
die Zentrale zu liefern halten. Die zur Verfügung zu haltenden Mengen betragen in-
dessen mindestens den nachstehenden Anteil der im Januar 1917 hergestellten Mengen:
bei Zigarren zum Herstellerpreise bis einschließlich 90 Mark für
1000 Sticckkk ..... 60 v. H.
bei Zigarren zum Herstellerpreis über 90 bis 130 Mark für 1000
Stcckkk.. ... 25 „
und bei Rauchtabaltlt.. 60 „
Die Zentrale kann auf Lieferung der zu ihrer Verfügung zu haltenden Tabakerzeugnisse
verzlichten.
Für die Zeit bis Ende Januar 1917 ist der Bedarf der Verarbeiler nach den von
ihnen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 durchschnittlich verarbeitelen, der Be-
darf der Kleinmengenverkäufer nach den von ihnen in dem gleichen Zeitraum durchschnitt-
lich im Kleinmengenverkauf abgegebenen Tabakmengen zu bemessen.
Für die Zeit nach dem 31. Januar 1917 ist der Bedarf nach folgenden Grundsätzen
zu bemessen:
bei Herstellern von Zigarren, Kau= und Schnupftabak ist die durchschnittliche Ver-
arbeitung der ersten sieben Monate des Jahres 1915,
bei Herstellern von Rauchtabak die durchschnittliche Verarbeitung der erslen sieben
Monate des Jahres 1916 nach Abzug von 10 vom Hundert und
bel Klelumenge kverkäufern die durchschnittliche Abgabe im Kleinmengenverkehr in
den ersten sieben Monaten des Jahres 1915
zugrunde zu legen.
Die Auslandsgesellschaft kann auf Antrag der Zentrale ausnahmsweise den Be-
darfsanteil von einzelnen Herstellern von Tabakerzeugnissen, die ganz oder überwiegend
mit Heereslieferungen beschäftigt sind, vorübergehend erhöhen und den Bedarssanteil
von anderen Herstellern von Tabakerzeugnissen vorübergehend herabsetzen. Der Be-
schluß über die Erhöhung des Bedarfsanteils ist dem Reichskommissor zur Bestätigung
t) Weitere Ausführungsbestimmung v. 17. Januar 1917 (RGBl. 54) im Noachtrag.