Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Ausführungsbestimmungen zu der VO. über Rohtabal. 55 
— 
Hierzu: 
Ausführungsbestimmungen.-,) 
a) Vom 10. Oktober 1916 (REl. 1149) mit den Anderungen vom 
30. Dezember 1916 (Rl. I7, 1). 
IAK. 88 3 Abs. 2; 8 Abs. 1; 12, 18 Tab 8O.] § 1. Von der Beschlagnahme- und 
der Anzeigepflicht ist befreit: 
1. Tabak, der von Verbrauchern (§ 6 Abs. 1 der Tabakzollordnung) und von Selbst- 
herstellern (§ 20 Abs. 7 der Tabakzollordnung) zum eigenen Verbrauche ge- 
pflanzt ist; 
2. Tabak, von dem gemäß §& 3 Abs. 1 der Tabaksteuerordnung die Tabaksteuer nicht 
erhoben wird. 
§ 2. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmten Tabak dürsen von 
den Tabak-Handelsgesellschaften bis auf weileres zugelassen werden, soweit sie notwendig 
sind, um Verarbeitern und Kleinmengenverkäufern unter Einrechnung ihrer Vorräte 
den Bedarf für höchstens vier Monate zu sichern, und wenn die Preisvorschriften ein- 
gehallen sind. 
6& 3. [Fassg. 30. 12.] Tabak, dessen Erwerb einem Hersteller von Tabakerzeug- 
nissen gestaltel wird, darf nur entsprechend den Weisungen der deutschen Zentrale für 
Kriegslieferungen von Tabakerzeugnissen, Sitz Minden in Westfalen, verarbeitet werden. 
Solange die Zentrale keine andere Weisung erteilt, haben Hersteller von Tabakerzeug- 
nissen von ihrer monatlichen Erzeugung für die Zentrale ebensoviel zur Verfügung zu 
hallen, wie sie im Durchschnitt der Monate Oktober, November und Dezember 1916 an 
die Zentrale zu liefern halten. Die zur Verfügung zu haltenden Mengen betragen in- 
dessen mindestens den nachstehenden Anteil der im Januar 1917 hergestellten Mengen: 
bei Zigarren zum Herstellerpreise bis einschließlich 90 Mark für 
1000 Sticckkk ..... 60 v. H. 
bei Zigarren zum Herstellerpreis über 90 bis 130 Mark für 1000 
Stcckkk.. ... 25 „ 
und bei Rauchtabaltlt.. 60 „ 
Die Zentrale kann auf Lieferung der zu ihrer Verfügung zu haltenden Tabakerzeugnisse 
verzlichten. 
Für die Zeit bis Ende Januar 1917 ist der Bedarf der Verarbeiler nach den von 
ihnen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 durchschnittlich verarbeitelen, der Be- 
darf der Kleinmengenverkäufer nach den von ihnen in dem gleichen Zeitraum durchschnitt- 
lich im Kleinmengenverkauf abgegebenen Tabakmengen zu bemessen. 
Für die Zeit nach dem 31. Januar 1917 ist der Bedarf nach folgenden Grundsätzen 
zu bemessen: 
bei Herstellern von Zigarren, Kau= und Schnupftabak ist die durchschnittliche Ver- 
arbeitung der ersten sieben Monate des Jahres 1915, 
bei Herstellern von Rauchtabak die durchschnittliche Verarbeitung der erslen sieben 
Monate des Jahres 1916 nach Abzug von 10 vom Hundert und 
bel Klelumenge kverkäufern die durchschnittliche Abgabe im Kleinmengenverkehr in 
den ersten sieben Monaten des Jahres 1915 
zugrunde zu legen. 
Die Auslandsgesellschaft kann auf Antrag der Zentrale ausnahmsweise den Be- 
darfsanteil von einzelnen Herstellern von Tabakerzeugnissen, die ganz oder überwiegend 
mit Heereslieferungen beschäftigt sind, vorübergehend erhöhen und den Bedarssanteil 
von anderen Herstellern von Tabakerzeugnissen vorübergehend herabsetzen. Der Be- 
schluß über die Erhöhung des Bedarfsanteils ist dem Reichskommissor zur Bestätigung 
t) Weitere Ausführungsbestimmung v. 17. Januar 1917 (RGBl. 54) im Noachtrag.
	        
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