558 4. Verwertung der Rohstoffe uso. XXV. Tabak.
vorzulegen; gegen die Herabsetzung des Bedarfsanteils ist Beschwerde an einen aus dem
Reichskommissar und zwei vom Reichskanzler zu bestimmenden Vertretern der Tabal-
industrie zusam mengesetzten Ausschuß zulässig.
§ 4. Für die Lieferung von Tabak an Händler finden die Bestimmungen in den
#& 2, 3 sinngemäße Anwendung.
§5 6. Die Bestimmungen in den ##2 bis 4 gelten nicht für Lieferungsverträge über
deutschen Rohtabak aus dem Erntejahr 1916.
g 6. I(Fassg. 30. 12.] Auf die Verarbeitung der Vorräte der Hersteller von Tabak.
erzeugnissen, die bei Inkrafttreten der Verordnung steueramflich angemeldet waren,
finden die Vorschriften im 3 entsprechende Anwendung.
§ 7. Die Auslandsgesellschaft dars, abgesehen von Kleinmengenverkäufen, rechts-
geschäftliche Verfügungen über ausländische Tabakblätter nur zulassen, wenn der Ver-
kaufspreis den Einkaufspreis des Verkäufers um nicht mehr als 18 vom Hundert über-
steigt. (Verkaufsbedingungen: Zahlung in sechs Monaten oder bar mit 3 vom Hundert
Abzug; Freilager bis zu drei Monaten.) 1
Die Auslandsgesellschaft kann für besondere Fälle Ausnahmen zulassen; sie lann
insbesondere bei Veräußerung von nicht mehr als einem Packstück einen höheren Zu-
schlag bewillligen.
§ 8. Die Julandgesellschaft kann, abgesehen von Kleinmengenverkäufen, die Ver-
dußerung von deutschen Tabalblättern aus Ernten vor dem Jahre 1916 zulassen, wenn
der Verkaufspreis für gegorenen, unversteuerten, in Ballen verpackten Tabak 200 Mark
für 50 Kilogramm nicht übersteigt.
Beim Verkaufe von Mengen von nicht mehr als einem Packstück und zur Bermeldung
von Härten können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 9. Händler, denen das Hauptamt den Kleinmengenverkauf von Tabak vor dem
7. August 1916 gemäß §& 6 der Tabakzollordnung gestaitel hat, können bis auf welleres
zollzuschlagfreien Rohtabak innerhalb der im g 6 der Tabakzollor dnung festgesetzten Gienzen
und bis zur Höhe ihres durchschnittlichen Kieinmengenverkaufs in der Zeit vom 1. Januar
bis 31. Juli 1916 ohne besondere Genehmigung im Kleinmengenverkauf abgeben.
Dies gilt siunngemäß auch für den Keinmengenverkauf von deutschem Rohtabak.
Die Kleinmengenverkäufer haben die von den Gesellschaften geforderten Bücher
und Anschreibungen zu führen.
§ 10. Kleinmengenverkäufer dürfen bei der Abgabe im Kleinmengenverkehr auf
den um den Zoll- und Sieuerbetrag erhöhten Einkaufspreis bei Zahlung nach drei Mo-
naten einen Zuschlag bis zu 25 vom Hundert und bei Zahlung nach sechs Monaten einen
Zuschlag bis zu 28 vom Hundert nehmen; bei Barzahlung trilt ein Abzug von 3 vom
Hundert ein.
8 11. Kleinmengenkäufer dürsen trotz der Beschlagnahme an Kleinmengenverläufer
selbstgewonnene Rlppen und Stengel an Zahlungs Statt für im Kleinmengenverkaufe
bezogenen Rohtabak liefern. Die an die Kleinmengenverkäufer gelieserten Rippen bleiben
beschlagnahmt.
§ 12. Der Verkehr mit Ansichtsmustern und Arbeitsmustern bis zu zwei Kilogramm
von jeder Sorte bleibt frei.
Der Verkauf von Kenlucky= und Virginia-Preßtabak oder Ungar-Blättern (unga-
rischer Landtabal) ist im Wege des Kleinhandels (s 22 der Tabakzollor dnung) gestattet.
s 13. Grumpen der Erute 1916 sind ausschließlich für die Herstellung von Rauch-
tabak bestimmt.
Zum Ankauf von Grumpen beim Pflanzer sind nur die Händler und Verarbeiter
zuzulassen, die innerhalb der letzien fünf Jahre Grumpen vom Pflanzer gekauft haben
und sich im Besttz eines zum Lagern von Grumpen geeigneten Privatlagers für unver-
steuerten inländischen Tabak befinden. Die Inlandgesellschaft kann Ausnahmen zulassen.
Wer Grumpen vom Pflanzer kaufen will, hat der Inlandgesellschaft spätestens bis