Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Ausführungsbestimmungen zu der VO. über Rohtabal. 559 
zum 15. Oktober 1916 anzuzeigen, wieblel Grumpen er in den Jahren 1911 bis 1915 ge- 
kauft hat und ob er im Besitz eines Privatlagers für unversteuerten inländischen Tabak sst. 
Die Inlandgesellschaft stellt auf Giund der Anzeigen Bezugsscheine zum Ankauf 
von Grum pen beim Pflanzer aus. » 
Die Grumpen bleiben trotz des Anlaufs beschlagnahmt. Zu ihrer Verarbeitung 
und zum Welterverkaufe bedarf es einer besonderen Erlaubus der Inlandgesellschaft. 
§ 14. Anzeigepflichtige (§ 8 der Verordnung) haben den Gesellschaften auf Ver- 
langen die zur Regelung des Verlehrs mit Rohtabak erforderliche Auslunft zu geben, 
insbesondere über Herkunft, Erwerbspreis, Beschaffenheit, Aufbewahrung und Behand- 
kung des Tabaks, bei inländischem Tabak auch über Anbauflächen, Anbauweise und 
Düngeart. 
Die Angaben über Anbauflächen können von der Inlandgesellschaft auch bei dem 
zuständigen Hauptamt eingeholt werden. 
§5 15. Die Gesellschaften dürfen für die Ausstellung von Bezugsscheinen zur Ver- 
arbeitung und zum Verkaufe von Tabak Gebühren bis zu 3 vom Hundert des Rechnungs- 
werts erheben. 
§ 16. Die Durchfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen über die Grenzen des Deut- 
schen Reichs ist verboten. 
§ 17. Die Bestimmungen im 10 trelen mit dem 16. Oktober, die übrigen Bestim- 
mungen mit dem 10. Oktober 1916 in Kraft. 
d) Vom 27. Oktober 1916 (RGl. 1200) mit den Anderungen v. 
21. November, 15. u. 30.Dezember 1916 (REl. 16, 1288, 1389; 17, 1). 
I&&. 5§ 3 Abs. 2; 8 Abs. 1; 12, 13 Tab B.] § 18. (Fassg. 21. 11.] Als orientalische 
und ihnen gleichartige Tabakblätter (z 1 Abs. 2, 5 2 Abs. 3 der Verordnung) find die 
Blälter der nachstehenden Tabakarten anzusehen: 
türkischer, bulgarischer, griechischer, serbischer, dalmatinischer, bosnischer, alba- 
nischer, montenegrinischer, herzegowintscher, rumänischer, russischer, chinesischer 
Tabal, ungarischer heller Garlentabak, Algiertabak, ostafrilanischer Nyassatabak 
und italienischer Basmatabak. 
§ 19. Als Tabake, die sowohl zur Heistellung von Zigaretten als auch von anderen 
Tabakerzeugnissen dienen (5 12 der Verordnung) sind die nachstehend ausgeführten Arten 
anzusehen: 
Java, Virginta, Maryland, Kentucky, Birma, Rangoon, Bengalen, Ungartabak 
mit Ausnahme des hellen ungarischen Gartenlabaks, Paraguay, deulscher Tabak. 
Soweit nicht für deutsche Grumpen und Sandblätter in den §s 13 und 23 Bestim- 
mung getroffen ist, bleibt die Bestimmung darüber vorbehalten, in welchem Umfang diese 
Tabakarten zur Herstellung von Zigarelten verwendet werden dürfen. 
9 20. Die Inlandgesellschaft kann den Verkauf von Tabakirppen und Tabakstengeln 
zulassen, wenn der Preis für lufttrockene Rippen und Stengel in Ballen verpackl und ge- 
preßt in Wagenladungen von mindestens 5 Tonnen die nachstehenden Grenzen nicht 
Übersteigt: 
Rippen und Stengel von deutschem Tabak sowie 
Rippen und Stengel von deutschem und aus- 
ländischem Tabal gemischt. . . . . . . ... 115 Mark für 50 Kilogramm 
Rippen und Stengel von ausländischem Tabak 125 „ „ 50 " 
Die Preise gelten einschließlich der Vermittlungsgebühr. Die an die Inlandgesellschaft 
zu entrichtende Gebühr ist nicht inbegriffen; sie ist von dem Käufer zu zahlen. Vei Ver- 
packung in Jute oder Juteecrsatz wird die Verpackung als Rippen mitbezahlt (brutto für 
netto). Bei anderer Verpackung gilt der Preis für Reingewicht nach Abzug der Ver- 
packung.
	        
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