Ausführungsbestimmungen zu der VO. über Rohtabal. 559
zum 15. Oktober 1916 anzuzeigen, wieblel Grumpen er in den Jahren 1911 bis 1915 ge-
kauft hat und ob er im Besitz eines Privatlagers für unversteuerten inländischen Tabak sst.
Die Inlandgesellschaft stellt auf Giund der Anzeigen Bezugsscheine zum Ankauf
von Grum pen beim Pflanzer aus. »
Die Grumpen bleiben trotz des Anlaufs beschlagnahmt. Zu ihrer Verarbeitung
und zum Welterverkaufe bedarf es einer besonderen Erlaubus der Inlandgesellschaft.
§ 14. Anzeigepflichtige (§ 8 der Verordnung) haben den Gesellschaften auf Ver-
langen die zur Regelung des Verlehrs mit Rohtabak erforderliche Auslunft zu geben,
insbesondere über Herkunft, Erwerbspreis, Beschaffenheit, Aufbewahrung und Behand-
kung des Tabaks, bei inländischem Tabak auch über Anbauflächen, Anbauweise und
Düngeart.
Die Angaben über Anbauflächen können von der Inlandgesellschaft auch bei dem
zuständigen Hauptamt eingeholt werden.
§5 15. Die Gesellschaften dürfen für die Ausstellung von Bezugsscheinen zur Ver-
arbeitung und zum Verkaufe von Tabak Gebühren bis zu 3 vom Hundert des Rechnungs-
werts erheben.
§ 16. Die Durchfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen über die Grenzen des Deut-
schen Reichs ist verboten.
§ 17. Die Bestimmungen im 10 trelen mit dem 16. Oktober, die übrigen Bestim-
mungen mit dem 10. Oktober 1916 in Kraft.
d) Vom 27. Oktober 1916 (RGl. 1200) mit den Anderungen v.
21. November, 15. u. 30.Dezember 1916 (REl. 16, 1288, 1389; 17, 1).
I&&. 5§ 3 Abs. 2; 8 Abs. 1; 12, 13 Tab B.] § 18. (Fassg. 21. 11.] Als orientalische
und ihnen gleichartige Tabakblätter (z 1 Abs. 2, 5 2 Abs. 3 der Verordnung) find die
Blälter der nachstehenden Tabakarten anzusehen:
türkischer, bulgarischer, griechischer, serbischer, dalmatinischer, bosnischer, alba-
nischer, montenegrinischer, herzegowintscher, rumänischer, russischer, chinesischer
Tabal, ungarischer heller Garlentabak, Algiertabak, ostafrilanischer Nyassatabak
und italienischer Basmatabak.
§ 19. Als Tabake, die sowohl zur Heistellung von Zigaretten als auch von anderen
Tabakerzeugnissen dienen (5 12 der Verordnung) sind die nachstehend ausgeführten Arten
anzusehen:
Java, Virginta, Maryland, Kentucky, Birma, Rangoon, Bengalen, Ungartabak
mit Ausnahme des hellen ungarischen Gartenlabaks, Paraguay, deulscher Tabak.
Soweit nicht für deutsche Grumpen und Sandblätter in den §s 13 und 23 Bestim-
mung getroffen ist, bleibt die Bestimmung darüber vorbehalten, in welchem Umfang diese
Tabakarten zur Herstellung von Zigarelten verwendet werden dürfen.
9 20. Die Inlandgesellschaft kann den Verkauf von Tabakirppen und Tabakstengeln
zulassen, wenn der Preis für lufttrockene Rippen und Stengel in Ballen verpackl und ge-
preßt in Wagenladungen von mindestens 5 Tonnen die nachstehenden Grenzen nicht
Übersteigt:
Rippen und Stengel von deutschem Tabak sowie
Rippen und Stengel von deutschem und aus-
ländischem Tabal gemischt. . . . . . . ... 115 Mark für 50 Kilogramm
Rippen und Stengel von ausländischem Tabak 125 „ „ 50 "
Die Preise gelten einschließlich der Vermittlungsgebühr. Die an die Inlandgesellschaft
zu entrichtende Gebühr ist nicht inbegriffen; sie ist von dem Käufer zu zahlen. Vei Ver-
packung in Jute oder Juteecrsatz wird die Verpackung als Rippen mitbezahlt (brutto für
netto). Bei anderer Verpackung gilt der Preis für Reingewicht nach Abzug der Ver-
packung.