Ausfũhrungsbesiimmungen zu der VO. über Rohtabak. 561
Dem Ankaufsprelse für 50 Kilogramm trockenen dachreifen Tabak dürfen zuge-
rechnet werden:
a) bis zu 2,50 Mark für Einkaufskosten einschließlich der Mallergebühren,
b) bis zu 6 Mark für Gärungskesten,
Jc) die von der Inlandgesellschaft erhobenen Gebühren.
Hieraus werden unter Berücksichtigung eines Garungsverlustes von 25 vom Hundert
die Einstandskosten für 50 Kilogramm gegorenen Tabak berechnet. Den Einstandskosten
dürfen bis zu 6 vom Hundert als Entschädigung für Zinsverlust und bis zu 10 Mark als
Händlernutzen hinzugerechnet werden.
Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrage dürsen Vertreterkosten bis zu
1 vom Hundert zugeschlagen werden.
Der so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und Freilager bis zu einem
Jahre. Bei Zielgewährung kann der Verkäufer ½ vom Hundert für jeden Monat, vom
30. Tage der Berechnung an, aufschlagen. «
BerpackungkannvomKäufetgestelltodervomBetkänfekmitI,50Makkfllrjebc
angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung gebracht werden.
Die unter ## eingeschlossene Maklergebühr (0,50 Mark für 50 Kilogramm Sandblatt
und 0,30 Mark für anderen Tabak) darf nur in Ansatz gebracht werden, wenn sie tatsächlich
bezahlt worden ist.
Bei Tabaken, die vor dem 15. März 1917 von einem Verarbeiter übernommen
werden, ist der Giäiungsverlust nur mit 15 vom Hundert und die Entschädigung für Zins-
verlust nur mit höchstens 3 vom Hundert einzusetzen.
§ 26. Der Preis für verarbeitungsreife Grumpen und für aufgetrocknete nicht ge-
gorene Geize aus dem Erntejahre 1916 bemißt sich nach folgenden Giundsätzen:
Dem Ankaufspreise für 50 Kilogramm steueramtlich verwogener Grumpen und
Geize dürfen zugerechnet werden:
a) bls zu 3 Mark für Einkaufskosten, einschließlich der Maklergebühren,
b) die von der Inlandgesellschaft erhobenen Gebühren,
e) bis zu 1,5 vom Hundert als Entschädigung für Zinsverlust.
Hieraus werden unter Berücksichtigung des Gewichtsverlustes nach erfolgter Ver-
packung am 15. Dezember die Einstandslosten des Händlers berechnet. Den Einstands-
kosten dürfen bis zu 8 Mark für Verlesen, Behandeln und sonstige Unkosten, sowie bis
zu 7 Mark für 50 Kilogramm als Händlernutzen hinzugerechnet werden.
Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbelrage dürfen Vertreterkosten bis zu 1½
vom Hundert zugeschlagen werden.
Der so ermittelte Verkaufepreis gilt bei Barzahlung und sofortiger Abnahme. Bei
Zielgewährung kann der Händler ½ vom Hundert für jeden Monat, vom 30. Tage der
Berechnung an, anfrechnen.
Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 1,50 Mark für jede
angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung gebracht werden.
Die unter a eingeschlossene Makleigebühr für Grumpen und Geize (1 Mark für 50
Kilogramm) darf nur in Ansay gebracht werden, wenn sie tatsächlich bezahlt wocden ist.
§ 29. (Fassg. 30. 12.) Die Inlandgesellschaft darf Herstellern von Tabakerzeug-
nissen, die vor dem 1. August 1916 inländischen, gegorenen Tabak verarbeitel haben, den
Kauf von solchem Tabak aus der Ernie 1916 bis zur Höhe eines Jahresbedarfs gestatten;
auf seine Berechnung finden die Vorschriften im § 3 entsprechende Anwendung.
Der auf Giund des Abs. 1 gekaufte gegorene Tabak bleibt trotz des Ankaufs be-
schlagnahmt. Zu seiner Verarbeilung bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Inland-
gesellschaft.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung (27. 10.] in Kraft.
Kriegsbuch. Pd. 4. 36