566 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXVII. Wolle, Brennesseln und Seide.
einfuhr solcher Erzeugnisse, die im Wege des zollfreien Veredelungsverkehrs nach dem
Ausland ausgeführt und dort zu höheren Säten, als gemäß F 1 zulässig, beschwert worden
sind.
Die Vorschriften der Verordnung, betrefsend Verbot der Einsuhr entbehrlicher
Gegenstände, vom 26. Februar 1916 (Relchsanz. Nr. 49) bleiben unberührt.
§ 3. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die vorstehenden Beschwerungssätze zu än-
dern; er kann Übergangs= und Ausführungsbestimmungen erlassen und Ausnahmen ge-
statten.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen und das Unternehmen
der Zuwiderhandlung mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark bestraft werden, und daß neben der Slrafe die Ware, auf die sich
die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehört oder nicht, ein-
gezogen wird. Er kann ferner bestimmen, daß auf die Einziehung selbständig erkannt
werden kann, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar ist
§s 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (25. 11.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Ausführungsbestimmungen. Vom 23. November 1916. (R#l. 1292.)
##K. § 3 ChlorzinnO.) 8 1. 8 2 der Verordnung des Bundesrats über die Verwen-
dung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren findet keine Anwendung
1. auf Waren, welche beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits fertig her-
gestellt oder in Arbeit befindlich sind,
2. auf Waren, welche bis zum 28. Juni 1916 bestellt worden sind,
sofern die Waren spätestens bis zum 31. Dezember 1916 zur Einfuhr nach Deutschland
gelangen.
§* 2. Wer Waren der in der Verordnung bezeichneten Art nach Deutschland ein-
führen will, muß eine Erklärung abgeben!
1. über die Art der Ware und die Höhe der Beschwerung,
2. wenn er von den Vergünstigungen des & 1 dieser Bestimmungen Gebrauch machen
will, über die einzelnen dort bezeichneten Voraussetzungen.
Die Richtigkeit der Erklärung muß nachgewiesen werden, soweit die Einfuhr aus
der Schwelz erfolgt, bei der Einfuhr von Bändern und zur Verwebung zu Bändern be-
stimmten Garnen durch eine Bescheinigung des Syndikats schweizerischer Bandfabri-
kanten in Basel, bei der Einfuhr von anderen Waren durch eine Bescheinigung der Züricher
Industriegesellschaft in Zürich.,
§ 3. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft,
1. wer die Vorschriften im § 1 der Verordnung des Bundesrats über die Verwen-
dung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seldenwaren übertritt,
2. wer es unternimmt, entgegen den Vorschriften im & 2 der Verordnung und
diesen Bestimmungen die dort bezeichneten Waren einzuführen.
Neben der Strafe ist die Ware, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, einzu-
ziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehört oder nicht. Ist die Verfolgung oder
Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar., so kann auf die Einziehung selb-
ständig erkannt werden.
§ 4. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung 125. 11., die Straf-
bestimmungen mit dem 28. November 1916 in Kraft.