Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Die Kontrollstelle für jreigegebenes Leder. 567 
XXVIII. Leder. 
Die Kontrollstelle für freigegebenes Leder.) 
1. D. N. V 58. 
Auf vielfaches Ersuchen der lederverarbeitenden Verbände hat die Heeresver- 
waltung sich entschlossen, dasjenige Leder aus den ihr zur Verfügung stehenden ober 
in ihre Verfügungsgewalt gelangenden Mengen, welches für die Zwecke der Heeres- 
verwaltung nicht unbedingt erforderlich ist, unter der Bedingung für den Ziollbedarf 
freizugeben, daß von den Lederproduzenten auch bei privaten Verkäufen die vom Kriegs- 
Min. festgesetzten Richtpreise eingeha'ten werden müssen. Seitens der lederverarbeiten- 
den Verbände war hierbei nicht ohne Anlaß befürchtet worden, daß die Spekulation sich 
solcher freigegebenen Mengen bemächtigen und sie nur zu mesentlich gesteigerten Preisen 
wieder abgegeben werde. Zur Verhitlung derartiger Mißsltände beim Erwerbe solcher 
freigegebenen Ledermengen ist deshalb unter der Aufsicht des RAJ. eine Kontroll- 
stelle für freigegebenes Leder mit dem Sitze in Berlin, Markgrafenstr. 45, er- 
richtet worden. 
Die Uberwachung der Arbelten der Kontrollstelle ist einem Ausschuß aus Ver- 
treiern der am Leder- und Schuhhandel interessierten Verbände und der Organisation 
der Arbeilnehmer überlragen worden. Aus dem Uberwachungsausschusse wird ein Ar- 
beitsausschuß von drei aus seiner Mitte gewähllen Mitgliedern zur Erledigung der laufen- 
den Angelegenheiten gebildet. Die Kontrollstelle hat darauf zu achten, daß das seitens 
der Heeresverwaltung für den Zivilbedarf freigegebene Leder nur unter gewissen, von 
der Reichsleitung festgesetzten Spekulation und Preistreiberei nach Möglichkeit ausschließen- 
den Bedingungen in den Verkehr gebracht wird. Beim Weiterverkaufe des freigegebenen 
Leders muß der erste Käufer wiederum vom zweiten Käufer, dieser vom dritten usw. 
die Verkaufsbedingungen durch Unterschrift anerkennen lassen und den unterschriebenen 
Verpflichtungsschein mit der Rechnungskopie an die Kontrollstelle einsenden. Vor allem 
soll hierbei auf Einhaltung der vom Kriegs Min. festgesetzten Richtpreise unter Zubilligung 
notwendiger, jedoch 10 v. H. nicht übersteigender Zuschläge geachtet werden. Die Kon- 
trollstelle hat dabel das Recht, Firmen oder Personen, die gegen die gestellten Bedingungen 
verstoßen, von weiteren Bezügen freigegebenen Leders auszuschließen. Das Reichsamt 
des Innern, das Kriegs Min. sowie das Königlich Preuß. Hand Min. haben gegen alle 
Beschlüsse und Maßnahmen der Kontrollstelle ein unbedingtes Einspruchsrecht. Zur 
Deckung der Unkosten erhebt die Kontrollstelle von dem Hersteller des freigegebenen Leders 
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Freigabescheins bis auf weiteres 1 . T., 
berechnet nach dem vom Kriegs Min. festgesetzten Richipreis. Der Hersteller darf diese 
Gebühr von seinem Käufer einziehen. 
Ergibt sich bei Auflösung der Kontrollstelle, die spätestens ein Jahr nach Friedens- 
schluß zu erfolgen hat, ein Überschuß, so verfällt dieser der Reichskasse. Ein etwaiger Ver- 
lust wird von den am Uberwachungsausschusse beteiligten Verbänden unter Ausschluß 
der Arbeiterverbände gleich mäßig und solidarisch getragen. 
2. D. N. IX 112, 
Nachdem mit dem 1. Dezember 1915 für Leder Höchstpreise eingeführt waren, 
erschien eine besondere Kontrolle des von der Militärverwaltung für den Zivilbedarf 
freigegebenen Leders nicht mehr erforderlich. Die Kontrollstelle für freigegebenes 
Leder wurde daher mit Wirkung vom 31. Dezember 1915 aufgelöst. 
Infolge des steigenden Heeresbedarfs an Leder, insbesondere an Bodenleder, so- 
wie der mehr und mehr erschwerten Zufuhr von Leder und Häuten aus dem neutralen 
)) Über die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben zur Herstellung von Schuh- 
waren s. Bd. 3, 572; über die Unterstützung notleidender Arbeiter das. 599; über die Ver- 
sorgung mit Schuhwaren und die Preisgestaltung das. 249 ff., 938ff., sowie Bd. 4, 773ff.
	        
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