572 4. Verwertung der Rohstosse usw. XXIX. Metalle und Phosphor.
Köln, Brüderstr. 7, 25. Metallberatungs= und Verteilungsstelle für Druckpapier, Berlin
W9, Potsdamer Str. 122, 26. Metallvermittlungsstelle für das graphische Gewerbe,
Leipzig, Deutsches Buchgewerbehaus, 27. Metallverteilungsstelle der Autogen-Industrie
Prof. Dr. Vogel, Verlin S8W, Wilhelmstr. 18.
lber die oben zu 14 aufgeführte Verteilungsstelle für elektrische Maschinen insbe-
sondere ist noch folgendes berichlet worden: Die Verteilungsstelle ist gegründet, um dem
Mangel an Kupfer zum Bau von elektrischen Maschinen, insbesondere von Elektromotoren
möglichst abzuhelsen. Sie ist der Fabeikenabteilung des Kriegs Min. angegliedert; ihre
Geschäftsräume besinden sich beim Verbande Deutscher Elektrotechniker, Berlin S8W 11,
Königgrätzerstraße 106.
Die Verteilungsstelle hat die Aufgabe, bei angemeldetem Bedarf an elektrischen Ma-
schien zu ermitteln, ob solche Maschinen an anderer Stelle vorhanden und verfügbar
sind, und den Bestand an solchen Maschinen nachzuweisen. Nur wenn die verlangten
Maschinen nicht vorhanden oder nicht verfügbar sind, werden die Anträge auf Freigabe
von Kupfer zum Bau solcher Maschinen an die „Metallfreigabestelle für Friedenszwecke“
weitergegeben.
Durch diese Ausnutzung der vorhandenen verfügbaren elektrischen Maschinen wird
einerselts Kupfer gespart, andererseits konnten zahlreiche Betriebe, unter anderen auch
viele landwirtschaftliche, mit elektrischem Antrieb ausgerüstet werden, denen Kupser zur
Herstellung ncuer Maschinen gar nicht oder nur in beschränktem Umfange hätte freige-
geben werden können.
c) Nachr. für Handel, Industrie und Landw. 16 Nr. 67 S. 4.
Nach Nr. 197 des Reichsanzeigers vom 22. August 1916 sind über den Bezug frei-
gegebener Metalle durch „W. T. B.“ neue Bestimmungen mitgeteilt worden. Eine
Freigabe von beschlagnahmten Metallen berechtigt zur Entnahme der im Freigabescheine
bezeichnelen Mengen vom eigenen beschlagnahmten Lager. Soweit die eigenen Bestände
des Antragstellers die freigegebene Menge nicht erreichen, ist der Bezug der fehlenden
Menge von anderer Seile gestattet. Hierbei sind folgende Vorschriften zu beachten:
a) Jedem Unterlieferer ist in solchen Fällen eine beglaubigte Abschrift des Freigabe-
scheins auszuhändigen, die er aufzubewahren hat.
5) Sowohl auf der Urschrift als auch auf der Abschrift des Freigabescheins ist der
Name des Unterlieferers und die von ihm zu liesernde Menge zu vermerken und mit-
zubeglaubigen.
y) Die Beglaubigung der Abschriften muß durch die für den Wohnort der bestellen-
den Firma zuständige Polizeibehörde erfolgen.
Die weileren für jede einzelne Freigabe geltenden Bedingungen ergeben sich aus
dem Wortlaut des Freigabescheins.
2. Bek. über Höchstpreise für Metalle. Vom 31. Juli 1916.
(RGBl. 865.) -
B#N. 8 1 AMbs. 2, § 5 Höchstpr G. und Novellen.] § 1. Der Preis für Kupfer darf nicht
übersteigen:
1. für 100 Kilogramm neues Kupfser mit mindestens 99,7 vom Hunder:“
Kupfergehatt .. 200 Mark,
2. für 100 Kilogramm neues Kupfer mit mindestens 99,3 vom Hundert
Kupfergehalt, für schweres Altkupfer und neuc Kupferabfälle 185 „
3. jür 100 Kilogramm neucs Kupfer mit mindestens 98 vom Hundert
Kupfergehalt, für Kesseltupfer, Leichtkupfer, Kupferspäne und son-
stiges AltkurofenU:: 170
4. für 100 Kilogramm Kupjferinhalt bel sonstigem neuen Kupfer ein-
schlleßlich Kupfermatte, Kupfer Regulus, Schwarzlupfer, Zement-
kupfer und Kupferasche... . 170 „